Kindes- und Ehegatt...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Kindes- und Ehegattenunterhalt rückwirkend möglich

 
 UdoW
(@udow)
Schon was gesagt Registriert

Guten Tag in die nette Runde hier!

 

Bei uns war der Sachverhalt in Sachen Kindes- und Ehegattenunterhalt wie folgt.

Forderung der Gehaltsnachweise per Einschreiben am 14.08.2020 mit Fristsetzung 2 Wochen später.
Daraufhin gab es ein Telefonat, wo beide einvernehmlich darauf verzichtet haben, dass diese überhaupt nötig sein.
Somit wurden keine zur Verfügung gestellt. Allerdings wurde einen Monat später eine gemeinsame Steuererklärung gemacht.

Nahezu ein Jahr (02.08.2021) später kam die erste rückwirkende Forderung , gehen Sie nicht über Los, sondern zahlen bitte sofort, für den Zeitraum August 2020 bis Oktober 2021.

Ist das rechtens und muß bedient werden?

 

Gruß

Udo

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 18.08.2022 09:31
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus Udo!

Geschrieben von: @udow

Nahezu ein Jahr (02.08.2021) später kam die erste rückwirkende Forderung , gehen Sie nicht über Los, sondern zahlen bitte sofort, für den Zeitraum August 2020 bis Oktober 2021.

Forderung in Sachen KU (Kindesunterhalt) oder EU (Ehegattenunterhalt)? Erstere wäre meines Wissens rechtens, zweiteres nicht.

Was heisst übrigens "erste Forderung" (gibt es noch mehr?) und von wem kam diese?

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 18.08.2022 10:44
 UdoW
(@udow)
Schon was gesagt Registriert

Hi Marco,

 

vielleicht habe ich mich nicht korrekt ausgedrückt.

Es war eine Forderung und danach kamen einige rückständige Berechnungen vom Anwalt die bisher nicht bedient wurden.

Jetzt soll es zu einer Gerichtsverhandlung kommen, wie verhalte ich mich und worauf kann ich mich berufen?

 

Gruß

Udo

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.08.2022 11:59
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

der Kindesunterhalt muss nicht gefordert werden und ist ab Geburt zu zahlen. Eine rückwirkende Forderung kann auch für ein Jahr erfolgen. Im Prinzip bist Du mit der Anforderung der Gehaltsnachweise sogar schon in Verzug gesetzt worden.

Hier steht aber die Frage wurde der KU überhaupt schon bestimmt? Wurde schon KU gezahlt? Wie MArco schon schrieb wirst Du hier um Zahlung nicht herum kommen.

Was heißt Ehegattenunterhalt konkret. Handelt sich um Trennungsunterhalt, ist die Scheidung also noch nicht vollzogen, oder handelt es sich um nachehelichen Unterhalt, der ausgeurteilt wurde oder handelt es sich um Betreuungsunterhalt für ein Kind unter 3 Jahren?

Hier ist die Frage wurde der "Ehegattenunterhalt" bereits festgelegt? Trennungunterhalt, nachehelicher Unterhalt und Betreuungsunterhalt müssen gefordert werden und erst ab Forderung kann eine Zahlung erwartet werden. Allerdings kann man die Aufforderung zur Offenlegung des Einkommens schon als Forderung betrachten. Hier steht dann aber vor allem die Frage, ob die Forderung beziffert und begründet wurde. In diesem Fall ist es schwieriger rückwirkend Unterhalt zu fordern.

Ansonsten steht die Frage wie wurde nach dem Oktober 2021 bis heute verfahren?

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 18.08.2022 12:03
(@zebra)
Rege dabei Registriert
Geschrieben von: @udow

Es war eine Forderung und danach kamen einige rückständige Berechnungen vom Anwalt die bisher nicht bedient wurden.

