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Kind in Ausbildung, Post vom RA

 
(@Gatehat)

Hallo,

ich habe einen Sohn (22) und eine Tochter (19) die bisher im Haus der KM lebten.
Trennung vor über zehn Jahren, wir waren nicht verheiratet.
Nun hat die KM geheiratet, das Haus soll umgebaut werden, die Kinder sollen dauerhaft ausziehen.
Dem Sohn bot ich an, bei mir zu wohnen. Ich bin Mieter einer Zweizimmer Wohnung. Tochter wohnt bei ihrem Freund.
Titel des JA habe ich jeweils auf den 18. Geburtstag befristen lassen.

KM (selbständig) hat unterhaltsrelevantes durchschnittliches Nettoeinkommen v. ca. 2.970,-
Ich hatte 2017 mtl. ca. 3k,  unterhaltsrelevant: 3k-5% = 2860,- alles cirka

Sohn hat im August 2016 eine vom Arbeitsamt geförderte Ausbildung begonnen und wird diese im August 2019 abschließen. Die Ausbildungsstätte liegt im übernächstem Bundesland, Entfernung vom Haus der KM ca.135km
Die Vergütung kenne ich nur ungefähr. Es sind ca. 350EUR, von denen ca. 100EUR ausgezahlt werden. Den anderen Teil „zahlt“ er für Zimmer im Internat und Vollpension. Weiterhin zahlt das Arbeitsamt eine Bahncard50 und zwei Heimfahrten im Monat.

Nun schreibt der Rechtsanwalt des Sohnes:
Ein weiteres Wohnen im Haushalt der Kindesmutter ist ihm weder zumutbar, noch möglich.
Der Bedarf Ihres Kindes beträgt tatsächlich ca. 930,00 € monatlich zzgl. Kosten der Krankenversicherung. (Anmerkung: er ist bei mir mitversichert)
Dies resultiert aus der Warmmiete für die nunmehr notwendige Wohnung i. H. v. 470,00 €‚ sowie den monatlichen von Ihrem Sohn zu tragenden Fahrtkostenanteil i. H. v. 60,00 € und die weiteren Lebenshaltungskosten für Lebensmittel.
Das Einkommen Ihres Sohnes in Form von Ausbildungsvergütung i. H. v. 110,00 € sowie Kindergeld i. H. v. 190,00 €‚ also zusammen 300,00 €‚ wird auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.
Der Restbetrag in Höhe von 630,00 € muss anteilig von den unterhaltspflichtigen Kindeseltern, entsprechend dem Einkommen, bezahlt werden. (habe alle Zahlen gerundet)

Bisher nahm ich an: Unterhaltsanspruch 735,- minus Vergütung 260 (350-90) minus Kindergeld 192 ergibt Anspruch von den Eltern 280,- wovon ich die Hälfte zahlen müsste. Zuständig ist bei uns das OLG der Hauptstadt.

Dem RA schreibe ich:
Ich werde die nötigen Unterlagen liefern.
„Des weiteren bitte ich um Übersendung folgender Unterlagen:
1. Die in Ihrem Schreiben erwähnte Vollmachtsurkunde
2. des Ausbildungsvertrages sowie den Nachweis der Ausbildungsvergütung
3. den Mietvertrag meines Sohnes
4. Berechnung des Einkommens und der zur Überprüfung notwendigen Unterlagen der Kindesmutter

Berechtigte Forderungen werde ich begleichen.“

Nun meine Fragen:
Darf die KM ihre/meine Kinder während der Ausbildung rausschmeißen?
Hat Sohnemann Anspruch auf (zusätzliche) eigene Wohnung in der Heimat?
Beträgt sein Anspruch mindestens DD Tabelle Zeile zehn (844) und „Bei Einkommen über 5.501 Euro netto wird einzelfallabhängig ermittelt“?

Vielen Dank, freundliche Grüße


Zitat
Geschrieben : 17.03.2018 14:49
(@celine)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Gästehaus,

nein, die Mutter ist ebenso wenig wie Du verpflichtet, das Kind nach seinem 18. Geburtstag noch bei sich wohnen zu lassen. Dafür ist sie ebenso zum Unterhalt verpflichtet wie Du.

