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KG abziehen seit der Unterhaltsreform

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(@vaters)
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Hallo!

Ich habe einen dynamischen Titel für den KU, nämlich 127%. Mein Sohn ist 2 Jahre alt, somit zahle ich 196€ monatlich.

Ich habe zwei Fragen dazu:

1. Wenn ich den Thread von DeepThought richtig verstanden habe, muss ich ab 1.1.2008 weiter den gleichen Betrag zahlen. Stimmt das?

2. Seit der Reform, wie viel KU soll ich dann von den Einkommen abziehen, um zu rechnen wie viel Unterhalt für die Ex-Freundin übrig ist? Der Zahlbetrag? Der Zahlbetrag + KG/2 ? Oder noch was anders?

Danke für Eure Hilfe!!


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 15.01.2008 18:26
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Wenn du ein braver und rechtgläubiger Mensch bist der immer tut was ihm gesagt wird, zahlst du zukünftig 33,-€ mehr BU an deine Freundin, weil nach DT nur noch der Zahlbetrag und nicht mehr der Tabellenbetrag abgezogen werden darf.

Aber
1. Richtet sich, glaube ich, der nichteheliche BU nicht nach deinem, sondern nach ihrem Einkommen (unsicher!)
2. Gilt diese Regel nicht für alle OLG-Bezirke (z.B. nicht für Stuttgart)
3. Könntest du, wie ich, versuchen gegen diese absurde Rechnung vorzugehen, die deiner Ex fast 3/4 des KG zuspricht.
4. Könntest du stattdessen Umgangskosten geltend machen, die du bisher, unter Berufung auf deine Hälfte des KG alleine tragen musstest.
5. Da du vermutlich keinen dynamischen BU Titel hast, ändert sich da b.a.W. garnichts.

Gruss Beppo,
der sich über jeden Mit- oder Vorkämpfer an dieser Front freut.

Seid nicht feige Männer!
Lasst mich hintern Baum.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.01.2008 18:37
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

1. Wenn ich den Thread von DeepThought richtig verstanden habe, muss ich ab 1.1.2008 weiter den gleichen Betrag zahlen. Stimmt das?

Ja.

2. Seit der Reform, wie viel KU soll ich dann von den Einkommen abziehen, um zu rechnen wie viel Unterhalt für die Ex-Freundin übrig ist? Der Zahlbetrag? Der Zahlbetrag + KG/2 ? Oder noch was anders?

Du zahlst wie bisher bzw. wie tituliert. Lass die Ex den ersten Schritt machen - sie will ja ggf. mehr haben und nicht du mehr zahlen.

DeepThought


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 15.01.2008 18:40
(@vaters)
Schon was gesagt Registriert

Danke für Eure Hilfe.

Gut, dass ich den gleichen KU weiter zahlen soll. Ich hatte das bei der neuen DT falsch verstanden und gedacht, ich sollte viel mehr zahlen...

Für den Unterhalt an die Ex:

>Du zahlst wie bisher bzw. wie tituliert. Lass die Ex den ersten Schritt machen - sie will ja ggf. mehr haben und nicht du mehr zahlen.

Heisst das, man darf jetzt nur den Zahlbetrag abziehen und nicht mehr den Zahlbetrag + KG/2 ?

Das Problem: es ist jetzt weder tituliert noch entschieden, wie viel ich ihr zahlen soll. Wir streiten (mit Anwalt) darüber seit 2 Monaten. um zu entscheiden wie viel ich ihr zahlen soll. Mit dem neuen URecht sieht es schlechter für mich auch...  Der Betrag wäre jetzt durch ihren Bedarf begrenzt, weil sie eine Teilzeitarbeit hat, aber sie wird ab April nicht mehr arbeiten, und da werde ich dann bis zum Selbstbehalt zahlen müssen. Mit dem neuen URecht werde ich jetzt 70€ mehr zahlen müssen... es ist schon ein enormer Unterschied.

Danke sehr für die Infos - und bitte korrigier mich wenn ich falsch liege 🙂 Aber sieht für mich nicht gut aus.

Viele Grüße


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.01.2008 21:03
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Wieso 70,-€ mehr?

Wenn sie jetzt tatsächlich den BU neu berechnen wollen ergäben sich doch nur 3/7 von 77,-€ also 44,-€ mehr.

Zumal dieser Passus mit dem Zahlbetrag in den OLG-Leitlinien unter Ehegatten unterhalt steht.

