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Mangelfallberechnung

 
(@freundin123)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,
ich habe hier einige Fragen bzgl. meines Partners und dessen Unterhaltspflicht.
Im letzten Jahr gab es vor Gericht eine Titeländerung, Maßgebend war hier ein Durchschnittsgehalt von 1400€ Netto (ich komme auf 1435€) und mein Partner erklärte sich bereit für seine beiden Kinder zusammen 400€ und 100€ Raten auf Rückfälligen Unterhalt( die ganze Sache zog sich fast 1 Jahr hin) zu zahlen. Wir Leben zusammen, daher ist ein verringerten Selbstbehalt ja auch nachvollziehbar.
Sein Einkommen ist immer unterschiedlich, da er nach Stunden bezahlt wird.
Nun hat er im Januar eine Gehaltserhöhung bekommen können, damit kommt er bis Mai auf 1540€ (wie gesagt, immer Unterschiedlich).
Wie hätte er nun reagieren müssen? Hättet er die Erhöhung direkt bekannt geben müssen?
Wir haben bisher nichts unternommen außer das zusätzliche Geld beiseite zu legen.
In kürze wird er wieder Vater und dann müsste der Unterhalt ja auch wieder neu berechnet werden, nach meiner Rechnung wären es dann 405€. Daher hatten wir überlegt, lassen wir alles wie es ist, die Mutter seiner Kinder will alles nur vor Gericht klären, was ja immer lange dauert und nervig ist. Da sie davon ausgeht das er bald weniger zu zahlen hätte wird sie vermutlich von sich aus nicht so schnell eine Neuberechnung Veranlassen.
Eines der Kinder wird nächstes Jahr höchstwarscheinlich eine Ausbildung anfangen, gleichzeitig fällt die Ratenzahlung aber auch weg, also gibt es auch hier je nachdem was das Kind dann an Einkommen hat, Unterhaltstechnisch möglicherweise kaum eine Änderung.
Also vielleicht erst was in die Wege leiten wenn das Kind Volljährig wird? Und dann eben was nachzahlen? Oder hätte er die Gehaltserhöhung längst melden müssen? Wie ist das Rechtlich? Was ist Sinnvoll?
Eine Ordentliche Steuerrückzahlung steht in kürze auch noch aus, was ist dann damit? Die muss er ja eigentlich ebenfalls abgeben.
Und muss oder sollte er sich doch noch einen Zweitjob suchen um seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit nachzukommen?
Danke schonmal im Vorraus.


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 16.06.2014 13:08
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Freundin.

Nein, es gibt keinerlei Verpflichtungen des Pflichtigen, Änderungen seines Einkommens sofort zu melden.
Zumal diese Änderungen noch nicht mal nach der Düsseldorfer Tabelle eine Erhöhung bewirken würden.

Lasst es laufen und meldet euch, wenn der Unterhalt wegen des neuen Kindes gesenkt werden soll.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.06.2014 13:59
(@freundin123)
Schon was gesagt Registriert

Natürlich hätte er hier eine Erhöhung zu leisten, der Mindestunterhalt beträgt insgesammt 668€ für die beiden.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.06.2014 14:07
(@jaydee)
Rege dabei Registriert

Steht in dem Titel irgendwo drin, dass er bei Erhöhung mehr zu leisten hat? Ansonsten braucht der Unterhaltszahlende tatsächlich nicht jede Gehaltserhöhung angeben.

Es sei denn, er möchte das gerne. Dann kann er das natürlich machen. Aber aufgrund einer erneuten Vaterschaft in näherer Zukunft würde ich hier die Büchse der Pandora zulassen.


Mission impossible?

AntwortZitat
Geschrieben : 16.06.2014 14:11
(@freundin123)
Schon was gesagt Registriert

Das weiß ich leider nicht. Die Papiere über den Ursprünglichen Titel hat er wohl nicht, oder nicht mehr, im letzten Gerichtsurteil steht jedenfalls nichts dergleichen.
Natürlich würde er entsprechend mehr zahlen, aber wie gesagt, das würde bei einer erneuten Änderung in die andere Richtung wieder viel ärger geben.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.06.2014 14:40
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Freundin,

[...] und mein Partner erklärte sich bereit für seine beiden Kinder zusammen 400€ und 100€ Raten auf Rückfälligen Unterhalt( die ganze Sache zog sich fast 1 Jahr hin) zu zahlen.

Das klingt nach einem Vergleich.

im letzten Gerichtsurteil steht jedenfalls nichts dergleichen.

Was steht denn drin ?
Vermutlich irgend so etwas wie "in Abänderung der Jugendamtsurkunde xxx vom yy.yy.yyy".

Damit zählt das, was da steht.
Ob Anpassungen der DDT dann Auswirkungen hätten, hängt davon ab, ob der Vergleich statisch ist ("Betrag xx") oder dynamisch (x % gem. Mindestunterhalt derzeit xx EUR").

Das eine ist die moralische Verpflichtung, das andere die rechtliche ... und vor dem gegeben Hintergrund würde ich hier nichts in vorauseilendem Gehorsam mitteilen.

