Hi fories,
habe heute rückmeldung von der kita bekommen: der kinderpsychologe hat sich unsere kleine dort wieder angeschaut, und stellt durchweg positive enrtwicklungen fest, seit sie von ca. 4 monaten zu mir gewechselt ist ... - was ist wichtiger? 🙂
nun zum weniger erfreulichem:
die berechnung für den EU ist heute in der post gewesen. es zieht mir ehrlich gesagt die schuhe aus (OLG Bezirk Hamm):
Bruttoeinkommen: 44.000 €; LST II; 0,5 Kinderfreibetrag
monatlich bei mir abziehbar:
Fahrtkosten 180, 00 €
Schulden 100,00 €
DT 276,00 €
Betreuungsbonus 50,00 €
Gesamt: 606,00 €
daraus folgt nach berechnung für
2005, festgesetzter Unterhalt 541,00 €
nach wegfall der BaföG-Schulden Ende 2005:
2006, festgesetzter Unterhalt 641,00 €
da werden die ganzen 100,00 € ex zugeschlagen, weil mangelfall-berechnung bei mir.
bin stinkesauer, obwohl alleinerziehend bleibe ich für ex unterhaltsverpflichtet, was für kind und mich kaum finanzierllen spielraum übriglässt, obwohl ich vollzeit berufstätig bin! 😡
nicht berücksichtigte monatliche kosten:
Kita 170,00 €
weitere schulden 260,00 € (anschaffungs- und ablösekredit)
dazu kommt noch der übliche krempel (auto, telefon, versicherungen, etc.).
der kleinen und mir bleiben weniger als ex! :mad2:
sollte ich UVG beantragen, würde das unterhaltsrelevant ..., sagt das gericht
das kanns doch nicht sein...
hat jemand ähnliche erfahrungen hier gemacht?
gruß rick
Die Ehe ist der Hauptgrund für Scheidung
oje, hab das falsche button erwischt ... könnten die admins das korrigieren - sorry!
:redhead: Rick
Die Ehe ist der Hauptgrund für Scheidung
Hey!
Nicht ganz passig vielleicht, aber eins ist mir aufgefallen..
Die Km zahlt doch keinen KU, oder???
Denn dann würde dir außerdem nicht nur 0,5 Kinderfreibeträge auf der LstK zustehen sondern 1,0!!
Ansonten finde ich das schon den Hammer..mit dem EU .. aber leider kann ich dir da nicht weiter helfen..
Gruß
Jens
Hallo,
ich muß mich an dieser Stelle mal einklinken und ggf. was richtigstellen. Ich weiß zwar nicht, weshalb die KM keinen KU zahlt, aber die Übertragung des halben KFB von einem Elternteil auf den anderen ist nur dann möglich, wenn der eine Elternteil seine Unterhalts verpflichtung zu weniger als 75% erfüllt. Sollte die KM aufgrund ihrer geringen Einkünfte oder weshalb auch immer nicht zur Zahlung verpflichtet sein, dann steht ihr nach wie vor der halbe KFB zu; eine Übertragung auf den KV ist nicht möglich. Sollte sie allerdings verpflichtet sein, einen Betrag X zu zahlen, zahlt aber aus Böswilligkeit etc. nur weniger als 75%, dann erst ist ihr halber KFB auf den Vater übertragbar.
Außerdem bringt der zweite halbe KFB nicht wirklich was, denn er mindert steuerlich nur die Bemessungsgrundlage für Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Da geht es nicht um hohe Beträge.
Viele Grüße Püppi
Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen ? Kurt Marti
Hey!
"... also nochmal..mein text war nun leider Weg, nach kurzem Stromausfall *grr .. inklusiver aller Texte zum Thema Übertragung des Kinderfreibetrages..."
... wenn beide Elternteile uneingeschränkt steuerpflichtig sind. Der Teil des kinderfreibetrages wird auf Antrag eines Elterteils diesem Übertragen, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht im Wesentlichen nicht nachkommt.
Die Übertragung des hälftigen Kinderfreibetrages kann nur beantragt werden, wenn der andere Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht zu mindestens 75 % nachkommt.
(§ 32 Abs. 6 Satz 6 EStG; R 181 a Abs. 2 EStR)
Übertragung der Freibeträge auf einen Elternteil ist möglich, wenn der andere seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind im Wesentlichen (mindestens zu 75 %) nicht nachkommt.
Da gibt es doch nichts mehr zu deuten...
