Hallo liebes Forum.
Muss unsere 18 j. Tochter nun gegen die eigene Mutter klagen?
Da die KM sich von ihrem Freund getrennt hat und alleine leben muss zahlt Sie keinen Unterhalt mehr. Sie sagt Sie sei in einer Berufsausbildung bzw. hat kein Geld. Die KM wohnt in einer anderen Stadt 500 km weit weg und ich in Spanien . Unsere Tochter wohnt seit drei Jahren bei meinem Bruder. Sie hat von Ihm ein Zimmer mit einer kleinen Küche erhalten. Regelmässig hat er dafür 180€ Unkosten erhalten. Nun aber zahle ich den Betrag zuzüglich zum meinem Unterhalt weil ja die Mutter nicht zahlt. Zum Sozialamt kann unsere Tochter nicht gehen weil für das Zimmer kein Mietvertrag ausgestellt werden kann. Derzeit besucht Sie die Schule und wird voraussichtlich im nächsten Jahr eine dreijährige Berufsausbildung beginnen. Ich kann den Stress mit Gericht, Streit etc. meiner Tochter nicht zumuten weil Sie ja alleine lebt und somit eine zusätzliche Belastung für Sie wäre. Kann ich für Sie klagen?? Die KM weigert sich sogar eine Ausbildungsbescheinigung uns vorzulegen. Vielleicht stimmt dass ja gar nicht mit der Ausbildung. Es ist ja nicht das erste mal dass Sie versucht keinen Unterhalt zu zahlen. Leider.
Ach herrje ;(
LG
Antonio.
Hallo Antonio,
so leid mir das tut, aber deine Tochter ist erwachsen und muss sich diesen Problemen stellen und sie selbst in Angriff nehmen. Sie sollte sich beim Amtsgericht einen Beratungsschein holen und einen Anwalt aufsuchen. Außerdem sollte sie trotzdem zum Amt gehen. Dass sie bei einem Angehörigen lebt macht m. E. keine Bedarfsgemeinschaft daraus. Es gibt sicher auch da Möglichkeiten. Außerdem hat sie auch Anspruch auf Beratung beim Jugendamt bis sie 21 ist.
Aber aktiv werden muss sie selbst.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo,
gibt es dort wo die Tochter wohnt evtl. Anspruch auf Schüler-Bafög oder BAB? Evtl. wäre es eine Möglichkeit einen Mietvertrag für das Zimmer und die Mitbenutzung von Küche und Bad abzuschließen und dann über die Wohngeldstelle oder auch über das Hartz IV-Amt die Kosten prüfen und nach Überprüfung der Unterhaltspflichten der Eltern entsprechend aufzuteilen?
Sophie
Moin A123.
Sieh es nunmal so: Tochter hat einen Anspruch und vorallem offensichtlich den Bedarf Geld von jmden, hier der KM zu erhalten. Diese jmd drückt sich vor der Zahlung. D.h. der Tochter fehlt Geld. Natürlich will man als Vater, dass sich das Kind auf wesentliche Dinge konzentriert und bevor es Zeit und Nerven in das Beitreiben von Außenständen investiert; da will man natürlich gerne finanziell unterstützen. Das muss man (hier also Du) sich aber leisten können und wollen! Ist dem nicht so, dann ja, dann muss Tochter wohl gegen den Schuldner vorgehen und ihr Recht geltend machen. Das ist vielleicht blöd weil es die eigene Mutter ist, aber nicht unzumutbar und vor allem nichts, wovor Du eine junge Erwachsene schützen musst! ggf. kommt sie ja selber zum Schluss, dass wenn weder Papa (mehr) zahlen kann noch Mama zahlen kann oder will, sie doch noch abends Burger braten muss...
Ob (vorübergehend) staatliche Unterstützung in Anspruch genommen werden kann, weiß ich nicht. Aber warum kein (Unter-)Mietvertrag vereinbart werden kann - falls erforderlich - erschließt sich mir nicht.
Gruß, toto
MOin,
Kann ich für Sie klagen??
Leider nein. Es gibt jedoch Handlungsoptionen:
- Deine Tochter kann hingegen auch als Volljährige eine Beistandschaft beim JA einrichten lassen. Das geht m.W.n. bis 21. Dann kümmert sich die Beistandschaft und es gibt keine direkte Konfrontation.
- Als volljährige Alleinstehende kann sie ALG-2 beantragen. Der Unterhaltsanspruch geht dann auf das Amt über und die kümmern sich um die Erstattung.
- Sie kann Schüler-BaFÖG beantragen. Das muss sie auch nicht zurückzahlen.
- Mit Ausbildungsbeginn kann sie BAB ohne Angaben zu den Eltern beantragen. Der Unterhaltsanspruch geht auch hier auf das Amt über und die kümmern sich um die Erstattung.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
