Moin zusammen,
mal 'ne ganz blöde Frage, irgendwie kriege ich es nicht ganz zusammen:
Es ist ja so, dass unterhaltsberechtigte Kinder gegenüber dem Ex-Partner vorrangig sind.
Es gibt daher ja auch dementsprechende Selbstbehaltsgrenzen von:
ZITAT:
I. Der notwendige monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspfl.
beträgt gegenüber minderj. Kindern u. gleichgestellten Vollj.
1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist: 820 EUR Ost; 890 EUR West
2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist: 710 EUR Ost; 770 EUR West
II. Der angemessene monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspfl.
beträgt gegenüber volljährigen Kindern
1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist: 1.010 EUR Ost; 1.100 EUR West
2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist: 900 EUR Ost; 1.100 EUR West.
III. Der angemessene monatl. Selbstbehalt des Unterhaltspfl.
beträgt gg. dem getrennten oder geschiedenen Ehegatten
1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist: 915 EUR Ost; 995 EUR West
2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist: 805 EUR Ost; 935 EUR West
ZITAT ENDE
In meinem (Mangel)-Fall wird es wohl so sein, dass ich bei derzeit ca. 1.580 netto; abzüglich 5%; Fahrtkosten und sonstiger abzugsfähigen Kosten zwar den Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle für unseren 9 jährigen Sohn zahlen kann, aber gegenüber meiner Frau dann zum Mangelfall werde.
Welcher Selbstbehalt kommt dann, gegenüber meiner Frau zur Anwendung ?
Die 890.- Euro West gegenüber dem Kind oder der wesentlich höhere Satz von 995 Euro West ?
Dieses ist für mich auch insofern wichtig, da ich derzeit noch Stkl. 3 habe, und es "netto" noch nicht ganz so eng ist.
Das wird sich aber ja auch ändern.
mfg Vic
Moin,
kurze Berechnung:
1.580 € netto;
- 5% = 1501 €;
1501 € => DT Stufe III => 282 € KU abgl. KG (anteilig § 1612 b Abs. 5 BGB) => 282 - 25 = 257 €
1501 € - 257 € => 1244 €
(Hinweis: Tatsächlich sind die Kinder der ehemaligen Gattin erst ab April nächsten Jahres, wie im Gesetzesentwurf zu finden ist, vorrngig. Da Ehegattenunterhalt aber steuerlich absetzbar ist, Kindesunterhalt aber nicht, wird üblicherweise erst KU abgezogen, der Verbleib geht dann an den EU).
1244 € - 890 € SB => 354 € Ehegattenunterhalt.
Kontrolle: 1244 / 7 * 3 = 533,14 € (EU Mangelfall9,
Der Selbstbehalt gegenüber der Ehefrau ist den Unterhaltsrichtlinien des zuständigen OLGs zu entnehmen. OLG Oldenburg beispielsweise setzt 1100 € gegenüber der geschiedenen Ehefrau an, solange diese keine Kindesbetreuung durchführt. Ansonsten: 890 €.
Gruß, Xe