Hallo Udow,

wenn ich es richtig verstehe, gab es nach der Aufforderung zur Gehaltsoffenlegung weitere Korrespondenz von Seiten des gegnerischen Anwalts, die Du jedoch einfach ignoriert hast.

Damit bist Du bezüglich des Unterhalts in Verzug und die Forderung zur Zahlung rückwirkend berechtigt.

Was Du entgegenhalten kannst, wird Dir hier niemand sagen können, da Du nichts weiter über Deinen Fall schreibst. 

Du solltest jetzt Deinerseits prüfen, ob die Höhe des geforderten Unterhalts korrekt ist, und wenn ja, dann schnellstmöglich die Zahlung anbieten, jedenfalls die Zahlung des unstrittigen Betrags. 

AntwortZitat
Geschrieben : 18.08.2022 13:48
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo @udow,

wie alt ist das Kind?

Womit wurde der Ehegattenunterhalt begründet? Wie ist die Einkommenssituation der KM? Lebt ihr getrennt? Es wäre ganz hilfreich, wenn Du Deine Lebenssituation mal kurz darlegst...

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 18.08.2022 19:54
 UdoW
(@udow)
Schon was gesagt Registriert

Hallo und guten Mahlzeit 🙂

Es wurde die ganze Zeit ab dem ersten Trennungstag Unterhalt für die Kinder gezahlt.
Wir haben diesen Betrag vor physikalischer Trennung gemeinsam berechnet und für gut befunden.
Desweiteren bekommt die Kindsmutter das komplette Kindergeld überwiesen.

zum Thema Gehaltsoffenlegung:
Mein Anwalt hat darauf geantwortet, dass die Ansprüche unbegründet sein, wegen einem
Wechselmodell ab spätestens Ende 2020 (nicht belegbar), Antragstellering hat ihre Erwerbsobliegenheit nicht erfüllt, Einkommensverhältnisse beider Parteien falsch berechnet.

Nun steht noch im Raume, nach etwa 12 Jahre Ehe, dass ich für drei weitere Jahre nachehelichen Unterhalt zahlen soll, sonst gibt es keine Scheidung wurde im Nebensatz erwähnt, sprich man versucht die Sache solange rauszuzögern wie es geht....

Unsere Gehälter sind etwa 2000 Euro Netto voneinander auseinander....
KV ungefähr 4000€
KM ungefähr 2000€

Womit muss ich in etwa rechnen? Wie sind da die Erfahrungen?

Danke und Gruß
Udo

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.08.2022 10:36
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

 

von jedem Einkommen gehen ja die berufsbedingten Aufwendungen und die zus. Altersvorsorge ab. 
bei dir wird dann noch der gezahlte kindesunterhalt abgezogen.

 

Damit bleiben dir keine 4000 mehr.

 

und ist ihr Gehalt Vollzeit?

sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 19.08.2022 10:41
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

es geht also um eine hoch emotionale Scheidung und die Unterhaltsfrage ist bisher nicht wirklich geklärt.

Letztlich sind Deine Angaben auch nicht wirklich nachvollziehbar. Denn entweder habt Ihr Euch auf den Unterhalt geeinigt, dann steht die Frage Wechselmodell oder berufsbedingte Aufwendungen gar nicht zur Diskussion. Der  Unterhalt konnte letztlich auch nicht korrekt bestimmt werden, da keine Einkommen offengelegt wurden.

Ein Anwalt ist nur Partei und deshalb wird es vermutlich einem Gericht obliegen den Unterhalt zu bestimmen. Die Grundlagen dafür sind:

1. Im ersten Jahr der Trennung muss die KM nicht Vollzeit arbeiten und ob das an sich eine nicht erfüllte Erwerbsobliegenheit danach sein könnte steht in den Sternen.

