Kürzung Selbstbehal...
 
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Kürzung Selbstbehalt

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 wedi
(@wedi)

Hi
Wenn ein erwebsunfähiger  Vater ein Selbtbehalt von 770,- hat, ihm dieser aber um 25% gekürzt wird//, weil seine LG ganztägig Arbeiten könnte,
sie aber nachweißlich nur auf teilzeit arbeiten kann wegen
1. keine Vollzeitstelle bekommt
2. nur auf teilzeit arbeiten kann  wegen Betreuung eines 3 jährigen Kindes.
KV kann sich nur 2-3 mal die woche ganztägig um gemeisames Kind kümmern und braucht nebenbei noch Hilfe von der Oma , wenn LG  schuftet.
Wegen Arztbesuchen ist er 3 mal in der Woche 5-6std.(stationär/Behandlungen) eben nicht da.
//wie soll der KV seinem bei ihm lebendem Kind gerecht werden, wenn EX, (die Milionen auf dem Konto hat)KV  bis auf den letzten cent alles nimmt.
Und ohne Rücksicht auf Verluste, alles zerstört was Umgang oder Beziehung zu seinen bei ihr lebenden Kinder betrifft.LG'in  verzweifelt auch schon, und überlegt, ob sie ohne mich ein besseres Leben hätte.
Gruß


Zitat
Geschrieben : 03.10.2009 00:25
(@kasawumbu)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo

hör auf zu Arbeiten und leg dich ins Soziale Netz, es wird dir wesentlich besser gehen als jetzt.

Mfg


AntwortZitat
Geschrieben : 03.10.2009 13:22
 elwu
(@elwu)

//wie soll der KV seinem bei ihm lebendem Kind gerecht werden, wenn EX, (die Milionen auf dem Konto hat)KV  bis auf den letzten cent alles nimmt.

Hallo,

ist das dem Gericht bekannt? Gibt es ein Urteil? Bitte hier einstellen.

/elwu


AntwortZitat
Geschrieben : 03.10.2009 13:45
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

mal eine Verständnisfrage:

Wenn ein erwebsunfähiger  Vater ein Selbtbehalt von 770,- hat
[...]
weil seine LG ganztägig Arbeiten könnte,
[...]
2. nur auf teilzeit arbeiten kann  wegen Betreuung eines 3 jährigen Kindes.

wenn der hier in der 3. Person benannte Vater erwerbsunfähig ist: Warum übernimmt dann nicht er die Betreuung des 3-jährigen Kindes seiner LG und ermöglicht ihr damit eine Vollzeit-Stelle?

Grüssles
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.10.2009 13:57
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Warum übernimmt dann nicht er die Betreuung des 3-jährigen Kindes seiner LG und ermöglicht ihr damit eine Vollzeit-Stelle?

*Ironiemoduson*

Weil ein so kleines Kind zur Mutter gehört!

*Ironiemodusoff*

LBM


‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 03.10.2009 14:14
 elwu
(@elwu)

mal eine Verständnisfrage:wenn der hier in der 3. Person benannte Vater erwerbsunfähig ist: Warum übernimmt dann nicht er die Betreuung des 3-jährigen Kindes seiner LG und ermöglicht ihr damit eine

Hallo,

"Wegen Arztbesuchen ist er 3 mal in der Woche 5-6std.(stationär/Behandlungen) eben nicht da."

/elwu


AntwortZitat
Geschrieben : 03.10.2009 14:33
 wedi
(@wedi)

Hi

ist das dem Gericht bekannt? Gibt es ein Urteil? Bitte hier einstellen.

Ja war dem Richter bekannt, hat er aber ignoriert.

Es ist nun mal so, das ich die Kleine nicht mit zu den Ärzten nehmen kann.

Habe Berufung gegen dieses Urteil eingelegt und warte auf Antwort.
Zitat des Richters:
Da der Kläger mit seiner jetzigen Lebensgefährtin zusammenlebt und diese zumindest über ein geringfügiges Einkommen verfügt und sich daher
an den Haushaltkosten mit beteiligen kann, erscheint es gerechtfertigt nach, den Leitlinien des OLG Hamm zur Berücksichtigung der reduzierten Kosten des Zusammenlebens,den Selbstbehalt zu kürzen.

Das jetzt zuständige Berufungsgericht ist das OLG Hamm

Werde wohl ein negative Entscheidung bekommen.

Gruß


AntwortZitat
Geschrieben : 03.10.2009 15:11
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin wedi,

oft hilft ein Wechsel des eigenen Standpunktes; also das Wechseln von der Überlegung, was (angeblich) alles nicht gehen soll auf die Position, was mit etwas gutem Willen möglich ist.