Da ist die rede davon wenn der Unterhaltspflichtige seiner Unterhaltspflicht nicht zumindest 75 % nachkomm...
Und dabei ist es völlig egal ob er das böswillig nicht tut oder eben nicht kann..
Der Freibetrag steht dann ihm nicht zu u kann eben auf Antrag übertragen werden...
Auch wenn sich das ganze nur auf die Kirchesteuer u Solidaritätszuschlag niederschlägt...
Es kann aber übertragen werden, u dabei ist es erstmal völlig egal ob der Unterhaltspflichtig nicht zahlen will oder nicht kann..
Gruß
Jens
Sorry Jens,
aber da bist Du leider auf dem Holzweg (auch wenn Du mit dem gesunden Menschenverstand arbeitest :-)), denn steuerrechtlich ist das klar anders geregelt.
Abgestellt wird auf die Unterhalts pflicht. Und eine solche Pflicht besteht eben gerade dann nicht, wenn das Einkommen zu gering ist.
Auch wenn sich das für Dich nicht eindeutig aus dem Gesetzestext ergibt, hilft immer der Herr Schmidt (Kommentar zum EStG) ganz gut weiter:
" ...Nach BFH VI R 107/96 BStBl II 98, 329 kann ein Elternteil nicht verlangen, den Kinderfreibetrag des anderen Elternteils übertragen zu bekommen, wenn der andere wegen seiner Einkommensverhältnisse nicht unterhalts pflichtig ist. Die Unterhaltspflicht besteht aber auch dann nicht, wenn andere Bedürfnisse vorgehen."
Fazit: Erst wenn eine Unterhaltspflicht besteht (die durchaus in geringerer Höhe festgestetzt sein kann als nach der DT!) und diese dann zu weniger als 75% erfüllt wird, greift der Tatbestand des § 32 EStG und der Antrag auf Übertragung ist möglich.
Viele Grüße Püppi
Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen ? Kurt Marti
es zieht mir ehrlich gesagt die schuhe aus (OLG Bezirk Hamm):
Das macht mir nicht gerade Mut! ;(
Es war mir bei der Vielzahl der von Dir eröffneten Threads zu diesem Thema auf die Schnelle nicht möglich zu sehen, ob Deine Unterhaltssache noch erstinstanzlich ist, oder ob Du bereits in der Berufung warst. Wenn erstinstanzlich, welches Amtsgericht war denn für Dich zuständig (kannst Du mir ggf. auch per PN mitteilen)? Vielleicht könnte man sich gegenseitig mit Argumenten weiterhelfen.
LG Uli
[Editiert am 28/10/2005 von Uli]
Hey
Aber Widersprichst du dir da schon nicht selber?!
Abgestellt wird auf die Unterhalts pflicht. Und eine solche Pflicht besteht eben gerade dann nicht, wenn das Einkommen zu gering ist.
und da...
Fazit: Erst wenn eine Unterhaltspflicht besteht (die durchaus in geringerer Höhe festgestetzt sein kann als nach der DT!) und diese dann zu weniger als 75% erfüllt wird, greift der Tatbestand des § 32 EStG und der Antrag auf Übertragung ist möglich.
Also egal ober kann oder eben nur teileweise kann der Unterhaltspflichtige..die Übertragung kann durchgeführt werden..
Und eine Unterhaltspflicht hat jeder!!!!!!!
Hat jemand keine Unterhaltspflicht, dann ist es wohl kaum sein Kind...
Es kann höchstes sein das er nicht leistungsfähig ist, aber Unterhaltspflicht besteht..die er dann aber nicht nachkommt, da nicht leistungsfähig..ergo steht dem anderen der volle Kinderfreibetrag zu!
Und auch
wenn der andere wegen seiner Einkommensverhältnisse nicht unterhalts pflichtig ist.
, so ist er dennoch unterhaltspflichtig, allerdings eben nicht leistungsfähig..
Gruß
Jens
Hallo Jens,
die von mir zitierten Stellen sind für alle nachlesbar und dokumentieren die derzeitige Gesetzes- und Rechtslage in Dt. Der scheinbare Widerspruch ergibt sich einfach dadurch, daß Du das Ganze nicht verstehst. Die BFH-Rechtssprechung habe ich doch im Text angegeben; da kannst Du weder was mit Deinem Rechtsempfinden noch mit Deinem Verständnis bzw. Deiner Interpretation von Unterhaltspflicht dran "deuten" bzw. ändern.
