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Minderjähriger in Schulausbildung - Unterhalt nach Auszug

 
(@pueppi)
Nicht wegzudenken Registriert

Liebes Forum,

derzeit stellt sich die zu klärende Situation wie folgt dar:

Das minderjährige Kind (wird Ende diesen Jahres volljährig) geht derzeit noch zur Schule und ist aus der Wohnung der KM ausgezogen und bei einem Freund der Familie eingezogen. Hintergrund waren Zerwürfnisse innerhalb der mütterlichen Familie. Die KM duldet den Auszug zwar, fördert und akzeptiert ihn allerdings nicht. Der getrennt lebende KV zahlt KU gem. eines Vergleiches auf ein Konto der KM. Zwar besteht GSR, der Auszug des Kindes wurde ihm seitens der KM jedoch nicht mitgeteilt. Den kompletten finanziellen Aufwand für das Kind schultert derzeit der Freund der Familie.

Das Kind möchte sich nicht an die KM wenden, um den KU und das Kindergeld einzufordern. Denn es vermutet, dass danach die Beziehungstemperatur gänzlich unter Null sinkt.

Ich bitte freundlich um eure Hinweise und Antworten zu den folgenden Fragen aus den verschiedendsten Gebieten:

1. Wie kann der KV eine Abänderung des gerichtlichen Vergleiches, in dem die KU-Zahlung auf ein Konto der KM vereinbart wurde, zeitnah erreichen? Ziel ist, den KU dorthin zu zahlen, wo der tatsächliche Aufwand für das Kind entsteht. Und das ist beim Freund der Familie.

2. Ist eine Ummeldung des Kindes beim Einwohnermeldeamt auf die Anschrift des Freundes nötig? Falls ja, ist die Ummeldung als Hauptwohnsitz nötig oder ist eine Eintragung als Nebenwohnsitz möglich?

a) aus melderechtlicher Sicht
b) als Voraussetzung, das Kindergeld zu beantragen
c) als Nachweis, dass das Kind tatsächlich derzeit bei dem Freund der Familie lebt

3. Kann das Kind selbst die Auszahlung des Kindergeldes auf sein Bankkonto bei der Kindergeldstelle beantragen oder muss es sich an die KM wenden und diese um Weiterleitung bitten?

Ich vermute, dass sich die beiden Ziele (finanzielle Ausstattung des Freundes in Höhe des KU und Kindergeldes, KM nicht noch weiter verärgern) ausschließen.

Mehr fällt mir dazu derzeit nicht ein. Bei weiteren Fragen melde ich mich wieder.

Vielen Dank vorab für´s Lesen und schon jetzt für eure Antworten.

Ich wünsche euch allen einen schönen Tag!

Viele Grüße Pueppi


Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen ? Kurt Marti

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 08.05.2019 10:23
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

das Kind sollte der Familienkasse schreiben und die Situation schildern.
Bezüglich der Ummeldung, da sollte es mit dem Freund und der Vollmacht des Vaters zum Einwohnermeldeamt gehen und sich ummelden. Falls das Einwohnermeldeamt dies nicht zulässt um eine Bescheinigung der Verweigerung bitten.
Das Kind kann auch noch das Jugendamt mit ins Boot holen, als Unterstützung.

Und der Vater sollte der Mutter mitteilen, da das Kind zwar noch bei ihr gemeldet ist, dort aber nicht mehr wohnhaft ist, er den Unterhalt so lange einstellen wird, bis geklärt ist, wie die Kosten verteilt werden sollen.
Denn mit dem Auszug des Kindes sind beide Eltern barunterhaltspflichtig.

1) Gerichtlicher Vergleich kann nur über ein Gericht abgeändert werden, aber vermutlich steht im Vergleich, dass der Unterhalt zu Händen der KM zu zahlen ist. Er steht ja nicht ihr sondern dem Kind zu.
2) Ich würde den Hauptwohnsitz ummelden, dann ist das ganz klar, auch für  Unterhalt und für die Kindergeldkasse.

