Benachrichtigungen
Alles löschen

KU

 
(@mani100)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Zusammen,
ich habe einen Tiltel wegen dem KU vor 2 Jahren beim JA unterschrieben. Das ist ja dynamisch und sthet statt ein Betrag ein Prozentsatz (142). Was heiß es und wie kann ich es in der DT finden.
Die zweite Frage ist es, daß auf dem Titel nicht, bis wann ich als Vater allein für den Unterhalt zuständig bin. Soweit ich es weiß, wenn das Kind schon 19 ist, sind KM und KV beide für den Unterhalt zuständig sind?? Wie ist es, wenn es soweit ist? Oder muß ich schon den Titel beim JA ändern lassen?

Gruß

Mani

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 08.06.2005 19:32
(@teufelchen7568)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo!
Zahlen bis zum Ende der 1. Ausbildung bzw bis max 27 Jahre bei Studium (korrigiert mich wenn ich falsch damit liege...Danke...).
Den Titel kannst Du nur ändern lassen mit zustimmung der KM bzw Klagen....mein Ex konnte damals nix ändern am Titel er mußte Klagen.

Gruß Teufelchen

AntwortZitat
Geschrieben : 08.06.2005 19:49
(@Melly)

Also man sagt, beide Elternteile sind ab dem 18 Lebensjahr zu Barunterhalt verpflichtet. Wohnt das Kind aber noch bei einem Elternteil, so leistet Mutter/Vater den Naturalunterhalt, also Wohnung, Waschen, Essen und Co.
Erst wenn das Kind auszieht müssen dann beide Elternteile zahlen.
Gruß
Melly

AntwortZitat
Geschrieben : 08.06.2005 20:08
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin Manni,

statt ein Betrag ein Prozentsatz (142)

Heißt, du zahlst 142% des Regelsatzes gem. DT abzgl. des vollen hälfigen KG. Die DT gibbet im Download - beachte die unterschiedlichen Gültigkeitsdaten!

Die zweite Frage

Ein ezeitliche Begrenzung dürfte auf dem Titel stehen. Zumindest beurkundet das JA nur bis zur Beendung 18. Lj. Guck noch mal genau nach.

sind KM und KV beide für den Unterhalt zuständig sind

Im Prinzip ja und auch wieder nicht. Ist das Kind außerhalb untergebracht, dann beide. Wenn's bei einem Elternteil wohnt, zahlst du weiter nach DT unter Berücksichtigung der Einkünfte des Kindes.

Oder muß ich schon den Titel beim JA ändern lassen?

Nein. Du musst die Herausgabe des Titels verlangen und dies notfalls auf dem Klageweg erwirken. Ist der Titel zeitlich begrenzt erübrigt sich die Klage, da er seine Gültigkeit verliert.

@Teufelchen

Zahlen bis zum Ende der 1. Ausbildung bzw bis max 27 Jahre bei Studium (korrigiert mich wenn ich falsch damit liege...Danke...).

Naja, so ganz richtig ist das nicht. Siehe hierzu meine Ausführungen oben. Der KU-Anspruch kann verwirken, wenn das Kind sich nicht um eine Ausbildung bemüht, bummelt oder schludert.

Den Titel kannst Du nur ändern lassen mit zustimmung der KM bzw Klagen

Lässt sich so pauschal nicht sagen. Siehe oben.

mein Ex konnte damals nix ändern am Titel er mußte Klagen.

Das ist auch was ganz anderes. Er tat dies vermutlich, weil irgendein dem Titel zu Grunde liegender Sachverhalt sich änderte. Meist ist es das Einkommen. Und das nennt sich dann Unterhaltsabänderungklage.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 08.06.2005 20:14