Hallo, ich habe eine Frage zu dem Unterhalt, welchen ich für meine Kinder zahle.
Ich zahle seit 12 Jahren für meine beiden Kinder aus erster Ehe Unterhalt. Habe mit meiner neuen Frau zusammen auch zwei Kinder. Bei der Unterhaltsberechnung durch das Jugendamt bin ich eine Mangelfallberechnung. Jetzt ist die Situation so, dass mein größtes Kind eine Lehre im September angefangen hat und eigene Einkünfte hat.
Ich habe mich dazu im Internet belesen und habe herausgefunden, dass der Unterhalt für mein größtes Kind dadurch geringer wird.
Es steht geschrieben:
Bei einem minderjährigem Kind ist der Betreuungsunterhalt gleichwertig dem Barunterhalt, d.h. beide Eltern leisten gleichwertigen Unterhalt - der eine durch Geldzahlung, der andere durch Betreuung. Das Einkommen des Kindes muss deshalb auf den Unterhalt beider Elternteile angerechnet werden, nicht etwa nur auf den Unterhalt des zahlenden Elternteils. Mit anderen Worten: das anrechenbare Einkommen des Kindes steht beiden Elternteilen zur Hälfte zu. Beispiel: Das Kind lebt bei der Mutter, der Vater zahlt 327,- Euro Unterhalt. Nunmehr nimmt das Kind eine Lehre auf und erhält 500,- Euro Ausbildungsvergütung. Davon bleiben 90,- Euro anrechnungsfrei, bleiben übrig 410,- Euro. Da beide Eltern zu gleichen Teilen Unterhalt leisten (Barunterhalt und Betreuungsunterhalt sind gleichwertig), steht ihnen der Vorteil von 410,- Euro zu gleichen Teilen zu. Das heißt, der Vater kann seinen Unterhalt um die Hälfte von 410,- Euro, also um 205,- Euro kürzen. Ob die Mutter von dem Kind ebenfalls 205,- Euro verlangt, etwa als Beitrag zu den Haushaltskosten, ist ihre Privatsache. Für die Unterhaltspflicht des Vaters ist das unerheblich.
Jetzt meine Frage dazu:
Die Summe, um welche ich die Unterhaltszahlung kürzen kann, wird die vom tatsächlichen Bedarf oder vom reduzierten Bedarf (Mangelfallberechnung) abgezogen?
Kann ich die Zahlung einfach selber kürzen, oder muss ich alles neu vom JA berechnen lassen. Die letzte Berechnung vom JA ist noch keine 2 Jahre alt.
P.S.
Ich habe keinen Titel und auch keine Urkunde oder sowas auf dem JA.
Moin Alabama,
Die Summe, um welche ich die Unterhaltszahlung kürzen kann, wird die vom tatsächlichen Bedarf oder vom reduzierten Bedarf (Mangelfallberechnung) abgezogen?
Vom tatsächlichen Bedarf.
Auszug aus der DDT:
Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.
Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Zahlbetrag des Unterhaltspflichtigen. Anrechnung des Kindergeldes oder von Einkünften auf den Unterhaltsbedarf verbleibende Restbedarf.
Davon ausgehend, dass alle Kinder noch minderjährig sind (und somit im gleichen Rang stehen), wird die Verteilmasse (oberhalb Deines Selbstbehalts) also auf Basis der Einzelbedarfe verteilt.
Da kein Titel existerit, kannst Du den Betrag Deinerseits kürzen (eine vorherige Ankündigung hielte ich aber für angebracht).
Gruß
United
Danke für die schnelle Antwort.
Ich habe natürlich meiner Ex schon mitgeteilt, dass sich am Unterhalt etwas ändern wird, da ja eine neue Situation vorhanden ist.
Mfg Alabama
Ich habe natürlich meiner Ex schon mitgeteilt, dass sich am Unterhalt etwas ändern wird, da ja eine neue Situation vorhanden ist.
Hi Alabama,
solange du infolge einer Mangelfallberechnung für minderjährige Kinder noch nicht auf den vollen Unterhalt kommst, sind Kürzungen immer ein heißes Eisen.
Stell besser die Zahlen hier ein, bevor du dich in die Nesseln setzt und plötzlich doch das JA bzw. eine Klage am Hals hast.
Alles gute für dich und deine Großfamilie
🙂 Biggi
Es ist nicht genug, zu wissen, man muß auch anwenden;
es ist nicht genug zu wollen, man muß auch tun.
(J. W. von Goethe)