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Kindesunterhalt Neuberechnung

 
(@gumo1970)
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Hallo Forum Mitglieder,
ich habe irgendwie ein Brett vorm Kopf und suche daher kurz einen Rat wegen der Kindesunterhaltneuberechnung.

Situation:
- Scheidung ist gelaufen, wir haben uns vorher per notariellen Vertrag über Sorge (gemeinsam!), Gütertrennung, Zugewinn, Erb- und Pflichtteilsansprüche, Haus und auch Kindesunterhalt geeinigt.  Wir können miteinander reden, jeder lebt in neuer Beziehung, verstehen uns nach der Scheidung eigentlich ganz gut. Jeder steht auch zu seinen Pflichten.
- Sie hat bisher auf Unterhalt verzichtet, war voll berufstätig. Zudem waren wir uns einig, dass ich das Haus mit fast 200.000 € Schulden übernehme. Hätten wir es in Panik verkauft, wären wir auf deutlichen Schuldenresten sitzen geblieben, besonders auch Sie. Das hätte besonders Sie wirtschaftlich nur bedingt verkraftet. 
- 2 Kids, 15 und 9 Jahre alt, leben bei ihr, Sie erhält das Kindergeld

- Nach D'dorfer Tabelle 2007 habe ich für die beiden Kinder wie folgt gezahlt:
Verdienstgruppe 2.500 - 2.800 € (Gruppe acht) unter Berücksichtigung des halben Kindergeldes    =  656,- €

Situation aktuell:
Habe mit neuer Partnerin ein Kind (1 Jahr), wir erwarten in den nächsten Tagen Kind Nummer 2. Wir leben in neuer Gemeinschaft zusammen, meine neue Partnerin macht daher keine Ansprüche geltend.
Nun ist der 15 jährige zu uns gezogen, da er nach 2 Jahren doch lieber bei mir/uns leben möchte.

Frage:
Wieviel Unterhalt bemißt sich nun nach aktueller D'dorfer Tabelle für den 9-jährigen?
Sind das dann nur die 371 € der Gruppe 5 (2700-3100€) abzüglich der 77 € halbes Kindergeld?

Wenn ich die Presse richtig verstanden habe, sind die Versorgungsansprüche aus der neuen Beziehung zukünftig vorrangig. Wirkt sich dies auf die Berechnung aus, auch wenn meine neue Partnerin keine Ansprüche stellt?  Aufgrund der Darlehen gibt es ohnehin nur 1200 - 1400 € zu verteilen, den Selbstbehalt nicht eingerechnet.

Bevor ich zum Anwalt renne, kann mir ja jemand die Augen ein wenig mehr öffnen, ob ich so ungefähr richtig liege?

VG


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 22.08.2008 15:23
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

ich habe irgendwie ein Brett vorm Kopf

Stimmt, weil wenn der 15 jährige bei Dir lebt, und die Mutter leistungsfähig ist, ist sie ja auch barunterhaltspflichtig, so dass sich die KU-Ansprüche (in etwa) aufheben, ausserdem steht Dir das KG für ihn jetzt zu.


AntwortZitat
Geschrieben : 22.08.2008 15:42
(@gumo1970)
Schon was gesagt Registriert

Stimmt, weil wenn der 15 jährige bei Dir lebt, und die Mutter leistungsfähig ist, ist sie ja auch barunterhaltspflichtig, so dass sich die KU-Ansprüche (in etwa) aufheben, ausserdem steht Dir das KG für ihn jetzt zu.

Ach so, das war mir irgendwie nicht bewußt. Ich habe irgendwie gedacht, ich muß immer zahlen.
Das mit dem Kindergeld war ein Denkfehler in meiner Berechnung, logisch, ich kann das ja jetzt erst recht beantragen.

Frage:
Was ist aber, wenn sie arbeitslos ist und zur Zeit rund 1.100 €  ALG I bekommt?
Sie kann für den 15-jährigen eigentlich nichts zahlen?


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.08.2008 15:54
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Der SB bei Arbeitslosen beträgt 770 €. Also steht die Differenz bis 1.100 € für KU zur Verfügung. Da du KU für das bei ihr lebende Kind zahlst kann sie da auch nichts weiter abziehen.

Also:

Du zahlst KU für das bei ihr lebende Kind. Sie bekommt das KG.

Du forderst KU für das bei dir lebende Kind und erhälst das KG.

Da ihr bald 4 Kinder habt wäre es sinnvoll den KG für die 3 bei dir lebenden Kinder auf dich zu übertragen, denn so kommt ihr in den Genuß des Zählkindervorteils für euer kleinstes Kind.

Du schaust welche Tabellestufe bei deinem ber. nettogehalt rauskommt.. Da du 5 und nicht 3 Unterhaltsberechtigte hast kannst du 1-2 Stufen runter gehen und dann den Betrag ablesen (halbes KG noch abziehen)

Soltle sie für das bei dir lebende Kind keinen KU zahlen oder zahlen können, so darfst du diesen bei der Berechnung des KU für die anderen natürlich auch ansetzen.

