Hallo Forumsgemeinde,
nach über 10 Jahren Unterhaltsgeschichte ohne Titel und immer pünktlicher Zahlung
wurde ich ohne Vorwahnung von einem RA aufgefordert einen Titel abzugeben.
Er hat trotz vorliegender Einkommensnachweise einen höheren Betrag verlangt
als er über die Nachweise zu fordern wäre. Das aber nur am Rande, da ich dem wiederspreche
und richtigerweise meinem tatsächlichem Einkommen entsprechen nur den Mindesunterhalt
tituliere.
Ich wollte einen Statischen Titel erstellen, eine Dynamischer Titel war vom RA nicht genannt worden.
Ich wollte eine einseitige notarielle Verpflichtungserklärung abgeben. (gefordert war Jugendamt)
Ich hatte mir ungefähr diesen Text gedacht.
Nummer der Urkundenrolle: _______________
Vor dem unterzeichnenden Notar _______________ erschien heute:
[Mein Name], geboren , wohnhaft in:Ausgewiesen durch Personalausweis Nr. _______________
Der Erschienene erklärt auf Befragen des Notars, dass der Notar oder eine der mit dem Notar beruflich verbundenen Person in einer Angelegenheit, die Gegenstand dieser Beurkundung ist, außerhalb des Notaramtes nicht tätig war oder ist.
Der Erschienene erklärte:
Ich bin Vater des am [Datum Ort] geborenen Kindes , wohnhaft: Wohnort.
Ich unterzeichne vorliegenden Titel nicht freiwillig, sondern unter Androhung sofortiger gerichtlicher Konsequenzen durch Frau Kindsmutter
ohne das ich dazu jetzt oder in der Vergangenheit Anlass gegeben hätte.Dies vorausgeschickt, verpflichte ich mich monatlich im Voraus, ab [ Datum z.B 01.04.2011] bis einschließlich [ Datum z.B 30.04.2012] - und zwar bis zum 3. Werktag eines jeden Monats - an mein Kind zu Händen der Kindsmutter
monatlich [Summe] EUR Kindesunterhalt zu zahlen.Ich unterwerfe mich wegen der vorgenannten Verpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung in mein gesamtes Vermögen.
Der beurkundende Notar wird angewiesen, dem Kind zu Händen der Kindsmutter eine vollstreckbare Ausfertigung sowie eine beglaubigte Fotokopie und mir selbst eine beglaubigte Fotokopie dieser Urkunde zu erteilen.
Die vorstehende Verhandlung wurde dem Erschienenen von dem Notar vorgelesen, von ihm genehmigt und wie folgt unterschrieben:
_______________ _______________ _______________
[Datum und Unterschriften Unterhaltspflichtiger, Notar]
Erfülle ich hiermit die Anforderungen.
Mustertext ist aus einem anderen Forum.
Danke im Vorraus.
Gruß
Arno
Hi
Herzlich Willkommen
... wurde ich ohne Vorwahnung von einem RA aufgefordert einen Titel abzugeben.
Ähm, Du meintest wahrscheinlich "unerwartet". Wäre schon lustig, erst ein Schreiben zu bekommen in dem steht, dass man bald wegen UH-Auskunft angeschrieben wird, bevor dies dann eintrifft.
und richtigerweise meinem tatsächlichem Einkommen entsprechen nur den Mindesunterhalt tituliere.
Wenn Du nur einem Menschen zu UH verpflichtest bist wirst Du i.d.R. eine Stufe höher eingruppiert es sei denn, Dein Selbstbehalt wäre gefährdet. Eine UH-Klage würdest Du haushoch verlieren.
Ich wollte einen Statischen Titel erstellen, eine Dynamischer Titel war vom RA nicht genannt worden.
Falls die Gegenseite einen dyn. Titel will, so bekommt sie den auch. Und Du würdest wiederum haushoch verlieren, da hierrauf ein gesetzl. Anspruch besteht.
Ich unterzeichne vorliegenden Titel nicht freiwillig, sondern unter Androhung sofortiger gerichtlicher Konsequenzen durch Frau Kindsmutter
ohne das ich dazu jetzt oder in der Vergangenheit Anlass gegeben hätte.
Was soll dieser Quatsch? Das ist völlig irrelevant, unbeachtlich und zudem ein Widerspruch in sich selbst. Titel beim Notar oder dem JA sind immer freiwillig. Nur wein Gericht kann einen zwingen - sonst niemand. Deine persönliche Gemütsverfassung hat hier nichts zu suchen und kommt eher peinlich rüber, irgendwie bockig.
