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Haushaltsführung: Beträge und Zeitpunkt versus Haushaltsersparnis

 
(@fischkopf)
Rege dabei Registriert

Moin Forum,

seit Monatsanfang ist der neue Partner von meiner DEF 'eingezogen', aber noch besteht sein altes Mietverhältnis weiter (wohl wegen der Probezeit in der neuen Firma).
Da die beiden im nächsten Jahr über 12 Monate zusammen sind, möchte ich dann erst ein fiktives Einkommen geltend machen.
1) Meine DEF arbeitet, nach unseren Leitlinien sind 200 - 550 € als fiktives Einkommen aus Haushaltsführung anrechenbar, ich möchte das Mittel 375.- als fiktives Einkommen rechnen. Welche Beträge habt ihr anerkannt bekommen?

2) Kann ich dieses fiktive Einkommen auch ab sofort anrechnen? Die Lebensgemeinschaft ist noch nicht gefestigt, aber es wird an 7 von 7 Tagen zusammen gelebt.

3) Wenn das nicht geht, warum? Wäre dann die Haushaltsersparnis eine Alternative und welchen Betrag kann man einsetzen?

Danke für Hilfe,
Gruss Fischkopf


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 13.12.2011 18:25
(@fischkopf)
Rege dabei Registriert

Hallo Forum,

ich bin noch immer ratlos.
Deswegen pushe ich die Frage noch einmal zum Wochenende hin.
Konkret zahle ich ab Januar (auf aussergerichtlicher Basis) unter 200 Euro EU, durch das fiktive Einkommen bei Haushaltsführung für einen leistungsfähigen Next würde das entfallen.
Ich gebe gerne den KU für unsere Kinder, aber wenn der Next einzieht in das Haus, das ich zur Hälfte zahle, regt sich doch ein starker Wille beim EU nur das zu zahlen, was rechtens ist.
Hat von euch jemand eine Meinung oder eigene Zahlen zum fiktiven Einkommen aus Haushaltsführung parat?
Vielen Dank,
Gruss Fischkopf


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.12.2011 12:49
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Es wäre hilfreich, würdest Du auch sagen, welche Leitlinien hier denn Anwendung finden. Nach einem Jahr von einer verfestigten LG auszugehen, ist in der Regel gewagt sprich wird oftmals abgeschmettert. Zeiträume von2-3 Jahren werden eher angenommen.
Eine Haushaltsersparnis hingegen tritt sofort in Kraft. Diese wird abhängig von den Leitlinien zw. 10-25% des Anspruchs beziffert. Kann der Anspruch nicht beziffert werden, nimmt man den Mindestbedarf.

Und welche Art Unterhalt leistest Du an DEF? TU oder lediglich BU? Wie wurde dieser bemessen?

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.12.2011 13:16
(@fischkopf)
Rege dabei Registriert

Hi oldie,
für uns gelten die SüdL (Karlsruhe).
Eine gefestigte LG will ich nicht angehen, da warte ich brav die 2 Jahre oder mehr ab.
Die Haushaltsersparnis ab sofort - das gefällt mir ;-).
Die SüdL sagt dazu:
Bei Zusammenleben mit einem leistungsfähigen Partner kann der Selbstbehalt wegen ersparter Aufwendungen reduziert werden, wobei die Ersparnis des Unterhaltspflichtigen im Regelfall mit 10 % angesetzt werden kann.
(Zitatende)

Die Haushaltsführung gilt also nur ab gefestigter LG und die Haushaltsersparnis ab sofort?
Von was kann ich nun diese 10% abziehen?
DEF erhält mit eigenem Gehalt, Kindergeld, Mieteinnahmen und EU und KU weit über 3.000 €.

Ich leiste aussergerichtlichen TU mit Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt während des Trennungsjahres, wir sind dank diesem Forum mit einem Excel-Modell bisher sehr gut klargekommen.

Gruss Fischkopf


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.12.2011 13:57
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Da der von Dir zitierte Satz unter dem Abschnitt 21. Selbstbehalt steht, ist eben dieser gemeint. SB - 10% = neuer SB (wenn ein Mangelfall vorliegt).

Du unterliegst dem Irrtum, eine generelle Betrachtung von fliessenden Gelder anstellen zu wollen, wobei aber der Blick auf SB und ähnlichen festen Beträgen gemeint ist. Es gibt keine generelle prozentuale Kürzungsmöglichkeit, nur die Anhebung oder Absenkung festgelegter Beträge.