Es ist nun mal so, das ich die Kleine nicht mit zu den Ärzten nehmen kann.

Was beispielsweise spricht dagegen, diese offenbar planbaren Arztbesuche in die Kindergartenzeit oder die Freizeit Deiner LG zu legen? Andere Leute müssen eine Vollzeit-Berufstätigkeit mit Kinderbetreuung unter einen Hut bringen und schaffen das auch.

Grüssles
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.10.2009 15:19
 elwu
(@elwu)

Habe Berufung gegen dieses Urteil eingelegt und warte auf Antwort.

Hallo,

wie lautet das erstinstanzliche Urteil, worauf stützt sich die Berufung, gibt es Belege für den Reichtum der Kindsmutter... Sollen wir hier für dich Tennis im Nebel spielen?

/elwu


AntwortZitat
Geschrieben : 03.10.2009 15:28
 wedi
(@wedi)

Hi
Habe das Urteil der ersten Instanz noch nicht vorliegen, liegt noch beim Anwalt.Habe ich dort im eifer des Gefechts liegen lassen.
Ich bin verurteilt worden den Ku meiner beiden Kinder zu 100% zu leisten.
Die Berufung stützt sich auf folgendes:
1.Das Gericht hat den Wohnvorteil ohne Begründung hochgesetzt.
Eine erhöhung kommt meines erachtens nicht betracht, weil ich im schriftlichen Verfahren mehrfach darauf hingewiesen hatte, das absoluter Renovierungsbedarf besteht und auf ein Gutachten gepocht, war dem Richter anscheinend egal.
2.Reduzierung des Selbstbehaltes
Zwar hat meine Lg eine geringfügige Beschäftigung, dessen Verdienst wird aber durch Fahrtkosten fast aufgefressen.
Wir wohnen auf dem platten Land, wo keine geeignete Anstellung zu bekommen ist(haben es versucht).
Bedingt durch meine Krankheit(wie erwähnt),kann ich nicht die volle alleinige Betreung der Kleinen gewährleisten brauche also hilfe.
Haben bei Gericht auch diesbezüglich um Prüfung gebeten ist aber auch ignoriert worden.
3.Mehraufwand durch Krankheit
Durch mein ständigen Arztbesuche enstehen Kosten, vorrangig Fahrtkosten, die ich geltend machte, aber auch nicht berücksichtigt worden sind.
es ist nicht einmal ein Arzt befragt worden.
4.Umgangsausübung
In einem früherem Verfahren ist mir zur Umgangsausübung ein Betrag zugeschrieben worden.
Da es sich um eine Abänderungsklage handelte, hatte der Richter diesen Betrag auch zu übernehmen, es schlich aber ein Rechenfehler
ein, mit dem der Richter weiterrechnete.
Das war im groben alles(hoffe ich)
Es gibt keine belege für den Reichtum, aber:
Die Aufträge der Ex werden öffenlich ins Netz gestellt, und da ich rechnen kann weiß ich ungefähr was sie verdient.
Desweiteren weiß ich es aus ihrem "Freundeskreis"
Sie haben sogar damit geprahlt(was kostet die Welt), das sie mir einen Privatdedektiv geschickt haben um festzustellen ob ich dunkel maloche.

seit bitte lieb zu mir, ist alles schon schlimm genug
Gruß


AntwortZitat
Geschrieben : 03.10.2009 16:59




(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

@ wedi,

seit bitte lieb zu mir, ist alles schon schlimm genug

niemand ist hier böse zu Dir. Nur: Wir sind nicht Dein Anwalt, nicht Deine Ex und nicht der zuständige Richter. Die Lösung Deiner Probleme liegt im real life und nicht in einem Internet-Forum. Denn auch, wenn die User dieses Forums geschlossen Deine Ex als geldgeil, Deinen Anwalt als unfähig und den Richter als blind bezeichnen würden, hilft Dir das kein Stück weiter.

Beschäftige Dich nicht mit dem (angeblichen) Reichtum Deiner Ex, wenn Du ihn nicht gerichtsfest belegen kannst, sondern suche nach Lösungen, auf die Du Einfluss hast.