Die Unterhaltspflicht ist im vorliegenden Falle doch nicht abstrakt zu sehen. Denn um die Voraussetzung prüfen zu können, ob 75% der Unterhaltspflicht erfüllt oder eben nicht erfüllt sind, muß doch erst einmal ein absoluter EURO-Betrag als konkret bestehende Unterhaltspflicht vorhanden sein.
Extrembeispiel: Gericht legt wegen geringem Einkommen die Unterhaltspflicht auf 10 EURO fest und dieser Betrag wird auch gezahlt. Dann wird die Unterhaltspflicht zu 100% erfüllt; der andere Elternteil kann die Übertragung des hälftigen KFB nicht verlangen.
Sorry, auch wenn ich Deine Gedankengänge nachvollziehen kann, ist auch an dieser Stelle ganz brutal zu sagen: Der Staat springt hier nicht ein, nur weil mal eben ein Elternteil nicht genügend Geld hat.
Auch wenns für Dich nicht logisch/gerecht etc. ist, Gesetz und oberstes Finanzgericht sprechen leider eine andere Sprache. Anderslautende Rechtsquellen sind mir jedenfalls gegenwärtig nicht bekannt. Falls Du andere Rechtsgrundlagen findest, die Deine Meinung untersetzen, gib sie bitte hier bekannt, damit ich und andere schlauer werden.
Eine logisch/emotional geführte Diskussion führt bei diesem Thema leider nicht weiter.
Viele Grüße Püppi
Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen ? Kurt Marti
hallo,
@ uli: pn ist unterwegs, urteil ist erstinstanzlich (nrw)
fragt sich ob betreuungskosten absetzbar sind, unterhalt+kita=720 €, wobei ja auch freibetrag für unterhalt eingetragen werden kann. trotzdem ist es heftig
ehrlich, mir fehlt hier das verständis, dass ich als alleinerziehender vater mit dem kind trotz vollzeitjob durch unterhalt an ex auf sozialhilfe-niveau gedrückt werde :exclam:
und jetzt muss ich noch hunderte von € an ausstehenden schulden an stadt zurückzahlen, da ex ergänzend alg II bekommen hat :exclam:
bin unter pfändungsfreigrenze 😛 werde denen einen abtrag von 5 € anbieten 😀
naja, und die aussichten werden ja nicht besser, sobald ich was abbezahlt habe (s. bafög) wird das zu 100% ex zugeschlagen.
wie soll an da ein kind ernähren, kleiden und versorgen, und den anderen verpflichtungen nachkommen?
suche urteile hierzu, finde aber nix.
gruss
Rick
@ deep u. ulli, bzw. admins: sorry
hab statt "antworten" beitrag schreiben" gedrückt, vielleicht könnt ihr den topic verschieben
Die Ehe ist der Hauptgrund für Scheidung
ehrlich, mir fehlt hier das verständis, dass ich als alleinerziehender vater mit dem kind trotz vollzeitjob durch unterhalt an ex auf sozialhilfe-niveau gedrückt werde
Hi,
du darfst getrost davon ausgehen dass bei umgekehrter Situation und ansonsten gleichen Daten die Mutter nicht für dich blechen müßte. Fälle die wie deiner die Absurdität und geschelchtsspezifische Schiefrlage des Unterhaltsunrechts verdeutlichen sollten öffentlich gemacht werden, also an die Medien damit.
Ich drücke dir die Daumen dass du bei der Revision (strengst du doch hoffentlich an?) denkfähige Richter hast,
elwu
Fälle die wie deiner die Absurdität und geschelchtsspezifische Schiefrlage des Unterhaltsunrechts verdeutlichen sollten öffentlich gemacht werden, also an die Medien damit.
Die Medien interessiert das nicht, weil es halt andersrum ist!!! Ich habe es nun schon verschiedentlich versucht, meine Story unterzubringen. In aller Regel habe ich nicht mal eine Antwort bekommen. Andere haben presserechtliche Bedenken geäussert.