Dass der Sohn noch einen Anspruch auf ein Zimmer in der Heimat hat, obwohl er ein Zimmer im Internat hat, kann ich mir nicht vorstellen. Etwas Anderes wäre es natürlich, wenn das Internant an den Wochenenden geschlossen hätte.


AntwortZitat
Geschrieben : 17.03.2018 15:22
(@tsubame)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

Warum wendet sich ein Rechtsanwalt an Dich ? Können der Sohn, die Kindesmutter und Du das nicht gütlich unter Euch regeln ?

VG,
Tsubame


AntwortZitat
Geschrieben : 17.03.2018 16:11
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wenn Dein Sohn volljährig ist und nicht bei einem Elternteil wohnt, dann ist sein Unterhaltsanspruch 735 Euro, darin ist ein Mietanteil enthalten. Aber das OLG Berlin sieht die Erhöhung des Bedarfs bei gutem Einkommen der Eltern vor:

OLG Berlin:
"13.1.2 Andere volljährige Kinder
Der Regelbedarf -einschließlich des Wohnbedarfs und üblicher berufs- bzw. ausbildungsbedingter Aufwendungen-eines nicht unter Nr.13.1.1 fallenden Kindes beträgt
735 € monatlich. In diesem Betrag sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.

Dieser Regelbedarf kann in geeigneten Fällen, insbesondere bei guten Einkommensverhältnissen der Eltern, angemessen erhöht werden. Eine solche Erhöhung kommt unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalles in Betracht, wenn das gemeinsame Nettoeinkommen der Eltern 5.500€ monatlich übersteigt. "

Offensichtlich stellt der Anwalt darauf ab. Wenn das Kind bei Dir mitversichert ist, dann entstehen keine Kosten und es erhöht sich auch nichts. Wenn die höhere Miete berückschtigt werden soll, dann musst Du natürlich den Mietvertrag sehen. Aber auch in diesem Fall sind die genannten 930 Euro um das Einkommen des Kindes und das KG zu reduzieren und dann zu quoteln.

Nachtrag:
"13.2 Einkommen des Kindes
Einkünfte des Kindes sind auf seinen Bedarf anzurechnen. Die Ausbildungsvergütung eines volljährigen Kindes ist auf den Bedarf voll anzurechnen, weil der
Bedarf nach Nr.13.1.2 die ausbildungsbedingten Aufwendungen umfasst. "

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 17.03.2018 17:10
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wenn Sohnemann auszieht hat er Anspruch auf 735 € abzgüglich Ausbildungsvergütung abzüglich Kindergeld.
Das Kindergeld beträgt übrigens 194 €.

Wenn das Amt zwei Heimfahrten im Monat bezahlt ist das Heim ja am Wochenende offen.
Damit benötigt er keinen eigenen Wohnraum im alten Wohnort für 4 Tage/Monat.

Insofern würde ich zwar die Unterlagen liefern, aber darauf hinweisen, dass die KM ebenfalls barunterhaltspflichtig ist.

Von den 735 € gehen also 194 € - 250 € (350-100) ab. Damit bleibt eine Maximalforderung von 291 € für beide Elternteile.

Sophie


AntwortZitat
Geschrieben : 17.03.2018 17:15
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

Antwort nachweislich zustellen (lassen):

Lieber Rechtsanwalt,

ihr Schreiben vom ... weise ich wegen fehlender Vollmacht meines Sohnes gemäß § 174 BGB zurück. Ich betrachte die Angelegenheit somit als erledigt.

Für den Fall, dass Sie sich doch noch mit Vollmacht legitimieren, weise ich Sie vorsorglich darauf hin, dass mein Sohn die vollständige Darlegungs- und Beweislast für den Fortbestand seines Unterhaltsanspruchs und auch für die Höhe der Haftungsanteile seiner Eltern hat. Das heißt auch, dass - spätestens bei Zahlungsaufforderung - mir unaufgefordert alle entsprechenden Auskünfte (incl. der Belege!) vorzulegen sind. Einschließlich ordnungsgemäßer(!) Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der selbständigen Kindesmutter (also 3-Jahres-Zeitraum). Berechtigte Forderungen erfülle ich dann gern.

