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Heute war mein erster Termin bei der RAtin

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Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Wenn dir LBM schreibt, das du entweder die gemeinsame Veranlagung für 2012 ODER das Absetzen von TU/EU für das Jahr 2012 wählen kannst, aber nicht beides gleichzeitig, dann du dir den Gefallen und glaube ihr das. Sie weis sehr genau wovon sie da schreibt.

Noch anders: in 2012 gibt es KEINE Möglichkeit den Unterhalt abzusetzen, weil die Möglichkeit der Zusammenveranlagung besteht. Das heißt, selbst wenn die beiden getrennt veranlagen, geht es nicht, dass der Unterhalt abgesetzt werden kann.

Auf dem Mantelbogen, dort wo die persönlichen Daten angegeben werden, steht u. a.: "dauernd getrennt lebend seit:" und wenn da steht 31.03.2012, dann kann man den Unterhalt, egal ob man ihn Trennungs- oder Ehegattenunterhalt nennt, nicht absetzen.

§ 10 (1) EStG
§ 26 (1) EStG und hier besonders Nr. 3 beachten

Und hier kann man auch noch mal lesen, dass man Unterhalt an die Ehefrau erst im auf die Trennung folgenden Kalenderjahr absetzen kann, eben weil DANN kein Anrecht auf Zusammenveranlagung mehr besteht.

LG LBM


‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 02.06.2012 20:03
(@Inselreif)

Hi Löffel,

Als einkünfte hat Sie ds elterngeld, was jetzt im Juni auläuft.

auch das ist eine völlig neue Information, die uns bislang gefehlt hat. Je nach Höhe kann sich das auf Eure Steuererstattung / Nachzahlung ganz schön auswirken. Ausserdem wäre es beim TU zu berücksichtigen (das führt zwar zu keiner Änderung aber die Rechnung wäre sauber gewesen).

Versteuerst Du jetzt mit Klasse III, ist eine Nachzahlung unter diesen Umständen recht sicher. Zahlen darfst Du die ganz alleine.

Gruss von der Insel


AntwortZitat
Geschrieben : 05.06.2012 08:57
(@habakuk)
Nicht wegzudenken Registriert

@loeffel1172
Hallo!

Also den tollen Artikel du du oder deine 'Steuerfachkraft' da gefunden hast solltest du schleunigst wieder vergessen, denn er enthält schlichtweg zu viele Un- und Halbwahrheiten.

Halbwahrheit: "Wenn Sie sich nämlich verpflichten, den steuerlichen Nachteil des anderen Ehegatten auszugleichen, steht der Zustimmung eigentlich nichts mehr im Weg, "

Richtig: Der UH-Zahler ist um Ausgleich ALLER Nachteile verpflichtet die durch die Betrachtung des UH als steuerpflichtiges Einkommen entstehen. Das sind zunächst die Steuern, können aber auch Posten wie wegfallende Sozialleistungen, Erhöhung irgendwelcher Kindergarten, Vereins oder sonstiger Beiträge sein.
JA, rein theoretisch kann es passieren das der auszugleichende Nachteil den Steuervorteil übersteigt. Der UH-Pflichtige hat keinerlei Möglichkeit das vorab verbindlich zu prüfen.

Falsch: "Der Empfänger hat im Übrigen kein Recht auf Beteiligung an Ihrem steuerlichen Vorteil."
Das ist kompletter Blödsinn. Die Steuerersparniss wird direkt zum Einkommen hinzugerechnet - und entsprechend bei der Berechnung des Unterhaltes mit berücksichtigt. Ja, der Steuervorteil wird geteilt, der Nachteilsausgleich verbleibt alleine beim Unterhaltszahler.


AntwortZitat
Geschrieben : 05.06.2012 10:32
(@debugged)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi Löffel,

auch das ist eine völlig neue Information, die uns bislang gefehlt hat. Je nach Höhe kann sich das auf Eure Steuererstattung / Nachzahlung ganz schön auswirken. Ausserdem wäre es beim TU zu berücksichtigen (das führt zwar zu keiner Änderung aber die Rechnung wäre sauber gewesen).

Versteuerst Du jetzt mit Klasse III, ist eine Nachzahlung unter diesen Umständen recht sicher. Zahlen darfst Du die ganz alleine.

Gruss von der Insel

Genau so war es bei mir. Durfte 2 Jahre lang Steueranteil für das Elterngeld für das FA löhnen und zwar alleine. Das waren
auch ein paar hundert Euro. Madame hat's gefreut und sah keinen Anlass für auch nur eine geringste Beteiligung.  😡


Selten in der Geschichte hatten so viele so wenigen so viel zu verdanken. (Winston Churchill)

AntwortZitat
Geschrieben : 05.06.2012 10:43
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