Sophie


AntwortZitat
Geschrieben : 08.05.2019 10:40
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

in Ergänzung. Das Kindergeld steht den Eltern zu und nicht dem Kind. Das minderjährige Kind kann die Abzweigung des KG nur dann beantragen, wenn es keinen Unterhalt bekommt. Das ist aber nicht der Fall.
Zu prüfen wäre inwieweit die aufnehmende Familie das KG beantragen kann. Dazu müssen die Pflegeeltern ein familienähnliches auf Dauer angelegtes Verhältnis zum Pflegekind haben und das Kind nicht zu Erwerbszwecken aufgenommen haben.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 08.05.2019 11:44
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo,

in Ergänzung. Das Kindergeld steht den Eltern zu und nicht dem Kind. Das minderjährige Kind kann die Abzweigung des KG nur dann beantragen, wenn es keinen Unterhalt bekommt. Das ist aber nicht der Fall.

Das Kind bekommt aber keinen Unterhalt, da die KM ihn ja nicht an das Kind weiterleitet. Bzw. muss sie sich erst ummelden, bevor sie Anspruch hat oder ein Abzweigungsantrag überhaupt zulässig ist.

Aberegal wie, der Unterhalt muss neu berechnet werden, da nun beide Elternteile Barunterhaltspflichtig sind und das Kind nicht mehr priveligiert ist und somit evtl. andere Unterhaltsberechtigte vorgehen.

Wenn das Kind die Auseinandersetzung mit der Mutter scheut, dann muss es eben darauf hoffen ,dass der Freund bzw. dessen Familie sie auch in Zukunft durchfüttert oder eben durch einen Nebenjob sich mit zu finanzieren


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 08.05.2019 12:30
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

Aberegal wie, der Unterhalt muss neu berechnet werden, da nun beide Elternteile Barunterhaltspflichtig sind und das Kind nicht mehr priveligiert ist und somit evtl. andere Unterhaltsberechtigte vorgehen.

@midnightwish,

wieso nicht mehr priveligiert? Das Kind ist noch minderjährig.

Der beste Weg wäre die ganze Angelegenheit mit Hilfe des Jugendamt zu klären.


„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 08.05.2019 16:52
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ups. Stimmt das hatte ich überlesen. Das gilt erst mit Volljährigkeit


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 08.05.2019 17:37
(@pueppi)
Nicht wegzudenken Registriert

Vielen lieben Dank bisher für eure Hinweise und Meinungen.

Ich habe das allerdings ein paar Fragezeichen (weiß aber mit der Zitateinfügefunktion nicht umzugehen):

"Und der Vater sollte der Mutter mitteilen, da das Kind zwar noch bei ihr gemeldet ist, dort aber nicht mehr wohnhaft ist, er den Unterhalt so lange einstellen wird, bis geklärt ist, wie die Kosten verteilt werden sollen. Denn mit dem Auszug des Kindes sind beide Eltern barunterhaltspflichtig." AnnaSophie vom 8.5.2019

Ziel ist nicht, den KU einzustellen oder neu berechnen zu lassen. Ziel ist lediglich, den KU nicht bei der KM zu versenken, sondern diesen dem Kind zugute kommen zu lassen. Und da ein gerichtlicher Vergleich einen vollstreckbaren Titel darstellt, ist die Einstellung der Zahlungen einerseits, aber selbst die Zahlungen direkt an das Kind selbst andererseits in meinen Augen nicht möglich. Das kann man doch wohl nur dann machen, wenn ein Gericht den Vergleich entsprechend abändert bzgl. des Zahlungsempfängers.

Leider sieht sich das Kind derzeit nicht in der Lage, in irgendeiner Weise aktiv zu werden. Ist da der KV nicht in der Pflicht, zugunsten des Kindes tätig zu werden?

Viele Grüße und einen schönen Tag.