Und nochmal, ich glaube, beim BU geht es nach ihrem Einkommen und nicht nach deinem. Dein Einkommen kommt erst beim SB zum tragen.
Ich habe aber vom BU nicht viel Ahnung, bitte Wissende vor!


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.01.2008 21:27
(@vaters)
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Beppo: beim BU geht es nach ihrem und meinem Einkommen. Die Mutter hat einen Bedarf von 770€ (da sollen ihre Einkommen teilweise abgezogen werden). Wenn ich diesen Betrag aber nicht leisten kann weil ich ansonsten unter dem Selbstbedarf bleibe, richtet sich der BU nach meinem Einkommen.

Weil man bis Dez 07 den Zahlbetrag + KG/2 von den Einkommen abziehen dürfte, und ab Jan 08 (eventuell, oder schon sicher??) nur den Zahlbetrag, dann werde ich 70€ mehr zur Verfügung haben, die aber dann an die Ex fliessen sollen.

Vorher: 1700€ Netto - KU - KG/2 = 1427 EUR => 427 gehen an die Ex
Jetzt: 1700€ Netto - KU = 1504 EUR => 504 gehen an die Ex

Ist das richtig so?  :question:

Dann sollten die Kosten vom Umgang beim Selbstbedarf von 1000€ schon sein. Weil auch wenn das Kind bei der Mama meistens wohnt, braucht es auch Spielzeuge, Zimmer, Bett, usw beim Papa. Das wird knapp...


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.01.2008 16:36
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ok, jetzt kann ich dir folgen und ich fürchte du hast recht.

Der Versuch, die Umgangskosten geltend zu machen wird dabei natürlich noch wichtiger.

Wie gut die Chancen dafür sind, weiss ich jedoch nicht, zumal du ja immer noch deinen SB hast, deine Ex aber nicht.

Auf jeden Fall solltest du dich, wenn dein Sohn 3 ist, darauf berufen, dass sie ja schon vorher in der Lage war eine Teilzeittätigkeit auszuüben und dies nach 3 Jahren ja erst recht könne.

Falls es zu einem Titel kommen sollte, achte darauf, diesen auf 3 Jahre ab Geburt zu befristen.

Viel Erfolg,
vielleicht hat ja jemand Anderes hier noch einen besseren Rat für dich.


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AntwortZitat
Geschrieben : 16.01.2008 17:47
(@vaters)
Schon was gesagt Registriert

@beppo: danke für die Tipps. Ich werde schon darauf achten, den BU Titel auf 3 Jahre zu befristen.

Ich fürchte auch, dass ich recht wegen dem KG habe, aber ganz sicher weiss ich es nicht. Deswegen hatte ich hier gefragt  🙂

Weiss es jemand sicher, ob man das KG/2 ab 1.1.08 nicht mehr von den Einkommen abziehen darf? Das würde aber heissen, dass viele Unterhaltstitel (BU und EU) neu überpruft werden müssen... weil 77€ im Monat nicht gerade wenig ist!!


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.01.2008 17:39
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Sicher weiß das keiner.

Es gibt die Absicht der Politik das so zu tun, sie haben das aber nicht ins Gesetz geschrieben, sondern nur irgendwelches kryptisches Zeug über die Bedarfsdeckung  des KG.

In den DTs steht es so drin und einige OLGs z.B. haben sich getraut dies nicht zu übernehmen z.B. Stuttgart.

Kämpfe dagegen an, dann wissen wir es.

Ich selbst habe folgenden Satz in meine Stellungnahme ans Gericht zur Unterhaltsforderung geschrieben.

Ich habe bewusst, den Tabellenbetrag des Kindergeldes vor Berechnung des TU in Abzug gebracht, da anderenfalls die Umgangskosten in Anrechnung zu bringen wären. Das hälftige Kindergeld steht, nach den neuen OLG-Leitlinien dafür nicht mehr zur Verfügung.
Da die Umgangskosten mindestens 77,-- € pro Monat und Kind betragen ergäbe sich kein höherer Unterhaltsbetrag.

Ob es was hilft?

Keine Ahnung.


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AntwortZitat
Geschrieben : 17.01.2008 18:31
(@vaters)
Schon was gesagt Registriert

Hallo beppo,

Kryptisches Zeug nochmal...

