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KU bei Volljährigkeit neu berechnen trotz "frischem" Gerichtsurteil?

 
(@max121)
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Hallo Zusammen,

mein Sohn wird im Juni 2016 volljährig. Muss mein Einkommen dann noch mal aktuell angegeben werden, obwohl gerade erst im November 2015 das Gerichtsverfahren um den Kindesunterhalt zu Ende gegangen ist und fest gelegt wurde, dass ich nach Stufe 1 der DD unterhaltspflichtig bin.

Hintergrund: Ich bin sowohl selbständig tätig als auch nicht selbständig. Nach meinem aktuellen Wissensstand muss ich zum Juni 2016 darlegen was ich in den 12 Monaten davor nicht selbständig verdient habe und für 2013, 2014, 2015 was ich als selbständiger verdient habe, damit darauf dann mein ungefähres aktuelles Einkommen ermittelt werden kann. Das war im Gerichtsverfahren so kompliziert bzw. wurde von der Gegenseite kompliziert gemacht und mit Täuschungen und Lügen endlos in die Länge gezogen, so dass die Richterin im November 2015 sich in der Lage sah zu bestimmen, was ich als selbständiger von 2009 - 2011 bzw. inklusive 2012 verdient habe. Lange Story... auf jeden Fall, meine Frage: Kann diese Uralt-Einkommensauskunft, in Sachen volljährigkeit nun heran gezogen werden (was für mich besser wäre) oder muss ich aktuelle Zahlen liefern?

Viele Grüße Max


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 29.12.2015 15:11
(@ingo30)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Max,

mit der Volljährigkeit ist das volljährige Kind für die Durchsetzung eines dann evt. noch bestehenden Unterhaltsanspruch selbst verantwortlich. Das heisst, das Kind muss auf Dich zukommen, von Dir und KM (die dann auch barunterhaltspflichtig ist) die Einkommenssituation einfordern und diese Euch beiden zur Verfügung stellen. Erst dann kann der Unterhat neu berechnet werden. Der Unterhalt fliesst dann auch nur noch auf das Konto des Kindes.

Aus der persönlichen Forenbeobachtung sind die jungen Erwachsenen heute z.T. nicht mal mehr fähig einen Brief zu öffnen bzw. angemessen auf eine Forderung zu reagieren. Du solltest deshalb schon bereits im Vorfeld mit Eurem Kind das Gespräch suchen und diese Punkte offen ansprechen.

Aus der Forenbeobachtung ist diese Zeit sehr konfliktträchtig, da insb. bei strittigen Elternbeziehungen es die KMs zum Teil nicht einsehen, sich am Unterhalt in monetärer Form zu beteiligen. Hier muss sich das Kind durchsetzen. Wenn es der KM Unterhalt erlässt bzw. Naturalunterhalt akzeptiert, ist das nicht Dein Problem.

Gerne wird auch kurz vor Volljährigkeit das Kind gegen Dich aufgehetzt, der Anwalt der KM im Auftrag des Kindes bemüht oder ähnliche Späße passieren, um eine Zahlpflicht zu vermeiden. Also insb. ab April 2016 wachsam bleiben, meist fällt in diesem Zeitraum den KMs auf, dass sie selber barunterhalftspflichtig werden. Gruß Ingo


AntwortZitat
Geschrieben : 29.12.2015 17:36
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Ich denke: Nein. Da ja im Namen des Kindes erst kürzlich Auskunft verlangt wurde entspricht dies der gesetzlichen Regelung und es ist für mich nicht ersichtlich, wieso allein wegen dem Erreichen der Volljährigkeit am zugrunde liegendem Verfahren - was ja ansonsten ebenfalls punktgenau verfolgt werden würde - sich etwas ändern sollte. Du hattest Auskunft erteilt - diese ist rechtens und zwei Jahre gültig. Ausnahmen, wie sie wegen §1605 Abs.2 BGB geltend gemacht werden könnten, sind m.E. zumindest nicht an Deinem Einkommen ausmachbar. Lediglich das EK der KM ist im Juni 2016 offen, nicht aber Deines. M.M.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 31.12.2015 18:57
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ich denke, dass die Sache hochstrittig ist und sein wird. Es wurde ja 2015 nicht um Auskunft ersucht sondern das Ersuchen aus 2013 (?) gerichtlich entschieden.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 31.12.2015 19:55
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

N'Abend oldie.

Der Eintritt der Volljährigkeit wird immer als Abänderungsgrund anerkannt, auch weil sich durch mehrere Gründe der Unterhalt wesentlich verändern kann. Z.B.:

- vollständige Anrechnung des Kindergeldes
- Anrechnung evtl. vorhandener Einkünfte des Kindes
- Anrechnung evtl. vorhandenen Vermögens des Kindes
- Barunterhaltspflicht beider Elternteile

Da bei Abänderungen aktuelle Einkünfte zu berücksichtigen sind, ist auf Verlangen auch vor Ablauf der 2-Jahres-Frist Auskunft zu erteilen.

