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Nachehelicher Unterhalt

 
(@pappagallo)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

ich wollte mich über den nachehelichen Unterhalt informieren. Aber durch das ganze Halbwissen bin ich eher noch mehr verwirrt. Vielleicht kann mir hier jemand dabei helfen?

Unsere Daten in Kürze:
Im September 2013 war unser zweiter Hochzeitstag, und im Dezember bin ich ausgezogen. Ich hoffe, dass für eine Scheidung dieses Jahr nichts dagegen spricht. Unsere gemeinsame Tochter ist jetzt im Februar zwei Jahre geworden und geht seit letzten Monat vormittags in den Kindergarten. Sie arbeitet auf 450€ Basis und bekommt die 186€ Kindergeld. Außerdem haben wir uns auf 1000€ Unterhalt bis zur Scheidung geeinigt für sie und unsere Tochter. Sie hatte die Abschlussprüfung für ihre Ausbildung eine Woche vor der Entbindung, da waren wir dann schon verheiratet, also ca. vor zwei Jahren. Ich habe ca. 2800€ Netto.
Wir versuchen das Ganze ohne Streit über die Bühne zu bringen, was uns auch gut gelingt.

Hier nun meine Fragen:
1. was haltet ihr von diesen 1000€, sind diese fair für beide Seiten?

2. wie sieht es mit dem Unterhalt nach der Scheidung aus? Wie wird dieser berechnet und wie lange muss ich bezahlen? Ich habe gelesen, dass das Alter des Kindes und die Dauer der Ehe eine Rolle spielen. Es geht hier nur um den Unterhalt für meine Ex, für meine Tochter ist das klar und auch kein Thema!

Danke schon mal für eure Hilfe!


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 24.03.2014 09:05
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Pappagallo.

Das klingt schon mal ganz gut.

Auf dieser Basis sollte keiner von euch einen Grund haben, zum Gericht zu laufen.

Belasst es nach Möglichkeit dabei, euch direkt zu einigen.

Wenn ihr erstmal Anwälten in die Hände gefallen seid, sieht es für alle vermutlich wesentlich übler aus.
Außer für die Anwälte.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.03.2014 09:13
(@gardo)
Nicht wegzudenken Registriert

1. was haltet ihr von diesen 1000€, sind diese fair für beide Seiten?

Bei 2800 Euro bzw. 450 Euro netto sind 1000 Euro bis zur Scheidung für (Noch-)Frau und Kind vermutlich nicht zu ungünstig für Dich.

2. wie sieht es mit dem Unterhalt nach der Scheidung aus?

Da bin ich ganz bei Beppo: Versucht am besten, das auch irgendwie einvernehmlich hin zu bekommen. Prinzipiell ist das

Ich habe gelesen, dass das Alter des Kindes und die Dauer der Ehe eine Rolle spielen

richtig. Eine Einigung ohne Anwälte, bei der sich beide nicht übervorteilt fühlen, wäre wünschenswerter als die Devise "ich hole raus was geht" bzw. "ich gebe keinen Cent mehr als irgenwie nötig".

Gruss,
gardo


AntwortZitat
Geschrieben : 24.03.2014 10:31
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Pappagallo,

da gerne übersehen wird, dass mit Auszug im Vorjahr die Grundlage für eine gemeinsame Veranlagung in 2014 fehlt, die Fragen (beanworte sie Dir bitte selbst):
- Bist Du wirklich im Dezember ausgezogen ?
- Wenn ja: Hast Du in Steuerklasse 4 gewechselt (basiert das Netto darauf) ?

Um genauer zu rechnen, kannst Du prüfen, in welchen OLG-Zuständigkeitsbereich Ihr fallt und mal nach den entsprechenden Unterhaltsrechtlichen Leitlinien suchen.

Kleiner schematischer Überschlag (auf Basis Deiner Angaben):
2.800 Netto
- 140  Berufsbedingter Aufwand (pauschal 5% Netto, abhängig vom OLG)
- 200  Altersvorsorge (bis 4% Brutto, angenommen 5.000 EUR, nur wenn tatsächlich geleistet)
--------
2.460 Bereinigtes Netto
- x    Mehrbedarf KiTA (von Dir zu leisten, da KM nicht leistungsfähig)
--------
2.460 Basis für KU -> Stufe 4, da zwei UH-Berechtigte keine Ab-/Hochstufung
- 273 Kindesunterhalt
--------
2.187 Basis für Trennungsunterhalt

2.187 - 427 (bereinigtes EK KM) = 1.760 * 3/7 = 754 TU

Zahlbetrag = 273 KU + 754 TU + x KiTA = mehr als 1.000 EUR

Ein Richter könnte ferner auf die Idee kommen, die 450 EUR EK bei KM nicht komplett zu berücksichtigen, da Kind erst zwei Jahre (und folglich keine Erwerbsobliegenheit auf Seiten KM).

Gruß
United


AntwortZitat
Geschrieben : 24.03.2014 11:40
(@pappagallo)
Schon was gesagt Registriert

Danke für eure Hilfe!
Ich denke auch, dass ein Besuch beim Anwalt nur beide Seiten gegeneinander ausspielt. Ich möchte es deshalb so gut es geht vermeiden. Das Problem ist nur, dass die Mutter ihrer besten Freundin Familienanwältin ist und somit bestens informiert. Deshalb würde mich die rechtliche Seite interessieren was die Dauer und Höhe des nachehelichen Unterhalts angeht. Muss ich überhaupt bei zwei Jahren Ehe nachehelichen Unterhalt bezahlen?

Ich habe mich erst zum 1.1.2014 umgemeldet und noch bis Februar die Miete für unser gemeinsames Haus bezahlt.
Ich habe noch die Steuerklasse 3 und kann diese doch noch bis zur Scheidung beibehalten oder?
Für uns sei wohl das OLG München zuständig.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.03.2014 23:26
(@gardo)
Nicht wegzudenken Registriert

Muss ich überhaupt bei zwei Jahren Ehe nachehelichen Unterhalt bezahlen?

Da ist zumindest eine Begrenzung auf ca. sechs bis neun Monate nachehelichem Unterhalt drin.

Ich habe noch die Steuerklasse 3 und kann diese doch noch bis zur Scheidung beibehalten oder?

Zur Vermeidung von Steuernachzahlungen solltest Du umgehend in Steuerklasse I wechseln.

Gruss,
gardo


AntwortZitat
Geschrieben : 24.03.2014 23:33
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Pappagello,

Muss ich überhaupt bei zwei Jahren Ehe nachehelichen Unterhalt bezahlen?

Die Dauer der Ehe ist nur ein Kriterium für eine zeitliche Befristung.

Es gibt verschiedene Arten von nachehelichem Unterhalt.

Bei Euch wird es aller Voraussicht nach um "BGB § 1570 - Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes" gehen.
Auszug aus dem Gesetzestext:

Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht.
Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

Eine verlässliche Antwort auf die Frage, was denn bitte der Billigkeit entspricht, kann Dir im Forum niemand geben.
Das ist Ermessenssache (und wird im Zweifel von einem Richter beantwortet).

Bei ausreichenden Betreuungsangeboten könnte mit dem 3. Geburtstag des Kindes Schluß sein.
Bei erhöhtem Betreuungsbedarf des Kindes (und fehlenden Angeboten) kann das entsprechend länger dauern.

Gruß
United


AntwortZitat
Geschrieben : 25.03.2014 09:54