Ich will kurz meine Meinung geben (und unabhängig von meiner Frage hier): das passiert oft im Unterhaltsrecht, dass die Gesetze manchmal undeutlich sind; das gibt flexibilität in manchen Fällen, das ist eher gut. Aber das führt auch zu vielen unnötigen Prozessen und Konflikten. Das Problem: die Beziehung Vater-Mutter leidet dabei. Und letztendlich leidet das Kind dabei, und oft auch der Umgang zum anderen Elternteil (der in der Praxis sehr abhängig von der Beziehung Vater-Mutter ist). Deutlichere Gesetze würden solche Konflikte vermeiden und den Kindern zugute kommen. Ausserdem, würden sie Vater und Mutter entlasten und viele Anwalts- und Gerichtskosten sparen!

Naja. Sorry für diese Unterbrechung.

Zurück zum Thema. Deinen Satz finde ich gut, mal sehen ob das was bringt. In meinem Fall, wir sind noch nicht beim Gericht aber schon mit den Anwälten, und diese 77€ machen natürlich einen grossen Unterschied. 77€ wenn man nur 1000€ im Monat hat (oder 770€ bei der Ex) ist recht viel.

Aber wie gesagt, wenn das KG/2 nicht mehr abzuziehen ist, dann müssen viele Unterhaltstitel (für die Ex, nicht fürs Kind) erneut werden. Es wird wirtschaftlich noch ein bischen schlechter für die Väter (also, die nicht mit dem Kind wohnenden Elternteil), die ab jetzt monatlich 77€  mehr zahlen werden müssen.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.01.2008 14:34




(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Vaters,

ich sehe das genauso wie du.

Das Scheidungsrecht ist nicht ungerecht, sondern fördert den Streit erst so richtig.

Es liefert Waffen in Krisengebiete und verdient daran.

Weitere Argumente für ein mögliches mündliches Verfahren:

1. Im Gesetz steht nur, dass das KG zur Hälfte bedardsdeckend sein soll, es steht aber nicht drin welche.

2.  Von dieser Regelung profitieren ausschliesslich EU berechtigte Mütter und deren Kinder. Kinder von nichtberechtigten Müttern haben nichts davon.
So würde die Mutter meiner ehelichen Kinder auch vom KG meines vorehelichen Kindes profitieren.
Gleichbehandlung ade.

3. Nach den meisten OLG-Leitlinien ist KG kein Einkommen. Warum also plötzlich beim pflichtigen?

4. KG dient der finanziellen Entlastung der Eltern. Warum bekommt die Mutter fast 3/4 davon obwohl sie garkeine finanziellen Belastungen hat?

5. Und natürlich die Sache mit den Umgangskosten.

To be continued.

Beppo


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AntwortZitat
Geschrieben : 18.01.2008 15:47
(@vaters)
Schon was gesagt Registriert

hi beppo,

Ich habe nicht alle Gründe voll verstanden, bin aber mit der Idee ganz einverstanden.

Auf jeden Fall, ich bin ruhig nach der Antwort von DeepThought, dass ich den gleichen KU zahlen soll. Ich habe gedacht, der Betrag hätte sich wesentlich erhoeht ab dem 1.1.08...

Grüße!


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.01.2008 01:14
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Beim erneuten Nachlesen hätte ich es wahrscheinlich auch nicht verstanden, wenn ich es nicht selbst geschrieben hätte.  Schon wegen der Ottogravieh  :redhead:

Aber wenn du mit der Botschaft von Deep schon mal klar kommst, ist ja gut.

Falls nicht, melde dich nochmal, damit ich das etwas gründlicher und verständlicher beschreibe.

Gruss Beppo


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AntwortZitat
Geschrieben : 21.01.2008 01:21
(@vaters)
Schon was gesagt Registriert

Hi beppo,

Danke für die schnelle Antwort 🙂

Für die Botschaft von Deep: ich habe jetzt in einem anderen Internet-Forum angeschaut, und da schreiben die Leute, dass der KU-Betrag ab 1.1.2008 anders ist, wie die neue DT sagt, und meistens müssen die Leute mehr zahlen. Ich verstehe deswegen auch nicht, wie ich weiter 196€ zahlen soll, als hätte sich nichts geändert.

Wenn ich die neue DT anschaue, wäre es so:

Nettoeinkommen: 1700
Unterhaltsberechtigte: 2
Kind: 1 Altersstufe (2 Jahre alt)
==> KU-Stufe 3 (2 + 1 weil nur 2 Unterhaltsberechtigte)

Dann sollte ich 307€ zahlen. Wenn man 77€ KG abzieht sind es noch 230€ Zahlbetrag. Dann ist es nicht mehr der gleiche Betrag! Anderseits, ich weiss, dass DeepThought sich wirklich gut auskennt, deswegen bin ich etwas verzweifelt.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.01.2008 02:18
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Das mit dem "Nichtändern" bezieht sich vor allem auf dynamische Titel, in denen nicht ein Betrag, sondern ein Prozentsatz festgelegt ist.

