Mangelfallberechnun...
 
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Mangelfallberechnung nach neuer Rechtsreform - wer blickt durch?

 
 Mabe
(@mabe)
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Hi, der Sachverhalt wird lang, muss aber wohl sein:
Ich bin geschieden, habe aus erster Ehe zwei Kinder (12,10). Wir haben damals vor Gericht einen Vergleich geschlossen.
Bereinigtes Netto nach 5% berufsbedingter Aufwand und Ratenzahlung für den gemeinsamen Kredit den ich weiter bezahle 215Eu)  waren 1368 Euro, Unterhalt zu zahlen an die Kinder zusammen 538 Euro. Ex bezieht Sozialhilfe, kriegt keinen Unterhalt.
Nun habe ich wieder geheiratet. Habe aus Zweitehe nun noch Zwillinge (4 Monate). Meine Frau geht aufgrund der Kinder
momentan nicht arbeiten.
Vor der Hochzeit wurde Klage eingereicht zwecks Neuberechnung des Kindesunterhaltes (Mangelfall).
Zu der Zeit hatte ich Netto 1874 Euro.
Der Anwalt hat mist gebaut. Er hat die Prozesskostenhilfeunterlagen angeblich nicht eingereicht, und die Anklage falsch formuliert, Klage wurde erstmal abgewiesen.
Ich habe die Steuerklassenänderung nicht beachtet und bin nun von Klasse 1 auf 3 mit 3,5 Freibeträgen eingestuft.
Zusätzlich wurde mir das Bruttogehalt gekürzt (andere Anstellungsposition).
Demnach werde ich nun Netto auf rund 1960 Euro kommen, der Kredit (215,00 Euro- Erstehe) läuft immer noch.
Wie sieht die Berechnung nun nach neuer Rechtsreform aus?
Die Ex dürfte durch die Kinder (12,10) nicht bedürftig sein und muss selber arbeiten gehen.
Meine Ehefrau müsste doch aber trotz Geld vom Amt (Geld zur Lebenserhaltung nennt sich das) Unterhaltsbedürftig sein.
Versuche ich nun auf den Vergleich des Kinderunterhaltes von damals festzuhalten (538Euro)
Oder nehme ich mir nen anderen Anwalt und lohnt es sich nach neuer Rechtsreform berechnen zu lassen?
Wie sieht die Rechnung aus?


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 22.04.2007 20:50
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

die Mechanismen zur Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens werden vermutlich unverändert bleiben. Der Kindesunterhalt wird nicht mehr an die Regelbetragsverordnung gekoppelt, sondern sehr wahrscheinlich an den Kinderfreibetrag des EStG, wodurch die Höhe des KU sich ändert. Deine jetzige Frau wird vermutlich mit deiner Ex im zweiten Rang stehen, da ihr gemeinsame Kinder habt. Die Kinder werden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im erste Rang stehen.

Du merkst an den Forumulierungen, dass exakte Aussagen derzeit nicht möglich sind, weil das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Hinzu kommt, dass nach dem neuen Unterhaltsrecht nur dann entschieden werden wird, wenn der Antrag nach dem Inkrafttreten gestellt wird.

DeepThought


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 22.04.2007 21:10