MfG
Gatehat

Zuständig ist bei uns das OLG der Hauptstadt.

Sohnemann ist nicht mehr privilegiert. Zuständig ist das Kammergericht, wenn der Vater seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Kammergerichts hat (§ 232 FamFG / § 12 ZPO). In seltenen Fällen (wenn das Kind gegen Mutter und Vater klagen muss), kann das volljährige Kind den Gerichtsstand wählen (also bei Mutter oder Vater).   

@Sophie: Bitte lese dir alle vorherigen Beiträge nochmals in Ruhe durch.


AntwortZitat
Geschrieben : 17.03.2018 20:30
(@Gatehat)

Hallo,
ein paar erklärende  Zeilen zur Post des RA.
Das Einwurfeinschreiben des RA, datiert 01.03.2018, frankiert am 13.03.2018 ist bei mir am 14.03.2018 eingegangen.

RA schreibt darin:
"hiermit muss ich Sie nunmehr an die Erledigung meines Schreibens vom 26.01.2018 erinnern (Abschrift anbei).
Leider haben Sie die von mir gesetzte Frist bis zum 25.02.2018 fruchtlos verstreichen lassen."

Das Schreiben des RA vom 26.01.2018 habe ich nie gesehen! Nur ich habe einen Briefkastenschlüssel.

Darin schreibt er:
"in der vorbezeichneten Angelegenheit hat mich Herr mein Sohn, folgend Anschrift der KM, mit der Vertretung seiner rechtlichen Interessen beauftragt. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird durch Übersendung der Vollmachtsurkunde in Fotokopie nachgewiesen."

Die habe ich nie gesehen.

Dann geht es weiter wie im ersten Posting.
Vielen Dank, freundliche Grüße


AntwortZitat
Geschrieben : 17.03.2018 22:40
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ich würde in etwa so schreiben wie egalo vorgeschlagen hat. Allerdings musst Du auf das Schreiben eingehen und einfach festellen, dass das Schreiben keine Vollmacht enthalten hat und es das erste ist, dass Dich in dieser Sache erreicht hat. Nicht streiten, einfach festellen.
Genau deshalb gibt es doch Einschreiben. Nur mit einem Einschreiben kann man auch eine gewisse Zustellung belegen, wobei auch das nicht unbedingt wassersicht ist.

VG Susi

P.S.: Dass die Bearbeitung des Schriftverkehrs länger dauert kann passieren. Die Erwähnung eines vorherigen Schreibens soll aber auf alle Fälle Druck aufbauen. Ob es das Schreiben gibt ist letztlich irrelevant.


AntwortZitat
Geschrieben : 18.03.2018 12:52
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Wie ist denn Dein Verhältnis zu des 'Kindern'? Und kannst Du was zu dem Verhältnis zw. 'Kindern' und der KM sagen?

Einen 19-Jährigen in Ausbildung "rausschmeißen" ist das eine, die Forderung des RA des Sohnes allerdings eine andere Baustelle.  Beides jedoch deutet auf ein gespanntes familiäres Verhältnis hin. Ist der RA des Sohnes Dir ggü. notwendig? Wier siehst Du das?

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.03.2018 17:47
(@Gatehat)

Moin,

das familiäre Verhältnis ist seit der Trennung angespannt.
Das Verhältnis Kinder zur KM ist gut bis sehr gut.
Mann hat den Eindruck, die Kinder sehen den Auszugsgrund ein und ziehen einfach los ins Abenteuer. Ginge auch nach der Ausbildung:-(

Meine beiden Kinder sind die, die ich mir gewünscht habe. Wunderbar.

Mein Sohn scheint die Konfrontation mit mir zu meiden. Ich wusste, sie sollen das Haus verlassen, er sagte mir, er habe eine Wohnung für 400,- mtl., (ich nahm es nicht ernst, wie will er das bezahlen?) und wünschte ihm viel Erfolg. Es folgte, für mich ohne Vorahnung, der Brief des RA.