Gruß Uli
hi
medien haben bei mausi und mir nix zu suchen. würde ich nie tun! ich habe auch häufiger beruflich mit denen zu tun, durchweg seriöse journalisten ..., trotzdem würde ich es nicht zulassen wollen.
werde den harten weg bestreiten, und klagen. ein rest von menschenverstand muss doch auch in der justiz vorhanden sein.
wenn ich mir aber ulis und andere geschichten ansehe, könnte ich auf die nase fallen. dann könnte ich mir medien vorstellen, aber erst nur dann.
habe ja auch träume, wollte schon immer ein buch schreiben oder eine dissertation, hm, vielleicht bleibe ich doch mal zuhause ... 😎
dazu brauch ich aber abstand, kurzschlüsse wären nicht gut
also noch mal die bitte: kennt jemand urteile in dieser konstellation?
gruss
rick
Die Ehe ist der Hauptgrund für Scheidung
moin, pueppi,
um die Voraussetzung prüfen zu können, .... muß doch erst einmal ein absoluter EURO-Betrag als konkret bestehende Unterhaltspflicht vorhanden sein
zum glück (?!) kennen anscheinend nicht alle finanzämter die von dir genannten quellen: konkreter fall (geschehen vor ca. 2,5 jahren in norddeutschland):
a) eine 'grundsätzliche unterhaltsverpflichtung' wird mdl. (!, nicht protokolliert) im verfahren nicht verneint, KU klage wird aber abgewiesen und KM als 'nicht leistungsfähig' bezeichnet.
b) FA überträgt problemlos im laufenden und im folgejahr den 1/2 KFB der KM auf KV und folgt damit dessen tel. begründung (s.o.)!!
leider habe ich dazu keinerlei schriftsätze, könnte als 'beweis' nur (geänderte) LStKarte und urteil der 1. instanz kopieren.
@rick67: ich behaupte deswegen: es ist zumindest einen versuch wert!
noch was:
sollte ich UVG beantragen, würde das unterhaltsrelevant ..., sagt das gericht
das kann ich mir eigentlich nicht vorstellen (auf TU/EU bezogen), solltest du mit deinem RA besprechen. ich habe mehr als einmal erlebt, dass 'das gericht' dinge geäussert hat, die (im nachhinein gesehen) eher in richtung 'druck machen' gemeint waren, als der juristischen wirklichkeit entsprachen.
gruss
ulli
ein mann geht nicht unter wenn er nicht will,
wehre dich, schlage dich, halte nicht still.....
(fritz grasshoff)
das kann ich mir eigentlich nicht vorstellen (auf TU/EU bezogen),
Ich kann mir das schon vorstellen. Rick leistet ja z.Zt. Bar- und Naturalunterhalt. Wenn er jetzt Leistungen nach dem UVG bekäme, fiele der von ihm geleistete Barunterhalt aus der Berechnung seines anrechbaren Nettoeinkommens heraus und der TU/EU würde sich erhöhen.
LG Uli
hi,
mit ex (bl-erkrankt) gehts leider weiter den bach runter. werde den umgang reduzieren müssen, weil die kleine maus (4) leidet. wörtlich heute die gruppenleiterin im kindergarten: "es schadet ihrer seele." und diese frau sieht unsere kleine 8 std. am tag.
nach jeder übernachtung bei der mutter weint und wirkt die kleine verstört, seit zwei wochen, scheinbar grundlos. ex sieht es naturlich nicht so, sie macht viel therapie, und es kommen immer mehr heftige sachen hoch, ist viel zu sehr mit sich beschäftigt.
dennoch werde ich den umgang im sinne des kindes kürzen müssen. puh :knockout: heftig.
ab januar soll ich ex mehr als 600 € EU zahlen, schon jetzt laufe ich finanziell auf dem zahnfleisch, dann wirds echt eng bei uns.
bin immer noch auf der suche nach einschlägigen urteilen, finde aber nix 😡
gibts doch gar nicht!
wohlgemerkt, hier gehts "nur" um geld, habe das kind ja bei mir (war 18 monate umgangs- und zahlvater), jetzt ist auch noch auto kaputt, muss mindestens 800 € reinpumpen - weiss nicht mehr, wovon wir leben sollen ... bisschen reserve hab ich ja noch, aber dann ist vorbei ...
was tun?
rick
p.s. wegen umgang werde ich erneut erziehungsberatungsstelle einschalten, und wohl die übernachtungen bei mutter erst mal aussetzten
Die Ehe ist der Hauptgrund für Scheidung
Moin rick,
irgendwie kommt von dir nicht rüber, dass du gegen das Teilurteil zur Zahlung von EU in Berufung gehen willst. Ich meine, es ist dir hier erklecklich Hilfe angeboten worden. Außer neuen Jammerbeiträgen ist aber nichts perspektivisches von dir zu lesen.
Wenn es dir hilft, trete ich dich gern via Telefon nach vorn. Aber so kann es nicht weiter gehen.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
