Hallo zusammen ....
ich habe eure Ratschläge aus der Diskussion im Sommer diesen Jahres befolgt und mich gegenüber meiner DEF großzügig gezeugt und eine Vielzahl von Anfeindungen mit geballter Hand in der Hosentasche kommentarlos hingenommen. Dennoch sind sämtliche Vorschläge einer einvernehmliche Lösung der zu klärenden Dinge abgewiesen worden.
Leider scheint die Anwältin meiner DEF wirklich einen negativen Einfluss auszuüben und ihr von jeder Einvernehmlichkeit abzuraten. Da ich zwischenzeitlich Kontakt mit dem Jugendamt wegen unserer Kinder aufgenommen habe, ist mir das Vorgehen dieser Anwältin auch in anderen Fällen durch die Mitarbeiterin des JA bestätigt worden. O-Ton .... oh ... die vertritt ihre Frau .... dann wird es mit einvernehmlichen Lösungen nichts werden, die schießt regelmäßig über das Ziel hinaus.
Die Aussagen meiner Anwältin hinsichtlich eines möglichen Nachehelichen Unterhaltes verwirren mich allerdings etwas und daher suche ich nochmals euren Rat.
Die aktuelle Situation sieht wie folgt aus:
Ich arbeite Vollzeit und mein bereinigtes Einkommen liegt derzeit bei ca. 2800 Euro.
Unsere 16jährige Tochter lebt bei mir.
Ich zahle 398 Euro KU für meinen Sohn und 465 Euro Ehegattenunterhalt für meine Frau.
Meine DEF arbeitet Teilzeit (29 Std / Woche) und hat ein bereinigtes Einkommen von ca. 1750 Euro.
Unser 13jähriger Sohn lebt bei ihr.
Sie zahlt 346 Euro KU für unsere Tochter.
Im Januar 2015 ist das Trennungsjahr um.
Wir waren 17 Jahre verheiratet. Ob sie der Scheidung zustimmt, kann ich nicht sagen, da sie sich diesbeüglich nicht äußert.
Meine Anwältin sagt nun, dass meine Frau nach Ablauf des Trennungsjahres ab Februar 2015 dazu verpflichtet sei einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen.
Vom Grundsatz ist dies auch unproblematisch möglich, da sie Beamtin ist und lediglich wegen der Kinder Teilzeit arbeitet. Darüber hinaus hat sie einen Telearbeitsplatz und kann 2 Tage in der Woche von zuhause aus arbeiten. Die Großeltern leben im gleichen Haus und die Schule ist ca. 1000 Meter entfernt.
Ist die Aussage meiner Anwältin diesbezüglich korrekt ? Meine TU Zahlungen würden hierdurch ja deutlich verringert.
Darüber hinaus sagt meine Anwältin, dass ich davon ausgehen kann nach der Scheidung für ca. 5 Jahre (1/3 der Ehezeit) nachehelichen Unterhalt bezahlen zu müssen.
Hängt dies nicht vom Einzelfall ab ? Meine Frau hat durch die dreijährige Elternzeit und die anschließende Teilzeit keine beruflichen Nachteile erlitten. Sie hat innerhalb ihrer Beamtenlaufbahn den für sie möglichdn Enddienstgrad erreicht .... oder spielen solche Überlegungen diesbezüglich keine Rolle und es ist nur von Bedeutung, dass ich mehr verdiene ? Ihr bereinigtes Einkommen bei einer Vollzeitbeschäftigung würde bei ca. 2300 Euro liegen.
Vielen Dank für die Antworten im Voraus .....
Hallo Bacra,
hier steht was zur Arbeitspflicht http://www.scheidung-online.de/unterhalt/ehegattenunterhalt/umfang-der-arbeitspflicht/index.php .
Insbesondere: Der Unterhalt fordernde Ehegatte ist grundsätzlich zu einer Vollzeittätigkeit verpflichtet. ....Ist auch Kindesunterhalt zu zahlen, so kann der Unterhaltspflichtige (sehr wohl) verpflichtet sein, erstmals eine Vollzeitstelle anzunehmen, wenn er anderenfalls nicht einmal den untersten Tabellensatz zahlen könnte.
D.h. wegen KU ist sie nicht zu einer Vollzeittätigkeit verpflichtet, für Ehegattenunterhalt aber schon. Trotzdem solltest Du die Sache nicht zu optimistisch sehen, man könnte nämlich durchaus aufgrund des Gehaltsunterschieds einen nachehelichen Unterhalt ausurteilen.
Als Vorgehen würde ich vorschlagen zunächst stur auf Arbeitspflicht zu verweisen und sich dann ggf. auf einen zeitlich begrenzten, jählich sinkenden Betrag zu einigen.
VG Susi
Moin Bacra,
ich habe eure Ratschläge aus der Diskussion im Sommer diesen Jahres befolgt und mich gegenüber meiner DEF großzügig gezeugt und eine Vielzahl von Anfeindungen mit geballter Hand in der Hosentasche kommentarlos hingenommen.
Find ich gut.
Die Ausführungen Deiner Anwältin sind soweit ok.
Wie Du richtig bemerkt hast, unterliegen beide Aspekte (Erwerbsobliegenheit und Dauer Nachehelicher Unterhalt) allerdings immer einer Billigkeitsprüfung.
Bei einem 13jährigen könnte man tendenziell aber eine Obliegenheit zur Vollzeittätigkeit sehen.
1/3 der Ehedauer findet sich in der Rechtsprechung häufig wieder (und kann somit als eine Art Standard angesehen werden).
Gegen die zeitliche Befristung spricht die Dauer der Ehe (ein Billigkeitsaspekt des § 1578b). Eine lange Ehedauer (ich liebe diese relativen Begriffe) kanneiner zeitlichen Befristung entgegenstehen ...
Schlauer bist Du jetzt auch nicht wirklich, ich denke aber, Deine Anwältin hat das schon ganz gut auf dem Schirm ...
Gruß
United
Moin
Insgesamt würde ich Dir empfehlen, nach Ablauf des Trennungsjahres auf eine Vollzeittätigkeit der DEF zu bestehen. Die Umstände sind gut und entsprechen m.E. der gängigen Rechtsauffassung. Kommt sie keiner Vollzeittätigkeit nach, so sollte die Differenz zum vollen Bezug als fiktives EK unterstellt werden.
Wenn dadurch auch unwahrscheinlich, dennoch mein Gedanke:
Im Interesse einer außergerichtlichen und familiengerechten und angemessenen Schlichtung sämtlicher monetärer Umstände würde ich Dir empfehlen, mir der DEF zu versuchen, eine Vereinbarung nach dem Trennungsjahr zu finden, wo gegenseitig auf eigene UH-Ansprüche verzichtet wird und darüber hinaus der jeweils andere von KU-Pflichten bis Ende der Schulzeit freigestellt wird. Dein monetärer Nachteil ist m.E. verschmerzbar, aber es kann dann im Laufe der Jahre und vor allem die Kinder btreffend enorm viel gewonnen werden. Und wenn dann die Kinder studieren, auswärtig untergebracht werden müssten, kann völlig anders eine Übereinkunft getroffen werden. Den Streit rausnehmen, Beruhigung stattfinden lassen, und dann erneut miteinander reden. Und dann wird der jeweilige kindbezogene UH-Bedarf von euch angemessen diskutiert.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