Just my 2 cents
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.10.2009 17:19
 wedi
(@wedi)

Hi
@brille
Das die Situation im "real life" nun mal so ist, wie sie ist kann ich im Moment auch nicht ändern.
Nur im "real life" ist das leben noch härter wie in einem Internet-Forum.
Im realem Leben, gerade, wenn schon über 7 Jahre gekämpft wird, nagt es an dem, was ein Mensch ertragen kann.
In der ersten Zeit der Trennung teilt man sich vielen Menschen mit.Der Mitteilende merkt aber schnell, das den Mitgeteilten nichts daran liegt, und er wird abgestempelt.
Es ist also daran, mit sich selber klar zukommen, und oder sich jemandem proffesionellen Mitteilen zu können.
Da ich glaube, das jeder, der unfreiwillig in diese Ecke gedrängt wird, ein Trauma durchlebt, ich bin ich persönlich froh darüber in einem Forum wie diesem schreiben zu dürfen, um sich mitzuteilen, und über ander zu lesen, die hier schreiben, welche Probleme sie haben.

Zu meinem Prob.
Ich beschäftige mich nicht mit dem Reichtum meiner Ex, es tut nur weh.Ob mein Anwalt unfähig ist ??????????Der Richter???????????
Der Richter entschied nach den Leitlinien des OLG Hamm,und jetzt ist das OLG Hamm im Berufungsverfahren zuständig.
Habe ich dort chancen?
Gruß


AntwortZitat
Geschrieben : 04.10.2009 22:14
(@julia468)
Schon was gesagt Registriert

Hallo wedi,

ich weiss nicht, ob ich einen Denkfehler habe und ich möchte niemandem zu nahe treten-aber warum suchst Du Dir nicht eine Wohnung entsprechend Deines Selbstbehaltes eine Strasse weiter? Damit entlastest Du Deine LG, Euer Kind kannst Du weiterbetreuen wie bisher und auch in der dann ehemals gemeinsamen Wohnung kannst Du jederzeit ein-und ausgehen . Du schreibst, das Deine LG am Verzweifeln ist-ich persönlich würde nicht lange überlegen, ehe diese Sache eher früher als später eskaliert. Wenn du Dich von Deiner Ex so ausgenommen fühlst, würde ich doch die entsprechenden Konsequenzen gemäss der gültigen Gesetze ziehen-im Sinne Deiner LG und Eures gemeinsamen Kindes.

VG 


AntwortZitat
Geschrieben : 05.10.2009 10:48
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo julia,

aber warum suchst Du Dir nicht eine Wohnung entsprechend

ich denke auch ein Umzug kostet ne Menge Geld. Mit ein paar Straßen weiter ist es kaum getan. Meist sind Wohnungen in enem Stadtteil auch gleich teuer. Da müßte schon der Wohnraum verkleinert werden.

Der Knackpunkt liegt einfach darin, das jemand urteilt und fordert, das die LG sich eine besser bezahlte Stelle suchen soll. Diese ist aber weder dem Kind des KV noch dem KV ggü. zu Unterhalt verpflichtet. Ob sie nun Vollzeit arbeitet oder nicht ist alleine ihre Entscheidung.

Wenn die beiden sich nun trennen würden, könnte ja der SB auch nicht  gekürzt werden mit der Begründung die LG wäre wegen der ehemaligen Beziehung ihm zu Unterhalt verpflichtet.

Das ist der eine Ansatzpunkt, der andere ist die chronsiche Erkrankung des KV. Diese muß mit berücksichtigt werden, wenn sie nachgewiesen ist. Auch in normalen Familien würde einem chronisch Kranken das ja nicht abverlangt, wenn er es nicht leisten kann. Vom Beschriebenen her tippe ich auf Dialyse-Patient. Das rechtfertigt sogar einen erhöhten SB aufgrund der Krankheitsbedingten Mehrkosten.

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 05.10.2009 11:02
(@julia468)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Tina,

natürlich hast Du Recht, auch ein Umzug kostet Geld-aber wedi kann sich eine kleine Wohnung nehmen-halt entsprechend seinem SB. Dafür bekommst Du in manchen Städten noch nicht mal einen Kaninchenstall 😉
Und wenn ich  diese Mini-Wohnung nur minimal ausstatte, sind die Kosten mehr als überschaubar. Wedi wohnt auf dem "platten Land", da dürften die Kosten überschaubar sein. Ausserdem-was kostet mehr, in die nächste Instanz zu gehen mit ungewissem Ausgang und dieses finanzieren zu müssen und/oder den KU zu 100 % auf Dauer bedienen zu müssen auf Kosten der LG? Dann doch lieber ein  kleiner Umzug 🙂

Welchen Rat sollte man denn wedi geben, wenn Richter letztendlich die LG zur Kasse bitten -mir fällt da nichts anderes mehr ein (bin aber für jedes Zurechtrücken meiner Meinung offen) und (nachzuweisende) Mehrbelastungen nicht anerkennen (wollen)?

