Lohnanrechnung der ...
 
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Lohnanrechnung der Partnerin

 
(@chrimb)
Schon was gesagt Registriert

Hi,

ich habe da eine Frage. Ich habe in den einschlägigen Quellen keine Antwort gefunden. Daher stelle ich die Frage hier in der Hoffnung, dass sie noch nicht gestellt wurde.

Zum Zeitpunkt der Trennung arbeitet meine EX-Frau schon in Teilzeit. Sie versorgt die Kinder ( 7 und 9). Nun soll ihre Erwerbstätigleit überobligatorisch sein und daher nur zur Hälfte anrechenbar sein. Stimmt das, und ab wann muß meine EX-Frau vollanrechnungsfähig arbeiten?

Danke im voraus

Chrimb


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 06.03.2006 01:48
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

ein Blick in die für dich relevanten unterhaltsrechtlichen Leitlinien (url= http://www.vatersein.de/News-new_topic-6.html ]>hier<[/url]) sollte deine Frage beantworten können.

DeepThought

P.S.: Was hat das mit der Überschrift zu tun?


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 15.03.2006 17:42
(@chrimb)
Schon was gesagt Registriert

Erst mal Danke,

ich hatte die Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Oldenburg gelesen. Leider gehen daraus meine Fragen nicht hervor. Lt. dem RA meiner EX soll das Gehalt des letzten Jahres zu Grunde gelegt werden. Seit der Trennung haben sich die Einkünfte z.Teil erheblich verändert. Ich bekomme ca. 300 € weniger, meine Ex fast das Doppelte. Daher meine Frage, welcher Einkommenszeitraum ist für die Berechnung des Unterhalts entscheidend.

Zweite Frage muss ich per Notar meine Verpflichtungen anerkennen, oder reicht eine schriftliche Erklärung.

Wie gesagt,

Danke

Christian


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.03.2006 21:58
 Xe
(@_xe_)
Registriert

Moin,

demnach betrachtest du deine Ex als Partnerin?

Interessanter Gedanke, der würde mir bei meiner Ex nichteinmal in den dunkelsten Albträumen kommen... 🙂

Gruß, Xe


AntwortZitat
Geschrieben : 16.03.2006 22:07
(@chrimb)
Schon was gesagt Registriert

Wir haben zwei gemeinsame Kinder mit gemeinsamen Sorgerecht. Allein für die Kinder ist es wichtig "partnerschaftlich" (wie Vertragspartner) miteinander umzugehen.

Gr

Christian


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.03.2006 22:15
 Xe
(@_xe_)
Registriert

Moin,

schön, wenn es funktioniert, nur ist der RA der Ex auf dem Holzweg, und zwar zweifach:

- überobligatorisch gibt es bie den meisten OLGs nicht mehr, stattdessen werden die Betreuungskosten als Abzug auf das Netto angebracht. Der Unterhalt ist in diesem Fall die Hälfte der Differenz aus deinem und ihrem bereinigten Netto.

- Selbstverständlich greift auch kein Einkommen aus der Vergangenheit (da STK III entfällt), sondern nur das aktuelle, Ausnahme: Selbständige (Heranziehung der Bilanz bis drei Jahre).

Gruß, Xe


AntwortZitat
Geschrieben : 16.03.2006 23:36
(@chrimb)
Schon was gesagt Registriert

Hi,

danke, danke danke,

vieleicht hast Du für mich auch noch Az. von entsprehenden Urteilen?

Wenn nicht, auch nicht so schlimm.

Danke Danke Danke

Christian


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.03.2006 23:52
 Xe
(@_xe_)
Registriert

OLG Oldenburg, Leitlinien:

1. Geldeinnahmen

1.1 Maßgebend sind die Einnahmen eines Jahres einschließlich Zulagen, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Prämien, Tantiemen sowie sonstiger regelmäßiger Einmalzahlungen.

Da du nicht selbständig bist (zumindest nehme ich das an), greift das hier NICHT:

1.5 Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit sind die im Durchschnitt von 3 oder mehr Jahren für den Lebensunterhalt tatsächlich verfügbaren Mittel maßgebend.

Da sich bei geschiedenen / getrenntlebenden die STK von III auf I ändert, ist diese zwangsläufig auch der laufende Bezug.

Bzgl. der Betreuungskosten:

Abs. 10. Bereinigung des Einkommens:

10.3 Als weitere berufsbedingte Aufwendungen gelten Kinderbetreuungskosten, soweit in-folge der Berufstätigkeit eine Betreuung durch Dritte erforderlich ist. Zudem kann ein Betreuungsbonus berücksichtigt werden.

17. Erwerbsobliegenheit

Bei nachehelichem Unterhalt besteht nur dann keine Verpflichtung zu einer eigenen Erwerbstätigkeit, wenn der geschiedene Ehegatte durch Kindesbetreuung, Krankheit oder Alter an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert ist.

17.1 Ob die Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit neben der Betreuung min-derjähriger Kinder zumutbar ist, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzel-falles, insbesondere des Umfangs einer vor der Trennung ausgeübten Arbeit und den Möglichkeiten der Kinderbetreuung, zu beurteilen.

17.1.1 Es besteht in der Regel eine Obliegenheit zur Teilerwerbstätigkeit bei der Ver-sorgung
- eines Kindes zwischen 8 und 15 Jahren
- mehrerer Kinder zwischen 13 und 16 Jahren.
17.1.2 Danach besteht in der Regel eine Obliegenheit zur Vollerwerbstätigkeit.

17.2 Bei Getrenntlebensunterhalt besteht vor Ablauf des ersten Trennungsjahres in der Re-gel keine Verpflichtung, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszuweiten.
weitere Unterhaltsansprüche

Gruß, Xe


AntwortZitat
Geschrieben : 18.03.2006 12:34