So ungefähr stellt sich die Rechtslage dar, der Du Dich gegenüber siehst. Du kannst freilich solch einen notar. Titel aufsetzen lassen. Wenn der der Gegenseite nicht behagt, so wird sie klagen. Die Befristung auf ca. 1 Jahr ohne Folgeregelung sehe ich auch mit Bauchschmerzen. Ich als potentieller Titelinhaber würde mich auf keinen Fall mit dem von Dir eingestellten Titel begnügen.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo Oldie ,
danke für deine Einschätzung.
Es sind 5 Unterhaltspflichtige.
Ohne Vorwahnung ist schon richtig, da in der Vergangenheit alles einvernehmlich geregelt wurde.
Meine Ex hat mitbekommen das mein Arbeitsplatz gefährdet ist und möchte noch schnell ihre Felle
ins trockene bringen.
Ob Statisch oder Dynamisch ist mir da zur Zeit Änderung der DDT ansteht fast egal. ( aber wer weiß )
Gestzlich Anspruch? Wokann ich das nach nachlesen ( Urteil OLG Dresden ist mir bekannt )
Die Befristung begründe ich entweder auf Grund meiner Berufliche Situation,
alternativ Wäre auch die Befristung auf den Ausbildungsabschnitt ca. 09.12 möglich.
Da wird das Kind eine Ausbildung beginnen.
Freiwillig ist der Titel mit Sicherheit nicht, wenn mann rechtlich freiwillig und freiwillig freiwillig trennt.
Ich habe zum Glück noch keine Erfahrung mit Gerichten, aber wie bemißt sich den der Streit wert wenn von einem Statischen auf einen Dynamischen geändert werden soll oder wenn die Fristsetzung nicht akzeptiert wird.
Muss die Befristung im Titel begründet werden?
Gruß
Arno
Nachtrag,
nochmal beim OLG Dresden nachgelesen.
Der Unterhaltsbegehrende hat ein Wahlrecht auf Statisch oder Dynamisch.
Fordert er Dyn. und bekommt Statisch, gilt der Anspruch auf den Titel als nicht erfült (WG Streitwert, voller Betrag)
Eine Nachträgliche Änderung von Statisch auf Dyn kann nicht gefordert werden wenn Statisch gewählt oder akzeptiert worden ist.
Gleiches sehe ich in meinem Fall da man mir das Wahlrecht überläßt bzw keine bestimmte Form verlangt.
Ich kann ihn ja auch erst Statisch ausführen und dann mal weitersehn. (Kostet mich schlimstenfalls Scheitgebühr beim Notar)
Gruß
Arno
Hi
Gestzlich Anspruch? Wokann ich das nach nachlesen ( Urteil OLG Dresden ist mir bekannt )
Wie im Beschluss des OLG Dresden über Verfahrenskostenhilfe angeführt, steht dies im §1612a Abs.1 BGB:
(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen.
Das bedeutet nichts anderes als einen dyn. Titel.
... alternativ Wäre auch die Befristung auf den Ausbildungsabschnitt ca. 09.12 möglich. Da wird das Kind eine Ausbildung beginnen.
DAS hört sich deutlich besser an (als die eigene Einkommenslage zu bemühen), um eine Befristung plausibel zu machen.
Muss die Befristung im Titel begründet werden?
Nein, das wird nicht gefordert. Allerdings hast Du hier gute Möglichkeiten, die Befristung ggü. Dritten (wie z.B. einem Gericht) schmackhaft zu machen. Folgende Art der Formulierung für die Begründung würde ich vorschlagen.
"Für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach Beendigung der allg. Schulausbildung und/oder Aufnahme einer Berufsausbildung/Studium wird auf Grundlage der dann geltenden Rechtsvorschriften eine Überrüfung des Unterhaltsanspruchs durchgeführt. Liegt ein Unterhaltsanspruch vor, wird eine Neuberechnung entsprechend den gesetzl. Bestimmungen durchgeführt. Erfolgt keine berufsqualifizierende Ausbildung, so endet dieser Titel unter Beachtung einer 4-monatigen Orientierungsphase nach Beendigung der allg. Schulausbildung am 30.11.2012
(Du musst das natürlich für Dich anpassen, und ich bin nicht gut im Formulieren.)
Als Hinweis: Bei einer Befristung sollte unbedingt ein eindeutiges Datum drinne stehen, für 09/12 z.B. als Enddatum 30.09.2012.
Eine zukünftige Änderung Deiner berufl. Situation interessiert ein Gericht herzlich wenig. Die halten es da eher mit dem §1603 BGB:
(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage (d.h. zuwenig Geld), so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu
ihrem undder Kinder Unterhaltgleichmäßigzu verwenden.