Ein RA ist unnötig. 735,- abzügl. Kindergeld, abzügl. Ausbildungsvergütung Rest durch zwei, zahle ich sofort freiwillig.
Das was RA und wahrscheinlich auch KM ihm in den Kopf gesetzt haben, könnte Begehrlichkeiten wecken, die nun auch angestrebt werden?

Ich schreibe dem RA wie von egalo und Susi vorgeschlagen.
Meinem Sohn schicke ich eine Kopie per Messenger und biete ihm ein Gespräch an.

Bedarf es des Einschreibens (mit Rückschein) oder reicht Brief plus FAX?

Vielen Dank, freundliche Grüße.


AntwortZitat
Geschrieben : 18.03.2018 20:13




Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo,
zunächst mal unabhängig von der finanz. Betrachtung:
Das hier (mit dem Wissen, dass er eine Ausbildung 135 km auswärts beginnen wird):

Moin,
das familiäre Verhältnis ist seit der Trennung angespannt.
[...]
Mein Sohn scheint die Konfrontation mit mir zu meiden. Ich wusste, sie sollen das Haus verlassen,...
[...]

läßt den Nachsatz zumindest etwas seltsam erscheinen...

...er sagte mir, er habe eine Wohnung für 400,- mtl., (ich nahm es nicht ernst, wie will er das bezahlen?) und wünschte ihm viel Erfolg. Es folgte, für mich ohne Vorahnung, der Brief des RA. Wie oder was hattest Du Dir vorgestellt, wo Dein Sohn (zB. in Urlaubszeiten) wohnen soll?

Ich meine, selbst wenn man davon ausgeht, dass er "nur" ein-/ zweimal nach Hause kommt, wo soll er dann hin?
Deine 2 Zimmerwohnung ist da auch nicht der Weisheit letzter Schluß - vor allem wenn man das angespannte fam. Verhältnis mit in die Gedanken einbezieht.

Bei Deinen aktuellen Schreiben an den RA. würde ich mindestens die Einschreibvariante wählen mit dem Hinweis: "vorab per Email und/ oder Fax"
Definitiv besser und sicherer ist wohl die Zustellung per Gerichtsvollzieher.

Was mich (und eventuell auch den TO) an dieser Stelle interressiert:

Unterhaltsansprüche gelten ja immer (rückwirkend für den ganzen Monat in dem Sie gestellt wurden...
Offiziell (gemäß Eingangsthreadt) würde ja hier der Monat März gelten.
Allerdings verweist der RA des Sohnes ja auf ein vorangegangenes Schreiben aus dem Monat Februar (was der TO ja nicht erhalten hat).
Ohne jetzt unterhaltstechnisch "um des Kaisers Bart" zu streiten: ab wann gilt jetzt der geforderte Unterhalt (zunächst unabhängig von der Höhe): ab März oder ab Februar


Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 19.03.2018 11:24
(@Gatehat)

Hallo,

mein Sohn beharrt auf die Ansprüche, die sein RA formulierte, sprich 930,-
Ein Gespräch brachte uns diesbezüglich nicht weiter. Man kann es aber auch sachlich klären (lassen).

Kommt es nun zum "Streit", wird es einen Anspruch und zwei Zahlende (Vater und Mutter) geben.

Zur Berechnung des „unterhaltsrelevantes durchschnittliches Nettoeinkommen“ der KM,
--> sie ist seit Juli 2017 verheiratet und bewohnt ihr eigenes Haus,
habe ich noch Fragen.

Trifft foldendes in diesem Fall zu?
###Das Einkommen eines neuen Ehepartners eines Elternteils kann dabei durchaus relevant werden.

Und aus: https://www.rechtsportal.de/Familienrecht/Arbeitshilfen/Unterhaltstabellen-und-leitlinien/Unterhaltstabellen-und-leitlinien-2018/Kammergericht
Wohnwert (5)
###Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen.
Wenn ja, wie viel, EUR 10/qm?

Sollte ich einen Experten (RA) aufsuchen? Habt ihr eine Empfehlung für die Hauptstadt?

Vielen Dank. Freundliche Grüße.


AntwortZitat
Geschrieben : 27.03.2018 11:56