2. Auch im Wechselmodell spielt das Einkommen beider Eltern eine Rolle, es ist eben nicht so, dass sich der Unterhaltsanspruch gegenseitig aufhebt, da das Kind die Unterhaltsberechtigte Person ist. Sollte das Wechselmodell anerkannt werden, dann ist davon auszugehen, dass Du nicht mehr als den halben Unterhaltssatz an die KM zahlen musst. Eine konkrete Berechnung ist nicht ganz trivial.

3. Ohne Einkommensnachweise ist eine Berechnung des Unterhalts nicht möglich, das Gericht wird eine Einkommensauskunft anfordern und dann rechnen.

Anwälte sind auch nur Partei, sie vertreten ihre Mandanten. Deshalb kannst Du natürlich auch selbst rechnen lassen, was in etwa die richtige Höhe des Unterhalts gewesen wäre und auch ob unter den gegenwärtigen Umständen, die Höhe des KU richtig bestimmt wurde. (Das Forum kann da auch helfen.)

Hinsichtlich nachehelichem Unterhalt steht die Frage inwieweit er berechtigt ist, also wie war die Rollenaufteilung in der Ehe? Und zum anderen die Höhe. Dabei ist zu beachten, dass ein ausgeurteilter nachehelicher Unterhalt immer unbefristet ist. Es macht deshalb Sinn sich auf eine zeitliche Befristung, z.B. 3 Jahre mit stetig sinkendem Unterhalt, zu einigen (zu vergleichen).

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 19.08.2022 15:37
 UdoW
(@udow)
Schon was gesagt Registriert

Ich hoffe diese Zahlen bringen mehr Licht ins Dunkle....

 

Ein paar Fakten mit Zahlen....

gemeinsames Haus vor der Eheschließung gekauft:
zwei Kinder 10 und 12 Jahre alt
paritätisches Wechselmodell
KM bekommt das komplette Kindergeld und sämtliches Bonis überwiesen
KV und KM sind in Steuerklasse 1

KV: 4400,- Netto
Wohnvorteil: 1350,-

Ausgaben:
Kredit und Tilgung 900,-
Renten / Lebensversicherung monatlich zu zahlen: ~200,-
Zahnzusatzversicherung monatlich für die Kids: 35,-
Nachhilfe monatlich: 149,-
KFZ-Kredit: 200,-

-------------------------------------------

KM: 2600,- Netto

Ausgaben ~100 Euro Versicherungen

Muss ich da wirklich noch nachehelichen (12 Jahre Ehe) Unterhalt zahlen?
Was passiert, wenn ich den Wohnvorteil nicht mehr habe, kann ich dann direkt einen Änderungsantrag stellen und es wird neu gerechnet ohne Wohnvorteil?

 

Danke und Gruß

Udo

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.08.2022 09:27




(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

@udow Also die KU-Berechnung würde wie folgt laufen:

     KV: Netto + Wohnvorteil = 5850 € 

                                           - 900 € (Kredit + Tilgung)

                                           - 200 € (Altersvorsorge, möglich wären bis zu 4% vom Brutto)

                                           - 200 € (berufsbedingte Aufwendungen geschätzt, der Hauptanteil ergibt sich aus der Entfernung zum Arbeitsplatz, KFZ-Kredit ist damit abgedeckt, nicht extra zu berücksichtigen)

                                          -----------

                                          4450 €

KM: Das Netto kann auch hier bereinigt werden, insbesondere um berufsbedingte Aufwendungen. Da keine Daten vorliegen nehme ich 5% pauschal:  2600 - 130 = 2470 €

Unterhaltsbedarf der Kinder ergibt sich aus dem addierten Einkommen: 4450 + 1470 = 5920 € ergibt Stufe 11 DDT und damit für das 10 jährige Kind 765 € und für das 12jährige Kind 896 €

Bestimmung der Anteile: zunächst werden von beiden Einkommen 1400 € abgezogen: KV 3050 €, KM 1070 €, dann ergeben sich die Anteile:

KV: 3050/4120 * 765 = 567 €,  3050/4120 * 896 = 664 € (gerundet auf volle Euro)

KM: 1070/4120 * 765 = 199 €, 1070/4120 * 896 = 233€

Die Hälfte der Kosten wären 382,5 € bzw. 448 € darauf anzurechnen ist der Unterhalt, den die KM zahlen muss, also

382,5 - 199 = 183,5 € sowie 448 - 233 = 215 € und Du müsstest an die KM 389,5 € überweisen.