Wenn DEF durch UH und andere Einkünfte oberhalb des SB landet, kann es vielleicht bei einer Angemessenheitsbetrachtung zu einer Absenkung ihres Anspruchs kommen. Und bedenke bitte auch, Haushaltsersparnis und SB-Absenkung sind vordergründig Mittel für die Steigerung des verfügbaren und zu verteilenden Einkommens bei UH-Pflichtigen, nicht für die Absenkung von Ansprüchen Bedürftiger.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.12.2011 14:48
(@fischkopf)
Rege dabei Registriert

Moin Oldie,

den Wink mit dem Zaunpfahl habe ich verstanden 😉

Dann heisst es für mich also abwarten, bis die Haushaltsführung greift, also ab verfestigter LG.

Geduld....

Vielen Dank für die Hilfe!

Gruss Fischkopf


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.12.2011 14:59
(@garfield)
Schon was gesagt Registriert

Hi,

Auch wenn es frustrierend sein mag, aber leider ist es so. Du wirst wohl noch etwas warten müssen, bis Du da wirklich etwas ändern kannst.

Gruß

Garfield


AntwortZitat
Geschrieben : 16.12.2011 19:02
(@ginnie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Fischkopf

wenn deine DEF arbeitet, würde ich mal sagen, es zählt für die Berechnung von Unterhaltsansprüchen nur ihr Gehalt als Einkommen.

Ist ja überall etwas anders geregelt, aber bei uns in B steht sogar direkt drin:
bei Haushaltsführung durch einen Nichterwerbstätigen geschieht das in der Regel mit einem Betrag von 200 bis 550 EUR.

Diesbezüglich ist doch das Unterhaltsrecht leicht antiquiert. Entweder man arbeitet oder führt jemanden den Haushalt, das ist dann quasi einer Arbeit gleichzusetzen.

Nee im Ernst. Ich glaube die Haushaltsführung wird dich nicht wirklich weiterbringen.

Die Leitlinien sagen ja auch aus, dass man unterscheiden muss ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht. Da muss man schon genau hinschauen, einen rechtsanspruch kann man da ja nicht direkt ableiten, höchstens eine Idee, wie man für eine Einigung vorgehen würde.

Am besten (nerven- und geldbeutelschonensten) ist sicher immer eine Lösung ohne Gericht, und notariell festgehalten.

Wenn es um die Berechnung von nachehelichen Unterhalt geht, die Chancen und Risiken, Höhe, Befristung usw., so gibt es her im Forum viele Rechenkünstler, die aber natürlich als Grundlage Zahlen benötigen.

ligr ginnie


Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist

AntwortZitat
Geschrieben : 16.12.2011 21:19
(@habakuk)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo !

Um es nochmal ganz klar zu sagen:

Die Rechtsprechung sieht die Möglichkeit vor den Selbstbehalt eines Unterhaltszahlers bei Bedarf zu kürzen.
Das entsprechend umgekehrte, also den Bedarf einer Unterhaltsempfängerin aus den selben Gründen zu reduzieren ist absolut unmöglich !


AntwortZitat
Geschrieben : 16.12.2011 21:20
(@wedi)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Lange Rede kurzer Sinn:

Bei DIR kann eine Haushaltserparnis dazu führen das DIR der SB um 10%(Leitlinien deinens zuständigen OLG'S) gekürzt wird, wenn du ein Mangelfall bist.

Andersrum bezahlst du ''freiwillig''200,- Euro EU, den du sofort einstellen könntest.
Deine EX muss/kann dich dann verklagen und wenn überhaupt wird eine Summe die du dann zahlen musst, gerichtlich festgesetzt.

Gruss Wedi


AntwortZitat
Geschrieben : 16.12.2011 22:22




(@fischkopf)
Rege dabei Registriert

Hallo ihr Leut,

danke für die Antworten.
Die Unmöglichkeit oder Bedürftigkeit habe ich nun mit eurer Hilfe erkannt.
Mir war daran gelegen, wegen dem Einzug des Next entsprechend nach einer Wartezeit reagieren zu können.

Ich verlängere diese Wartezeit einfach bis zur verfestigen LG und bedanke mich für eure Antworten!

Mensch Meier das dieses Forum besser und schneller als jeder RA antwortet ist doch irgendwie nicht wahr und einfach genial.

Einen schönen 4. Advent, den ich mit meinen Kiddies verbringen darf, den wünsche ich euch.

Gruss Fischkopf


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.12.2011 23:59