Wenn ich diese LG wäre, hätte ich dieses Theater schon in der 1. Gerichtsverhandlung  beendet.

VG


AntwortZitat
Geschrieben : 05.10.2009 11:41
(@anfree72)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Wedi,

tut mir leid das du solche Probleme hast, kann dir aber leider auch keinen Ratschlag geben was du machen kannst außer in Berufung zu gehen oder wie Brille schreibt da anzusetzen wo du selbst was machen kannst. Denke aber dass du das auch versuchst darum auch dein Beitrag im Forum um Gedankenanstöße zu bekommen.

Ich habe aber mal eine Frage an dich, du schreibst dass dir in einem früheren Verfahren ein Betrag zur Umgangsausübung  zugeschrieben worden ist. Wie war dass bzw. was hast du gemacht oder wie beantragt? Sorry das ich dir zu deinen Problemen auch noch meine Fragen stelle.

LG
Andrea


AntwortZitat
Geschrieben : 05.10.2009 11:50
 wedi
(@wedi)

Hallo Andrea
In dem damaligen Verfahren ging es um Nachehelichen BU.(Ich Beklagter)
Gleichzeitig war ein Verfahren wegen Umgangsausschluss anhängig.(ich Kläger)
Meine Ex ist mit Kindern weit weg gezogen um vor mir zu flüchten, bzw. mir die Kinder zu entziehen.
Sie hatte sonst keine belegbaren Gründe, um wegzuziehen.
Der Richter drohte meiner Ex mit Zwangsgeld, weil wir uns wegen Umgangsboykott schon mehrfach vor diesem Richter sehen mussten.
Er hat die Fahrtkosten, nach vorangegangener Antragstellung, anteilig mit in die Unterhaltsberrechnung einfließen lassen.
Zum Thema:
Die Wohnung, die ich bewohne, ist mein Eigentum.Ich zahle keine Miete, weshalb mir ein "Wohnvorteil" aufgedrückt worden ist.
Ich habe diese Wohnung/Haus geerbt, und bin zur Instandhaltung verpflichtet.Das Gericht der 1. Instanz hat den Wohnvorteil zu meinen Lasten erhöht, obwolhl ich Belege dafür hatte(zb. defekte Heizung), das Renovierungsbedarf besteht.
Ausserdem handelte es sich um eine Abänderungsklage, wonach der Richter die Zahlen vom ersten Gericht Übernehmen wollte, wie er selber im Urteil schrieb, es aber letztendich doch nicht tat.
Ich kann und darf dieses Haus aus testamentarischen Gründen weder belasten oder verkaufen.
Gruß Wedi


AntwortZitat
Geschrieben : 05.10.2009 12:44
 wedi
(@wedi)

Hi
Habe heute den Pfändungs und Überweisungsbeschluss bekommen.
Ich stelle das hier mal rein:

Es wird betragt,
folgenden Beschluss mi Aufforderung an den Drittschuldner nach §840ZPO zu erlassen.

        Pfändung-und Überweisungsbeschluss
in der Zwangsvollstreckungssache
Kind1, Kind2 gesetzlich Vertreten durch :::: :thumbdown:
Prozzesvollbemächtigte

auf alle mit der Drittschuldnerin abgeschlossene Versicherungsverträge, insbesondere V.Nr........., sowie auf Gewinnanteile und auf  Zahlungen des Rückkaufswerts;
auf das Recht zur Bestimmung desjenigen, zu dessen gunsten im Erlebens- oder Todesfall die Vers.summe ausgezahlt wird.
auf das Recht zur Kündigung des Lebensversicherungsvertrages, Auf das Rechtauf Umwandlung der L.V. in eine prämienfreie Vericherung sowie auf das Recht zur Aushändigung der V.P.
Der Drittschuldner darf, soweit die Forderung gepfändet ist, an den Schulder nicht mehr Zahlen.Der Schuldner darf insoweit nicht über die Forderung verfügen, insbesondere sie nicht einziehen.Zugleich wird dem Gläubiger die Bezeichnete Forderung in Höhe des Gepfändeten Betrages zur Einziehung überwiesen.
Der Schuldner ist nicht verheiratet und hat insgesamt drei Kinder.
Auf anlage wird verwiesen.
Die Pfändungseischränkungen sind entsprechend der Anlage zu Beachten.