Da diese Prozentsätze jetzt garnichtmehr funktionieren, gibt es eine Formel, nach denen das umgerechnet werden soll.

Diese Formel hat zum Ergebnis, dass sich die Zahlungen erstmal nicht ändern.

In deinem Fall greift erstmal die Regel, dass niemand eine Änderungsklage einreichen darf, nur wegen der geänderten DT.

Erst wenn weitere Änderungsgründe dazu kämen, wäre eine Änderungsklage zulässig.


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AntwortZitat
Geschrieben : 21.01.2008 02:24
(@vaters)
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Hi beppo,

Danke für die Erklärung!!! Jetzt verstehe ich es besser.

Ich verstehe auch die Idee, das ist um Arbeit für die Gerichte zu sparen. Das klingt aber seltsam: der KU beträgt jetzt 34€ mehr (das ist sogar mehr als 10% Unterschied), die Mutter darf diese 34€ aber nicht bekommen. Erstmal wenn weitere Gründe dazu kämen...

Wenn die Mutter diese 34€ schriftlich verlangt, werde ich aber wohl sagen müssen: OK. Und zahlen. Oder soll ich sagen: nein, es gibt keine weitere Gründe, geh mal zum Gericht und probier mal ! Ich habe da keine Chance (habe ich den Eindruck).  :question: Oder?

--
Noch dazu, nochmal meine Meinung: ich habe den Eindruck, die Werte in der DT sind generell stark gestiegen (ich glaube ich hätte mal gelesen, dass der KU im Durchschnitt 2€ mehr ab 2008 wäre, für mich sieht das aber deutlich mehr aus). In meinem Fall zum Beispiel, 34€ mehr, das ist nicht gerade wenig! Bin ich der einzige mit dem Eindruck, dass die Werte STARK gestiegen sind? Das geht auch gegen der Reform von Juli 2007, wo sie 2-8€ niedriger geworden sind.  :puzz:


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.01.2008 03:57
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Am oberen Ende sind sie eher gesunken.

Ob das im Mittel 2,-€ Steigerung sind kann ich, bei der Änderung der Berechnungsgrundlage auch nicht sagen.


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AntwortZitat
Geschrieben : 21.01.2008 08:31
(@beppo)
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Ich muss mich schon wieder korrigieren:

Die Formel sorgt natürlich nicht dafür, dass die alten Beträge rauskommen, sondern die Neuen!

Wenn die Mutter diese 34€ schriftlich verlangt, werde ich aber wohl sagen müssen: OK. Und zahlen. Oder soll ich sagen: nein, es gibt keine weitere Gründe, geh mal zum Gericht und probier mal ! Ich habe da keine Chance (habe ich den Eindruck).  :question: Oder?

An dem Punkt wäre ich auch nicht so sicher, wie lange das hält und ob das ein Richter nicht doch annimmt. (Die arme Frau braucht das ja, und es steht ihr ja zu!)

Bei mir hat der Richter das auch im 2. Anlauf angenommen, als meine Ex 9 Monate nach dem Vergleich mehr TU haben wollte.

Gruss Beppo


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AntwortZitat
Geschrieben : 21.01.2008 09:19
(@vaters)
Schon was gesagt Registriert

Tja... wenn unsicher, dann muss ich wohl OK sagen und 34€ mehr zahlen!! Ansonsten kommen wir zum Gericht und die Chancen sind bei mir eher niedrig; das heisst auch Kosten und Stress.

Wenn es tatsächlich so ist, dann ist diese Übergangsregelung sinnlos.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.01.2008 13:38
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Du bist doch noch garnicht (schriftlich) aufgefordert worden.

Das solltest du zumindest abwarten.

Erst muss sie dich schriftlich auffordern, erst dann bist du in Verzug gesetzt und kannst dann erstmal lesen wie die Aufforderung begründet wird. Danach kannst du dann immer noch reagieren und vor Gericht zerren kann sie dich vorher auch nicht.

Bis dahin sparst du jeden Monat 33 Ocken.

Bloss keinen vorauseilenden Gehorsam.

Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
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AntwortZitat
Geschrieben : 21.01.2008 13:44




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