Die "unwichtigen Details", also welche die Richter oftmals herzlich wenig interessieren, habe ich mal gestrichen, ihren Schwerpunkt hingegen hervorgehoben.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hi,
woher stammt deine Annahme, das etwas an der DDT geändert werden soll?
Gruß Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hallo Oldie,
danke für deine Anregungen.
Ich werde es dann Dynamisch ausführen, allerdings trifft deine Aussage
auch nur dann zu wenn es sich um die Titulierung des Mindestunterhalts handelt.
Ansonsten dürfte das Wahlrecht ausschlaggebend sein.
Deine Formulierung habe ich weitestgehend übernohmen danke.
Die Anspielung auf die Freiwilligkeit werde ich raus nehmen das es unnötig Provoziert.
Wie sieht es den bei Volljährigen aus, da wird der Unterhalt ja nach Leistungsfähigkeit bemessen?
Da kann der Titel ja nur statisch sein.
Danke und Gruß
Arno
Hi,
woher stammt deine Annahme, das etwas an der DDT geändert werden soll?
Gruß Tina
Sorry hab das keine vergessen.
Will hier niemand schockieren. 🙂
Gruß
Arno
Mir ist beim anheften des Anwaltsschreiben aufgefallen,
das der RA ausdrücklich eine Summe tituliert haben möchte.
Wenn ich das richtig sehe muss auf Grund des Wahlrechts, was
ja auch häufig in Merkblättern des Jugendamtes zu finden ist und vom OLG Dresden
bestätigt wurde, ja einen Statischen Titel erstellen.
Ansonsten konnte ich ja Probleme bekommen? :knockout:
Gruß
Arno
Hallo Forumgemeinede,
ich bin diesem Monat aufgefordert worden einen Titel zu erstelle,
und zwar Rückwirkend ab 01.02.2011.
Mus ich dem nachkommen oder kann ich diesem ab 01.04.2011 erstellen.
Bezahlt wurde in der Vergangenheit immer.
Gruß
Arno
Hi,
nur, wenn Du in Verzug gesetzt wurdest, d.h. Du wurdest im Februar angeschrieben Auskunft über Dein Einkommen
zu erteilen, gleichzeitig wurde Dir bekanntgegeben, dass ein Unterhaltsanspruch Dir gegenüber besteht, wer der
Unterhaltsberechtigte ist, die Rechtgrundlage genannt und bekanntgegeben, dass ab Februar Unterhalt gefordert wird.
LG,
Mux
Danke die Antwort.
Im Dezember habe ich die Unterlagen der Kindesmutter angefordert (Tochter ist 18 geworden),
im Gegenzug hat meine Tochter meine Unterlagen angefordert.
Ich habe dann Unterhalt berechnet und der Mutter mitgeteilt und ab diesem Zeitpunkt bezahlt. ( Es kam keine Antwort )
Diesen Monat hat mich Ihr Anwalt, nach dem ich Sie darauf hingewiesen habe das der Unterhalt
nach Beendigung Ihrer FHR im Juli gegen 0 läuft (habe noch 4 weitere Verpflichtungen), aufgefordert erneut Ihr die Unterlagen einzureichen.
Mit der Aufforderung den aktuellen gezahlten Betrag ab 01.02.2011 zu titulieren.
Das Einreichen der Unterlagen habe ich mit Hinweis auf die Einreichung im Dezember abgelehnt.
Gruß
Arno
Hejhej....
ich bin da vielleicht auf dem Holzwege...aber ist eine Titulierung für ein volljähriges Kind überhaupt notwendig, verpflichtend? Und wenn, dann doch wohl nur aufgrund der Anforderung der Tochter und nicht der Mutter. Außerdem sind ja beide Elternteile gegenüber der Tochter barunterhaltspflichtig....
Nur mal so als Hinweis: ein Anwalt, der die Mutter vertritt, kann nicht gleichzeitig die volljährige Tochter vertreten - er müsste dann nämlich auch "gegen" seine eigene Mandantin antreten.....
Gruß
Matthias
Und immer immer wieder geht die Sonne auf.....
Hi
Habe beide Themen zusammengeführt, da es für die Gesamtbetrachtung durch aus von Vorteil ist, alle Aspekte zu kennen.
ich bin da vielleicht auf dem Holzwege...aber ist eine Titulierung für ein volljähriges Kind überhaupt notwendig, verpflichtend?
Ein Titulierungsinteresse ist immer dann gegeben, wenn es sich um wiederkehrende leistungen handelt. §258 ZPO
Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Merci....... 😉
Und immer immer wieder geht die Sonne auf.....