Anlage zu Pf......................
Einschränkungen:
Ausgenommen von der Pfändung sind L.V., die nur auf den Todesfall des VN abgeschlossen sind.

Pfandfreier Betrag:
Der Schuldner, der nach Angabe der Gläubiger nicht verheiratet ist und insgesammt drei unterhaltsberechtigte Kinder hat dürfen bis zur Deckung des Gläubigeranspruchs von dem errechneten Nettoeinkommen nur bleiben bei Auszahlung
für Monate oder Bruchteile davon                              882,41EUR zuzüglich 1/3 des monatlichen Nettomehrbetrages.
Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil seines Einkommens darf jedoch den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des §850cZPO gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte.Wegen des in diesem Fall nach §850c ZPO pfändbaren Einkommens wird auf die Tabelle die in der Zivilprozzesordnung als Anlage beigefügt ist, in der jeweils gültigen Fassung Bezug genommen.

Der erweiterte Pfändungsumfang gilt auch für Unterhaltsrückstände, die länger als ein Jahr vor Stellung des Pfändungsantrags fällig geworden sind.

Die Pfändung entspricht der Billigkeit.

Die LG des Schuldners ist bei der Berechnung des pfandfreien Betrages unberücksichtigt zu lassen.

In dem Pfandfreien in Höhe von 882,41 ist der Betrag für die p.K.V. in Höhe von 205,- enthalten.Die sonstigen Verbindlichkeiten sind von dem pfandfreien Bertag zu begleichen.

Den Gläubigern wird für den erlass und der Zustellung dieses Pf-und ÜB PKH ohne Ra..........bewilligtIm Übrigen wird  der Antag auf PKH aufgrund  Mutwilligkeit Zürückgewiesen.Der Schuldner zahlt den laufenden Unterhalt Die weiteren Ausführungen der Gläubigervertreterin führen nicht zum Erfolg.

Die Forderung beläuft sich auf 2400,- Unterhaltrückstand + 350,- Anwaltskosten
Mein Einkommen ist derzeit 1750,- Kindesunterhalt zahle ich 566.-(2Kinder) und ich habe noch eine Kleine der 199,- zustehen würden
Ich bin in Berufung gegen das Urteil erster Instanz gegangen und warte noch auf Reaktion des OLG`s.
Das Urteil aus der ersten Instanz ist doch noch nicht Rechtskräftig oder sehe ich das falsch?
Kann denn trotzdem gepfändet werden?
Wie kann ich mich wehren, und wie verhält es sich, wenn ich das Geld auftreiben(leihen) könnte und an meine EX bezahle?
Sollte ich noch etwas vergessen haben, ausser das ich dieses auch unter  Pfändungs-Forderungsabwehr hätte schreiben können, sagt es mir bitte.


AntwortZitat
Geschrieben : 29.10.2009 20:00
(@comet)
Nicht wegzudenken Registriert

Kenn mich zwar nicht so mit Pfändung und Zwangsvollstreckung aus, aber Tatsache ist, dass trotz der Berufung die Gegenseite bei Dir vollstrecken kann.

Normalerweise heisst es im Urteil, dass die Parteien die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von ab 110% aufwärts des beizutreibenden Betrages abwenden können ..... bla bla bla


RTFM = Read the fucking manual

AntwortZitat
Geschrieben : 29.10.2009 20:34
 wedi
(@wedi)

Hi
Das sagte mein Anwalt auch habe morgen ein Gespräch bei ihm.
Es ist nun mal so, das mir 882,41Euro bleiben.(Plus 1/3,womit ich nichts anfangen kann)
Darin enthalten sind 205,-Euro für meine KV.
Macht also 677,41Euro
Desweiteren muß ich ehebedingte Schulden tilgen in höhe 250,-Euro(diese Schulden hat EX verursacht, und ist in der Unterhaltsberechnung mit eingeflossen).
macht 427,- Euro
An Strom ,Gas, Wasser gehen 279,-Euro drauf
Bleiben 148,- Euro
An Versicherungen/Fix Kosten(Haus,Auto,HPf,Müllabfuhr,Grundsteuer,etc.)auf den Monat umgerrechnet 145,-Euro
Bleiben 3,-Euro
Tanken?Telefonieren?Essen?Kleidung?Kinderabholen?
Und meine kleine Tochter, die bei mir lebt?
Ich verstehe mitlerweile Aussteiger, die alles hintersich lassen und einfach abhauen.
Sorry, aber so wie ich den letzten Satz geschrieben habe, so fühle ich mich.
Gruß Wedi


AntwortZitat
Geschrieben : 29.10.2009 23:50




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