Da ich als Jugendlicher allzuoft leichtsinnig durchs Leben ging, und das auch in fast allen Lebenlagen, wurde ich schon sehr früh Vater einer Tochter. Diese ist jetzt 17 Jahre alt. Mittlerweile bin ich glücklich verheiratet und habe mit meiner Frau zwei weitere Kinder. Das hört sich alles unspektakulär an bis auf einige Änderungen die seit einem Jahr auf mich auf danieder regnen. Meine älteste Tochter wohnt im Internat(Abitur), bezieht SchülerBaFÖG und macht natürlich Mehrbedarf geltend. In der Zwischenzeit weiß ich, dass die Mutter ebenso barunterhaltspflichtig ist, das SchülerBaFÖG nur hälftig angerechnet werden darf, und der Unterhalt über eine sehr komplizierte Formel berechnet wird.
Nächtes Jahr wird meine Tochter 18 Jahre alt, und damit endet prinzipiell die elterliche Sorge bis auf sehr viele Ausnahmen. Dazu findet man im Internet und auch hier eine Fülle an Informationen. Ich erhoffe mir von diesem Forum einige Antworten für:
- priviligiert Volljährig auch bei Internatsunterbringung, denn eine der 3 Bedingungen (allg. Schulausbildg., wohnt zu Hause, ist unter 21) ist nicht erfüllt
- kann das SchülerBaFÖG bei Volljährigkeit voll statt hälftig auf den Bedarf angerechnet werden
Hallo,
mit 18 ist deine Tochter, da sie nicht mehr zu Hause wohnt nicht mehr priveligiert. Das Bafög ist voll anzurechnen und das Kindergeld auch. Die Mutter ist ebenfalls barunterhaltspflichtig.
Du hast ihr gegenüber einen Selbstbehalt von 1100 €.
Deine minderjährigen Kinder sind vor ihr dran, ebenso deine Frau (sofern sie nicht selbst verdient).
Wenn deine älteste Tochter einen unbefristeten Titel hat musst du sie bitten dir diesen Titel zum 18. zurückzugeben, ansonsten auf Änderung klagen.
Sophie
Vielen Dank für die Antwort, aber gibt es denn ein Vergleichsurteil wo ein ähnlicher Fall - Kind ist im Internat und deshalb nicht priviligiert volljährig - schon einmal verhandelt wurde.
Meine älteste Tochter besucht ein Internat für Hochbegabte, und selbst an den Wochenenden wird fakultativer Unterricht gehalten. Sie ist eigentlich nur in den Ferien bei ihrer Mutter, also nicht jedes Wochenende.
Grüße Marlon
Moin,
warum soll es ein Vergleichurteil geben, wenn die Sachlage ansich klar ist. Vielleicht war auch hier noch keiner so dreist drauf und hat es einfach mal versucht.
Auch wenn Deine Tochter hochbegabt ist, ändert das nichts an den unterhaltsrechtlichen Bestimmungen.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Hallo,
Ich habe noch eine Frage zum SchülerBafög.
Kann mir jemand sagen warum das SchülerBafög bei Minderjährigen nur hälftig auf den Unterhalt angerechnet werden darf? Hat das etwas damit zu tun, dass es normalerweise hälftig als Darlehen und hälftig als Zuschuss gewährt wird, und es unbillig ist Minderjährigen ein Darlehen als Einkommen anzurechnen?
Wie wird SchülerBafög bei Minderjährigen angerechnet wenn es zu 100% als Zuschuss gewährt wird?
Grüße EBM
