Nachforderung Kinde...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Nachforderung Kindeunterhalt

 
(@skygirl237)
Zeigt sich öfters Registriert

Liebe Forumuser,
ich hab ma ein paar Fragen an Euch, bei denen ihr mir sicherlich weiterhelfen könnt.
Mein Mann ist unterhaltspflichtig für seinen 14jährigen Sohn. Es besteht ein Titel von 116% ->Zahlbetrag 330€.
Da das Einkommen meine Mannes jedoch geringer wurde, wurde der Zahlbetrag in Rücksprache mit der Kindesmutter auf 250€ / Monat vereinbart.
Nunmehr hat sich der Verdienst meines Mannes leider noch mehr verringert...sodaß er auch unter dem gültigen SB liegt. Die Kindemutter möchte keine Neuberechnung durch das Jugendamt machen lassen und wir erwägen den gerichtlichen Weg, um den Titel herabsetzen zu lassen.
Nun meine Frage...er bezahlt ja monatlich derzeit schon 80€ zu wenig...sollte der Titel tatsächlich herabgesetzt werden...kann die KM den vorgenannten Betrag dann IN JEDEM FALL zurückfordern? Und für welchen Zeitraum? Mein Mann hat auch keinerlei Ersparnisse und nun ist es ärgerlich, dass wir den Titel damals nicht haben gleich abändern lassen und uns mit der KM auf die 250€ geeinigt haben...diese Vereinbarung is zwar schriftlich aber nur per mail und nicht notariell.
Wir danken Euch schonmal im Voraus.... 😉


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 06.02.2013 19:18
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

vor wie vielen Jahren wurde die Herabsetzung zwischen den beiden vereinbart?

DeepThought


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 06.02.2013 20:40
(@skygirl237)
Zeigt sich öfters Registriert

2010 beim Wechsel in die 3. Altersstufe...


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.02.2013 21:51
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Skygirl,

wenn die Herabsetzung einvernehmlich war bzw. Dein Mann in der Zwischenzeit zu keiner Zeit dokumentierbar in Verzug gesetzt wurde, den "einbehaltenen Unterhalt endlich nachzubezahlen", ist zumindest für Rückforderungen die Tür zu.

Aber das hindert seine Ex natürlich nicht, zumindest jetzt und für die Zukunft wieder auf "Unterhalt laut Titel" zu bestehen. Dagegen hilft nur eine Abänderungsklage - die allerdings im Zweifelsfall kein Spaziergang wird: Der Umstand "ich verdiene jetzt halt weniger" wird nicht unkritisch übernommen; Dein Mann wird schon erklären müssen, warum das so ist und was er unternommen hat (Jobsuche, Nebenjob etc.), um wieder das frühere Einkommensniveau zu erreichen.

Vielleicht stellst Du mal konkrete Zahlen ein; damit rechnet es sich besser.

Grüssles
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.02.2013 21:58
(@Inselreif)

Hi,

man könnte in der "Abänderungsvereinbarung" einen Vollstreckungsverzicht sehen aber sicher ist das nicht und eine E-Mail ist im Zweifelsfall wenig wert.
Eine Abänderungsklage könnte zum Rückschlag auf den Mindestunterhalt (inzwischen 334,- nach Stufe 3) werden. Dazu müssten wir mehr Details kennen.

Gruss von der Insel


AntwortZitat
Geschrieben : 07.02.2013 09:41
(@skygirl237)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo, hier nochmal ein paar Zahlen und Fakten.
Also, wie bereits erwähnt wurde der Titel damals auf 116% festgesetzt. 2010, beim Wechsel in die 3. Altersstufe war nun ein Betrag von 330,00 €/Monat zu zahlen. Da dies dem KV nicht möglich war, wurde mit der KM ein monatlicher Zahlbetrag von 250,00€/Monat vereinbart.
Nun erwägen wir halt den Titel doch abändern zu lassen (hätten wir damals schon anstreben sollen) und da mein Mann ja monatlich 80,00 € weniger zahlt, als es der bestehende Titel vorsieht, ist nun die Frage, ob die KM den Betrag (&für welchen Zeitraum? wir hatten diesbezüglich mal die Auskunft erhalten, daß dies "nur" für ein Jahr rückwirkend möglich ist!?) in jedem Fall zurückfordern kann? In Verzug hat sie "uns" nie gesetzt, wobei diese Vereinbarung über den geringeren Betrag jedoch nur per Mail "ausgehandelt" wurde.....
LG skygirl237


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.02.2013 09:46
(@Inselreif)

Hi,

wie kommt ihr auf diesen Betrag?
330,- (bzw. weil im Unterhaltsrecht immer aufgerundet wird) 331,- sind der Zahlbetrag von 116% der zweiten Altersstufe.
In der dritten Stufe reden wir bei 116% über 403 Euronen.

Gruss von der Insel


AntwortZitat
Geschrieben : 07.02.2013 09:58
(@skygirl237)
Zeigt sich öfters Registriert

Das kann ich leider nicht beantworten...der Zahlbetrag wurde uns von der KM bzw. dem Jugendamt so mitgeteilt (neue Bundesländer) und die 116% sind auch noch nicht umgerechtnet, der Titel is von 2006...


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.02.2013 10:02
(@Inselreif)

Dann sind es 116% nicht des Mindestunterhalts sondern der Regelbetrags-VO Ost, die schon lange nicht mehr gültig ist.
Ich rechne jetzt nicht nach aber gut möglich, dass die 330,- bei einer Umrechnung stimmen und wenn sie ab 2010 errechnet wurden auch heute noch als Zahlbetrag stimmen.
Das ändert aber nichts daran, dass der Mindestunterhalt heute schon höher ist und bei einer Abänderungsklage durchaus die Gefahr besteht, auf 100% des Mindestunterhalts, also 334,- eingestuft zu werden.

Gruss von der Insel


AntwortZitat
Geschrieben : 07.02.2013 10:25
(@skygirl237)
Zeigt sich öfters Registriert

ja schon klar aber selbst mit dem Zahlbetrag von 250,00€/Monat wäre mein Mann schon unter dem SB von 1000€, da er noch für ein weiteres Kind ( 2. Altersstufe-> Zahlbetrag 180,00 ) unterhaltspflichtig ist...wir erwägen den Titel abändern zu lassen, aber wissen halt nicht ob der Differenzbetrag von 80,00 € /Monat komplett von der KM nachgefordert werden kann???


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.02.2013 10:34




(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Skygirl,

[...] aber wissen halt nicht ob der Differenzbetrag von 80,00 € /Monat komplett von der KM nachgefordert werden kann???

... das lässt sich leider nicht so eindeutig beantworten.

In diesem Thread findest Du einige Urteile zum Thema Nachforderung bei titulierten UH-Ansprüchen (weiter als ein Jahr zurückliegende Ansprüche sollten demzufolge nach "Treu und Glauben" verwirkt sein).

Bei Euch kommt die Frage hinzu, auf die Inselreif bereits hinwies:

[...] man könnte in der "Abänderungsvereinbarung" einen Vollstreckungsverzicht sehen [...]

Besten Gruß
United


AntwortZitat
Geschrieben : 07.02.2013 11:31