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Kinderunterhalt berechnen

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(@base07)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

wieder 2 Jahre vorbei. Die Zeit rast.

Und wieder brauche ich eure Unterstützung.

Meine Tochter wird bald 18 Jahre und dann sollte doch die Grundlage der Berechnung des Unterhaltes (Gehalt der Mutter wird mit angerechnet) sich ändern oder? 

Zur Info: Ich habe einen unbefristeten Titel. 

Wie gehe ich jetzt am Besten vor? Liegt der Titel bei der Kindesmutter oder beim Jugendamt (Beistand meiner Tochter)?

Muss ich den Titel in meinen Händen haben, um diesen ändern zu lassen?

LG

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Themenstarter Geschrieben : 28.01.2025 09:11
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus Base07!
Ich habe gerade nicht auf der Pfanne, wie gut/schlecht Dein Verhältnis/Kommunikation zu Eurer Tochter ist. Sie wird ab ihrem 18. Geburtstag Dein alleiniger Ansprechpartner sein, umso einfacher wäre es, erst mal mit ihr hinsichtlich Zukunftsplanung und Dein Mitwirken dabei zu reden. Womöglich schafft Ihr eine Einigung ohne Titel...

Zum bestehenden unbefristeten Titel:
ab dem 18. Geburtstag sollte Tochter eine Aushändigung des Titels (derzeit in Händen von KM und in Kopie wahrscheinlich beim JA) veranlassen, nachdem Du die Herausgabe (oder Verzicht auf Vollstreckung) erbeten hast. Das ist wichtig, weil keine zwei Titel in Umlauf sein dürfen.
Wenn der Titel NICHT herausgegeben wird, wirst Du wohl eine gerichtliche Abänderung beantragen müssen. Vorher solltest Du aber mit Hilfe des Forums checken lassen, ob (ist eine KU-Beteiligung der KM rechnerisch gegeben, wird/wurde Bafög beantragt, etc.) das Sinn macht.

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

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Geschrieben : 28.01.2025 10:18
(@base07)
Schon was gesagt Registriert

@82marco vielen Dank für deine Nachricht.

Das Verhältnis zu meiner Tochter ist gut. Jedoch kann ich nicht einschätzen wie groß der Einfluss der Kindesmutter hier sein wird. Eine Einigung ohne Titel ist auch möglich? 

Ich habe noch nicht so richtig verstanden was jetzt ansteht.

  • Kann/muss ich jetzt schon eine Neuberechnung anschieben?
  • Macht die Berechnung der Beistand?
  • Oder benötige ich zuerst den Titel und lasse dann neu rechnen?
  • Könnte ich den Titel löschen lassen, wenn meine Tochter dem zustimmt?

 

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Themenstarter Geschrieben : 28.01.2025 10:34
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Geschrieben von: @base07
Eine Einigung ohne Titel ist auch möglich? 

Ja!

Geschrieben von: @base07
Kann/muss ich jetzt schon eine Neuberechnung anschieben?

Kannst Du zur eigenen Sicherheit und Planung, wohin der Weg geht.
Geschrieben von: @base07
Macht die Berechnung der Beistand?

Wenn dann nur auf Verlangen der Tochter ab Volljährigkeit

Geschrieben von: @base07
Oder benötige ich zuerst den Titel und lasse dann neu rechnen?

Den jetzt geltenden benötigts Du spätestens beim Abschluss einer Einigung oder eines neuen Titels.

Geschrieben von: @base07
Könnte ich den Titel löschen lassen, wenn meine Tochter dem zustimmt?

Das kann nur Tochter oder deren gesetzlicher Vertreter.

Wie gesagt; ich würde erst mal mit Tochter reden wollen und ihre Vorstellungen herausfinden; dabei kannst Du auch die Änderungen ab Volljährigkeit erklären und etwaige Wege zu einvernehmlichen Lösungen aufzeigen.

Marco 

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Geschrieben : 28.01.2025 10:48
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert

Geschrieben von: @base07

Meine Tochter wird am 01.09.23 eine Ausbildung beginnen.

Was ist eigentlich daraus geworden? Ist der ursprüngliche Titel aufgrund der Ausbildungsvergütung in irgendeiner Form abgeändert (reduziert) worden???

 

Geschrieben von: @base07

Wie gehe ich jetzt am Besten vor? Liegt der Titel bei der Kindesmutter oder beim Jugendamt (Beistand meiner Tochter)?

Wenn sich die Jugendamtsurkunde beim Beistand befindet, sendet dieser die vollstreckbare Ausfertigung kurz vor dem 18. Geburtstag des Kindes (=Ende der Beistandschaft) zusammen mit einem kurzen Abschlussbericht an die Mutter.

In welchem Monat wird das Kind 18? Ich würde Frau/Herrn Beistand schon jetzt anrufen und freundlich anfragen, unter welchen Voraussetzungen schon vor dem 18. Geburtstag eine Berechnung des Volljährigenunterhalts möglich ist.

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Geschrieben : 28.01.2025 11:49
(@base07)
Schon was gesagt Registriert

Geschrieben von: @tacheles

Geschrieben von: @base07

Meine Tochter wird am 01.09.23 eine Ausbildung beginnen.

Was ist eigentlich daraus geworden? Ist der ursprüngliche Titel aufgrund der Ausbildungsvergütung in irgendeiner Form abgeändert (reduziert) worden???

 Sie befindet sich in der Ausbildung. Der ursprüngliche Titel wurde angepasst.

Geschrieben von: @base07

Wie gehe ich jetzt am Besten vor? Liegt der Titel bei der Kindesmutter oder beim Jugendamt (Beistand meiner Tochter)?

Wenn sich die Jugendamtsurkunde beim Beistand befindet, sendet dieser die vollstreckbare Ausfertigung kurz vor dem 18. Geburtstag des Kindes (=Ende der Beistandschaft) zusammen mit einem kurzen Abschlussbericht an die Mutter.

In welchem Monat wird das Kind 18? Ich würde Frau/Herrn Beistand schon jetzt anrufen und freundlich anfragen, unter welchen Voraussetzungen schon vor dem 18. Geburtstag eine Berechnung des Volljährigenunterhalts möglich ist.

Die große wird im August 18 Jahre. 

Danke

 

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 1 Woche von Base07
AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.01.2025 11:01
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert

Geschrieben von: @base07

Sie befindet sich in der Ausbildung. Der ursprüngliche Titel wurde angepasst.

Dann dürfte aufgrund der Höhe der Azubi-Vergütung ab Volljährigkeit kein Unterhaltsanspruch mehr bestehen. Oder verdient die ab Volljährigkeit ebenfalls barunterhaltspflichtige Kindesmutter so gut, dass der Bedarf des Kindes erheblich steigt?

Geschrieben von: @base07

Die große wird im August 18 Jahre. 

Herr/Frau Beistand weiß doch jetzt schon, dass bei Fortführung der Ausbildung ab dem 18. Geburtstag kein Unterhaltsanspruch des Kindes mehr besteht. Das soll er/sie doch bitte dann auch allen mitteilen. Die vollstreckbare Ausfertigung der Jugendamtsurkunde ist vom volljährigen Kind an den Vater herauszugeben.

AntwortZitat
Geschrieben : 30.01.2025 12:14
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