Püppi


Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen ? Kurt Marti

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.05.2019 12:12
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

da die KM nur dann Anspruch auf den Unterhalt hat, wenn das Kind bei ihr wohnt, solltest Du die KM zur Herausgabe des Titels auffordern.
Prinzipiell kann sie aus dem Titel auch nicht mehr vollstrecken, allerdings könnte sie es versuchen und Du hast damit auch nur Ärger.
Wenn die KM den Titel nicht herausgibt, dann musst Du Dich an das Familiengericht wenden und zwar nicht damit das Kind bzw. die Pflegeeltern den Unterhalt bekommen sondern damit Du nicht gepfändet wirst.

Ein Unterhaltsanspruch besteht immer unabhängig vom Titel, der Titel sichert allein die sofortige Vollstreckung.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 10.05.2019 12:36
(@pueppi)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Susi64 und alle anderen,

jetzt wird es interessant:

Welches Risoko besteht für den KV, wenn er der KM zeitnah (14 Tage vorher) ankündigt, den KU ab dem kommenden Monat nicht mehr auf die von ihr angegebene Bankverbindung, sondern direkt auf das Girokonto des Kindes zu zahlen? Zusätzliche Erläuterungen, warum und weshalb (Kind bereits seit mehreren Monaten nicht mehr bei KM wohnhaft; keine Weiterleitung des Kindergeldes und des von ihm gezahlten KU an das minderjährige Kind, keine Info der KM über Auszug, obwohl seit diesem bereits eine Barunterhaltspflicht durch sie besteht, ...) werden im selben Schreiben vorgenommen. Alles ganz offen und transparent ...

Seiner Unterhaltsverpflichtung wäre er damit ja pünktlich und vollumfänglich nachgekommen. Einen entsprechenden Nachweis der Zahlung könnte er der KM zeitnah übersenden, so dass eine Vollstreckung aus dem Titel ins Leere liefe?

Wäre das eine risikolose Möglichkeit, dem Kind das Geld zuzuwenden? Und damit der monatelangen Veruntreuung durch die KM zumindest in Zukunft zu begegnen? Das wäre ja zu schön ...

Danke für´s Mitdenken!

Viele Grüße Püppi


Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen ? Kurt Marti

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.05.2019 14:25
(@mj1977)
Nicht wegzudenken Registriert

Servus,

ich schätze einfach mal, solange die KM auf dem vollstreckbaren Titel sitzt besteht ein gewisses Restrisiko dass es zumindest zu einer Pfändung kommen könnte. Ob das mit dem Nachweis der Zahlungen an ein noch minderjähriges Kind anerkannt wird weiß nicht. Ab der Volljährigkeit des Kindes wäre der Unterhalt ohnehin direkt an Kind zu zahlen.


AntwortZitat
Geschrieben : 10.05.2019 14:55




(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

es bleibt wie schon gesagt immer ein Restrisiko. Im Fall einer Pfändung/Pfändungsversuchs müssten juristische Abwehrmaßnahmen ergriffen werden. Die Aufforderung zur Herausgabe des Titels kostet nichts und selbst eine Abänderungsklage ist zumindest nervenschonend und rechtlich klar auf Deiner Seite.

Ein Unterhaltsanspruch des Kindes besteht unabhängig vom Titel. Der Titel steht dem Kind zu. Der Titel sichert aber die sofortige Vollstreckbarkeit (Pfändbarkeit) Unterhalts. Das Kind muss vertreten werden, da es minderjährig ist. In Unterhaltssachen kann nur der Elternteil das Kind vertreten, der es in seiner Obhut hat. Das Kind ist aber nicht mehr in der Obhut der KM.

Wird das Kind volljährig, dann ist das Kind der alleinige Ansprechpartner und auch nur noch das Kind kann aus dem Titel vollstrecken. Deshalb kann es auch funktionieren die Herausgabe des Titels nicht zu fordern und einfach abzuwarten.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 10.05.2019 16:08
(@pueppi)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

vielen Dank für eure Ideen. Letztlich bleibt wohl tatsächlich nur ein Antrag bei Gericht, um den Titel abändern zu lassen.