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 22.08.2008 16:00
(@gumo1970)
Schon was gesagt Registriert

Danke Tina !!
:angel2:


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.08.2008 16:02
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Was ist aber, wenn sie arbeitslos ist und zur Zeit rund 1.100 €  ALG I bekommt?
Sie kann für den 15-jährigen eigentlich nichts zahlen?

Tina hat natürlich Recht, was die Rechtslage angeht, aber ich plädiere hier für mehr Fingerspitzengefühl. Sie könnte es als unangemessen empfinden, durch den Umzug des 15-jährigen  810€ zu verlieren, also doppelt so viel, wie sein Barbedarf. Ob es ungerecht ist, sei mal dahingestellt, aber ich meine, man sollte hier den Frieden bisschen füttern.

Z.b. durch eine Zahlung, die dem KU für die 9-jährige entspricht , aber nicht so heisst und daher über Anlage U steuerlich geltend gemacht werden kann. Weil es ist definitiv eine Übergangszeit: wenn Ex auf ALG-II rutscht, muss er's eh zahlen, wenn sie einen Job findet braucht sie's nicht mehr und wenn das Elterngeld seiner LG zuende ist kann er nicht mehr. Aber wegen diesem einem Jahr würde ich den Frieden nicht gefährden.


AntwortZitat
Geschrieben : 22.08.2008 17:17
(@gumo1970)
Schon was gesagt Registriert

Tina hat natürlich Recht, was die Rechtslage angeht, aber ich plädiere hier für mehr Fingerspitzengefühl. Sie könnte es als unangemessen empfinden, durch den Umzug des 15-jährigen  810€ zu verlieren, also doppelt so viel, wie sein Barbedarf. Ob es ungerecht ist, sei mal dahingestellt, aber ich meine, man sollte hier den Frieden bisschen füttern.

Z.b. durch eine Zahlung, die dem KU für die 9-jährige entspricht , aber nicht so heisst und daher über Anlage U steuerlich geltend gemacht werden kann. Weil es ist definitiv eine Übergangszeit: wenn Ex auf ALG-II rutscht, muss er's eh zahlen, wenn sie einen Job findet braucht sie's nicht mehr und wenn das Elterngeld seiner LG zuende ist kann er nicht mehr. Aber wegen diesem einem Jahr würde ich den Frieden nicht gefährden.

Uiii, jetzt wird es kompliziert.
So wie ich es verstehe, ist es wie folgt:  Bis dato habe ich ihr 656,- pro Monat gezahlt, sie hatte zusätzlich 2x Kindergeld von gesamt 308 €, also blieben 973 € netto zur Versorgung der Kinder. Durch den Zuzug des 15-jährigen würde ich nach D'dorfer Tabelle vom 1.1.08 quasi noch ca. 50 € plus haben, wenn beide ihren Verpflichtungen nachkommen.
Ich verstehe natürlich, dass das für sie hart wird.

Die Sache mit dem Zählkind beim Kindergeld habe ich nachgeschlagen, das bringt zwar 25 € mehr ein (da dann alle 4 Kinder zählen), ist aber sicherlich für meine LG nachteilig hinsichtlich der Riester-Rente. Vermute ich jetzt mal. Denn sie profitiert mit ihrem geringen Einkommen durch eine verhältnismäßig bessere Zulage. Aber das ist sicherlich ein anderes Thema

"Z.b. durch eine Zahlung, die dem KU für die 9-jährige entspricht , aber nicht so heisst und daher über Anlage U steuerlich geltend gemacht werden kann. Weil es ist definitiv eine Übergangszeit: wenn Ex auf ALG-II rutscht, muss er's eh zahlen, wenn sie einen Job findet braucht sie's nicht mehr und wenn das Elterngeld seiner LG zuende ist kann er nicht mehr. Aber wegen diesem einem Jahr würde ich den Frieden nicht gefährden."

--> Das heißt für mich, solang sie keinen Job hat zahle ich ihr ein "Schweigegeld", damit mir die Ex freundlich gesonnen bleibt. Denn weil ich spätestens nächstes Jahr meine jetzige LG + die beiden neuen Kinder vorrangig bedienen muß und ihr mit dem 9-jährigen nichts zahlen kann. Richtig?

Mein Ziel
Also, ich versuche ihr klar zu machen, dass ich nichts fordere und Sie auch still bleibt. Dann wäre ich schon zufrieden. Und wenn sie noch einen Job findet, dann wäre es ohnehin für alle das beste.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.08.2008 18:43
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Denn weil ich spätestens nächstes Jahr meine jetzige LG + die beiden neuen Kinder vorrangig bedienen muß und ihr mit dem 9-jährigen nichts zahlen kann. Richtig?

Nein, Vorrang haben Deine 4 Kinder, und wenn Deine Ex leistungsunfähig wird (=ALG II), dann musst Du auch unterm Strich für den 9-jährigen zahlen, weil zum KU-Mangelfall wirst Du dadurch nicht.


AntwortZitat
Geschrieben : 22.08.2008 18:59