Beim Kindergeld steht jedem die Hälfte von der Hälfte = 1/4 des KG zu plus Anteil*1/2 gemäß KU-Berechnung. Also

KV: 1/4*219 + 1/2*3050/4120*219 = 136 € (auf ganze Euro gerundet) und KM also nur 83 € (ggf. 84€).

Damit würde die KM 53 € zuviel bekommen, ansonsten müsste sie sich auch an der Nachhilfe zur Hälfte beteiligen (aus dem Unterhalt bezahlen), wären noch einmal 92 Euro. Das könnte man verrechnen und das ergibt dann 389,5 - 145 € = 244,50 € .

Der Vorschlag wäre z.B. anzubieten 250 € zu zahlen (mit entsprechender Dynamik beim KU) und die Gegenseite soll auf nachehelichen Unterhalt verzichten. Dafür wird dann auch nicht fiktiv eine Vollzeittätigkeit angenommen. Wenn sich Dein Einkommen ändert dann soll neu gerechnet werden, Du verzichtest aber weiterhin auf die Anrechnung einer fiktiven Vollzeittätigkeit durch die KM. Vielleicht könnte das ein Kompromiß sein.

 

Fällt der Wohnvorteil weg, dann wäre die Frage, ob der Kredit auch wegfällt oder Du z.B. Mieteinnahmen erzielst. Diese wären dann wieder als Einkommen anzurechnen.

Dann müsste richtiger Weise eine neue Berechnung gemacht werden. Diese Berechnung kannst Du aber nicht so einfach beantragen, die müsstet ihr selber nach obigem Schema machen und euch dann darauf einigen. Wenn ihr euch nicht einigen könnt, dann musst Du eine Abänderung beim Familiengericht aufgrund geänderter Umstände beantragen und dann besteht Anwaltszwang, weil es sich um eine Unterhaltssache handelt. Dann rechnet das Gericht.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 26.08.2022 18:01
 UdoW
(@udow)
Schon was gesagt Registriert

Vielen Dank für die Berechnung und alles andere.

 

Falls ein Richter doch denkt, dass ich nachehelichen Unterhalt zahlen muss, womit muss ich wielange rechnen?

Ein Änderungsantrag vor Gericht kostet dann also wieder ein paar Tausend Euro inklusive der Anwaltskosten 🙁

 

Gruß

Udo

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.08.2022 07:22
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

@udow Um eine weitere gerichtliche Abänderung zu vermeiden solltest Du mit Deinem Anwalt daran arbeiten ggf. ein Stufenmodell vorzuschlagen, dass den nachehelichen Unterhalt in einem überschaubaren Zeitraum auf Null abschmilzt. Ist das einvernehmlich geklärt, dann musst Du zwar zahlen, aber es bedarf eben keiner Änderung, um den Unterhalt zu beenden.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 27.08.2022 07:47
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo,

Eine Altrernative zum Vorschlag von @Susi64 wäre, dass Du auf die quotale Verteilung des Kindesunterhaltes bis zur Volljährigkeit verzichtest (also vollen Tabellenkindesunterhalt übernimmst) und die KM im Gegenzug auf Trennungs- und (bzw.) nachehelichen Unterhalt verzichtest... (Edith: habe gerade im Nachgang gesehen, dass den Vorschlag @Susi64 ansatzweise schon mit eingearbeitet hatte)...

Bliebe noch zu klären wie die Kosten des noch gemeinsamen Hauses zu verteilen wären...(bzw ob überhaupt)

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 12.09.2022 11:26