Hallo,
eine Verpflichtungserklärung seitens des JAs besteht.
Dieser wird auch in voller Höhe trotz aktuellem AlG I-Bezug bedient, obwohl ich deutlich unter den SB falle. Aber nun gut, so ists eben.
Aber was ist, wenn ich in den AlG II-Bezug fallen sollte? So siehts nämlich, zumindest nach aktuellem Stand, leider aus.
Muss diese Verpflichtungserklärung weiterhin in voller Höhe bedient werden oder befreit AlG II automatisch von solchen KU-Pflichten?
Danke Euch.
Hallo,
automatisch geht leider gar nichts. Es gibt Urteile, die besagen, dass Arbeitslosigkeit ein vorübergehendes Ereignis ist und der titulierte Unterhalt 6 Monate lang weiter gezahlt werden muss.
Wenn absehbar ist, dass nicht sofort wieder Arbeit findest, dann musst Du Dich um eine Abänderung des Titels bemühen. Das kann in einer Vereinbarung bestehen, dass anerkannt wird, dass Du leistungsunfähig bist oder aber, wenn es nicht dazu kommt, dann bleibt nur der Gang zum Familiengericht um den Titel abändern zu lassen.
Kannst Du den titulierten Unterhalt nicht zahlen, dann bleibt Dir nur die Aufstockung durch H4. Das ist aber kein Selbstläufer. Deshalb solltest Du Dich am besten jetzt schon um eine Änderung des Titels bemühen.
VG Susi
Hallo Tomslim
Wenn Du den Antrag auf ALG II stellst musst Du Deine Unterhaltsverpflichtung angeben( Titel vorzeigen) , dann wird das Berücksichtigt. Wenn Du in den Bezug von ALG II kommst kannst Du die Abänderung des Unterhaltstitels beantragen, Du bist allerdings im Unterhaltsrecht gegenüber minderjährigen Kindern gesteigert erwerbspflichtig. Das heißt Du musst jede zumutbare Stelle annehmen um wenigstens den Mindestunterhalt zu sichern. Ich habe mal kurz gegoogelt und ein Urteil des Landessozialgericht Bremen gefunden wonach auf Grund ALG II Bezug keine Leistungsfähigkeit besteht und der andere Elternteil Unterhaltsvorschuss zu beantragen hat. Urt. v. 21.01.2016, Az. 6 AS 1200/13 ist das Aktenzeichen.
LG der Frosch
Diese Entscheidung (ob das Jugendamt direkten Zugriff auf den Erwerbstätigenfreibetrag hat), hilft in der Sache aber nicht weiter. Die Familiengerichtsbarkeit wird sich vom LSG kaum vorschreiben lassen, wer zur Unterhaltszahlung verurteilt wird und wer nicht.