Gruß
United


AntwortZitat
Geschrieben : 16.06.2014 17:41
(@freundin123)
Schon was gesagt Registriert

Ja Tatsächlich, ist eine Vergleichsvereinbarung.
Und ja darin steht am Ende: Wir stimmen darin überein, dass mit disem Vergleichsbeschluss frühere Unterhaltstitel abgeändert werden, insbersondere das Schlussurteil XYZ.
An dieser Stelle hätte er wohl besser auch gleich festlegen lassen das der Titel mit Volljährigkeit der Kinder erlischt. Das wusste er leider zu dem Zeitpunkt noch nicht.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.06.2014 18:06
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin nochmal,

An dieser Stelle hätte er wohl besser auch gleich festlegen lassen das der Titel mit Volljährigkeit der Kinder erlischt.

Das hätte er zwar sagen können, wäre aber kein Selbstläufer geworden, da in diesem Falle der "neue Titel" in Teilen schlechter als der "alte" gewesen wäre.

Gruß
United


AntwortZitat
Geschrieben : 16.06.2014 18:11
(@freundin123)
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Hallo,
wieso wäre der denn dann schlechter gewesen? Ich dachte man hat quasi einen Anspruch darauf das mit festlegen zu lassen?
lg


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.06.2014 18:35
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Nein, das hat man nur beim JA oder beim Notar.
Die dürfen, theoretisch, nur das rein schreiben, was Pflichtige wünscht.
Wenn das dem Berechtigten dann nicht passt, kann er klagen.
Und das Gericht entscheidet dann nach Gutdünken und da ist eine Befristung nicht üblich.
Auch nicht auf den 18. obwohl das eigentlich völlig absurd ist.
Aber dafür sind es ja auch Richter. Die dürfen sowas.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.06.2014 22:32




(@freundin123)
Schon was gesagt Registriert

Ok danke, dann weiß ich bescheid. Wenn es nächstes Jahr wenn ein Kind in Ausbildung geht zu einer Neuberechnung kommen sollte, ist dann davon auszugehen das man nach ende der Ratenzahlung bei den 900€ Selbstbehalt bleibt? Oder landet er dann evtl. wieder bei 1000€ da diese Schulden dann beglichen sind?
Kann man überhaupt nicht vorraussagen schätze ich. Er kann wohl froh sein das er nicht bei 750€ gelandet ist...


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.06.2014 15:15
(@freundin123)
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Hallo nochmal. Wie verhält sich das denn nun mit der Steuerrückzahlung?
Und wie sieht es aus mit meiner Frage bezüglich der gesteigerten Erwerbsobliegenheit?


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.06.2014 22:10
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Freundin,

für die Steuererstattung gilt das gleiche wie für das Einkommen.

Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit hat letztes Jahr ein Richter beurteilt, wirksamer kann
das hier auch keiner machen.

Auch zur Absenkung des SB kann hier niemand mehr sagen, als daß es Ermessenssache ist.
In der Regel wird der SB nicht abgesenkt, wenn der Partner nicht leistungsfähig ist.
Das ist aber kein Muss, wie mancher hier schon erfahren hat.

Gruß
United


AntwortZitat
Geschrieben : 19.06.2014 23:21
(@freundin123)
Schon was gesagt Registriert

Neues Problem. Nun ist der Steuerbescheid gekommen. Und eine Mitteilung darüber das die Unterhaltsvorschusskasse die Rückzahlung pfändet. Die Kinder sollten doch vorrangig in den Genuss der Rückzahlung kommen ehe die Vorschusskasse da was abgreift. Ich verstehe nicht wieso die das einfach Pfänden.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.06.2014 10:45
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Freundin,

Die Kinder sollten doch vorrangig in den Genuss der Rückzahlung kommen ehe die Vorschusskasse da was abgreift.

Die Unterhaltsvorschusskasse ist vermutlich gegenüber den Kindern in Vorleistung getreten.
Insofern ist das Geld bereits den Kindern zugute gekommen.

Von der Unterhaltsvorschusskasse (und etwaigen Rückständen) hast Du bis dato nichts geschrieben ... einfach "mal eben so" wird in der Regel nicht gepfändet.
Da müsst Ihr seine Unterlagen nochmal ein bißchen durchblättern ...

[...]€ und 100€ Raten auf Rückfälligen Unterhalt( die ganze Sache zog sich fast 1 Jahr hin) zu zahlen.

Wo sind denn diese Rückstände aufgelaufen ?
Wurde parallel Unterhaltsvorschuß geleistet ?
Oder stammen die Rückstände aus einer davor liegenden Zeit ?

Gruß
United


AntwortZitat
Geschrieben : 23.06.2014 13:18
(@freundin123)
Schon was gesagt Registriert

Nein, die Unterhaltsvorschussrückzahlung ist nochmal separat. Die Kinder bekommen keinen UV mehr. Der Unterhalt wird direkt an die KM gezahlt. Der Rückfällige Unterhalt von 100€ ebenso.
Die Unterhaltsvorschusskasse fordert separat, momentan zahlt er dort 10€ (mehr geht ja kaum, die Kinder haben ja vorrang).
Leider hat er sich damals nicht um diesen Angelegenheiten gekümmert, daher sind da so hohe Schulden aufgelaufen und ein Titel gibt es dafür ebenfalls.
Die UVK hatte vor einigen Monaten eine Offenlegung der Einkünfte gefordert um höhere Raten zu fordern, was er natürlich getan sammt Gerichturteil über den neuen Titel. Ebenso haben wir über den bevorstehenden Familienzuwachs informiert und erklärt das in den nächsten Jahren keine höheren Rückzahlungen machbar sind.
Die Dame ließ sich damit eigentlich vorerst abspeisen.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.06.2014 13:53