Nach meinem Verständnis steht dieser Antrag ohnehin demnächst ins Haus, das im Rahmen des Vergleiches (vor vielen Jahren) der KU nicht nur für ein Kind festgesetzt wurde und darüber hinaus auch keine Befristung bis zur Volljährigkeit aufgenommen wurde. Fazit: Um spätestens ab der Volljährigkeit raus zu sein aus dem derzeit vorliegenden Titel, muss der KV einen Antrag stellen und die Neufestsetzung des derzeitigen KU oder/und die Begrenzung bis zum 18. Geburtstag begehren?!

Habt ihr Erfahrungen, wie viel vor dem 18. Geburtstag man einen solchen Antrag bei Gericht stellen kann bzw. sollte?

Viele Grüße

Püppi


Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen ? Kurt Marti

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.05.2019 16:21
(@inselreif)
Moderator

Hi,

ein Abänderungsantrag mit dem Ziel, nachträglich eine Befristung zu erreichen, ist aussichtslos.
Und die Herabsetzung / Aufhebung selbst funktioniert erst mit Eintritt der Volljährigkeit.

Gruss von der Insel


AntwortZitat
Geschrieben : 13.05.2019 16:26
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

im konkreten Fall geht es um die Herausgabe eines Titels aus dem nicht mehr vollstreckt werden kann. Ersatzweise um einen Vollstreckungsverzicht. Das ist nicht unrealistisch. Dazu muss man nur nachweisen, dass das Kind nicht mehr bei der KM lebt. Eine Meldung in einer Wohnung muss der Realität entsprechen. Wenn das Kind nicht mehr bei der KM lebt, dann muss es dort angemeldet werden, wo es wohnt.

Wenn der Titel mehrere Kinder beinhaltet, dann kann der Titel nicht herausgegeben werden, wenn er noch minderjährige Kinder umfasst. Wenn aber der Unterhalt wegen Volljährigkeit neu berechnet wurde, müsste das Kind (!!) einen Vollstreckungsverzicht über die überschüssige Summe erklären. Erst wenn das nicht passiert musst Du Dich an ein Gericht wenden.

Erläuterung: Aus dem Titel geht hervor welche Kinder er umfasst. Soll der Titel für ein volljähriges Kind vollstreckt werden, dann kann das nur das Kind. Will die KM vollstrecken lassen, dann reicht ein Hinweis auf das Geburtsdatum des Kindes um die Vollstreckung abzuwehren.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 13.05.2019 18:25
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo zusammen,
@Susie64
Aktuell ist das Kind ja noch nicht volljährig, erst zum Ende des Jahres wird es 18... (siehe Eingangsbeitrag des TO)

Ob eine Pfändungsschutzklage zum jetzigen Zeitpunkt Sinn macht (weil das minderjährige Kind nicht mehr bei der BET/ KM wohnt und somit auch der BET mit unterhaltspflichtig wird/ ist) kann ich nicht beurteilen.
Wenn man hier nachliest:
https://www.familienrecht-allgaeu.de/de/kinderheim-and-internat.html hat (hätte) der TO zumindest gute Karten, Recht zu bekommen....

Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass bis zur Volljährigkeit kein richterliches Urteil kommt...

Eine (aktuelle) Abänderung des Kindesunterhaltes könnte man ggf. mit einer zukünftigen Abänderung (wegen Volljährigkeit) anstreben/ anstrengen (wäre so meine Idee). Da da sowieso ein RA mit ins Boot kommt, könnte man die Angelegenheit gut und gerne schon jetzt mal ansprechen.

Wie @Inselreif schon schrieb: aktuell ist defintiv keine Befristung auf Volljährigkeit möglich. Aber auch sonst ist diese Befristung eigentlich immer vom "GoodWill" der Beteiligten abhängig. Schlußendlich hat (hätte) der/ die BET immer ein Anrecht auf einen unbefristeten Titel -so mein RA.-in

Aber auch nach Eintritt der Volljährigkeit  - und hier unabhängig von Privilegierung oder nicht - wird bei einer gerichtlichen Abänderung keine Befristung möglich sein.
Ich hätte dies gerne in eigener Sache gehabt und die (meine) Ra.-in sagt, dass dies nicht möglich sei....


Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 13.05.2019 20:09