Es ist doch oftmals so, dass sich der Unterhalt des bisher allein Barunterhaltspflichtigen bei Volljährigkeit des Kindes reduziert. Dann sollte er, sofern er einen Titel zu bedienen hat, beim volljährigen Kind direkt die Abänderung begehren. Er kann es dazu auffordern, seine Unterhaltsbedürftigkeit nachzuweisen. Kommt das Kind dieser Aufforderung nach, kann es natürlich auch vom Vater zum Zwecke der Neuberechnung aktuelle Auskünfte verlangen. Erst wenn alle Auskünfte vollständig vorliegen, können die Haftungsanteile der Eltern korrekt ermittelt werden.

Das Kind muss aber ab 18 nicht darauf warten, dass der Vater tätig wird und die Abänderung verlangt. Es kann von sich aus aktuelle Auskünfte vom Vater zum Zwecke der Berechnung des Volljährigenunterhalts verlangen...

Wenn Max sich sicher ist, dass sich für ihn bei einer Neuberechnung keine "wesentliche" Reduzierung ergibt, sollte er von sich aus gar nicht tätig werden und einfach den titulierten Unterhalt weiter zahlen. Dann muss er erst nach Aufforderung des volljährigen Kindes Auskunft erteilen...  😉


AntwortZitat
Geschrieben : 31.12.2015 20:06
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin egalo

Da bei Abänderungen aktuelle Einkünfte zu berücksichtigen sind, ist auf Verlangen auch vor Ablauf der 2-Jahres-Frist Auskunft zu erteilen.

Wer sagt das? Wenn es vor Gericht geht - ja - dann verlangt dieses entsprechende Auskünfte Dank eigener Wassersuppe und oberhalb der Gesetzeslage. Und zwar unahängig davon, ob eine Volljährigkeit eintritt oder nicht. Doch m.E. ist es bisher nicht soweit.

Eine zwischenzeitliche Auskunftserteilungn hat doch laut Gesetz nur dann zu erfolgen, wenn wesentliche Einkommenänderungen (freilich nach oben) glaubhaft zu vermuten sind. Oder habe ich die entsprechenden Beschlüsse/Urteile falsch interpretiert? Wieso soll hier reine freiwillige Zuordnung wegen lediglich dem Erreichen der Volljährigkeit erfolgen? Deine Agrumente überzeugen mich nicht, sind lediglich nebulöse Schlagworte aus Gesetzestexten und auch URL's, die mit einer vorzeitigen Auskunftseinholung beim TO nichts zu tun haben.

Gruss oldie

Edit und PS: Ich persönlich würde es auch sinniger finden, bei Volljährigkeit des Kindes als Eltern gemeinsam und gleichzeitig Auskunft zu erteilen, schon allein um einen Neustart beim Kind auch darzustellen. Nur sehe ich keine Pflicht beim TO dazu.


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 31.12.2015 20:21
(@max121)
Zeigt sich öfters Registriert

... vielen Dank für Eure detaillierte Auseinandersetzung mit dem Thema! Je mehr ich mich mit dem Thema befasse, desto mehr Fragen tauchen bei mir auf. Um nun nicht sämtliche Details hier im Forum abzufragen, hier meine zwei drängensten Fragen:

1) Meine Ex-Frau lebt in einem ihr vererbten Haus, also mietfrei. Offenbar spielt dies ja bei der Berechnung ihrer Einkünfte eine Rolle, oder!? Wer bestimmt den genauen Wohnwert? Sie wird ja im Zweifelsfall tief stapeln...
2) Wo kann man sich Hilfe holen, um alle offenen Fragen rund um den KU bei Volljährigkeit etc. zu klären? Gibt es da Beratungsstellen, Vereinigungen oder muss ich dafür gleich einen (teuren) Anwalt konsultieren?

LG Max


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.01.2016 15:00
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

2) Wo kann man sich Hilfe holen, um alle offenen Fragen rund um den KU bei Volljährigkeit etc. zu klären? Gibt es da Beratungsstellen, Vereinigungen oder muss ich dafür gleich einen (teuren) Anwalt konsultieren?

Ich kenn da ne gute Webseite: www.elternsein.de  😉

Gruß, toto


AntwortZitat
Geschrieben : 04.01.2016 16:15
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Max,

1) Meine Ex-Frau lebt in einem ihr vererbten Haus, also mietfrei. Offenbar spielt dies ja bei der Berechnung ihrer Einkünfte eine Rolle, oder!? Wer bestimmt den genauen Wohnwert? Sie wird ja im Zweifelsfall tief stapeln...

Im Zweifelsfall entscheidet ein Richter.

Als Orientierung kann dienen: Örtlicher Mietspiegel und/oder Zeitungs-/Internet-Inserate für vergleichbare Wohnungen/Häuser.

Gruß
United


AntwortZitat
Geschrieben : 04.01.2016 17:19