Hartz 4 unverheirat...
 
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Hartz 4 unverheiratet ungeborenes Kind

 
(@papopa)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Miteinander,

bin gerade über dieses Forum gestoßen und muss sagen hier bekommt man jede Menge Informationen über Lagen des Lebens die man sich eigentlich niemals wünscht 🙁
Leider habe ich noch nichts zu meinem Problem gefunden aber evtl kann mir jemand weiterhelfen.

Ich habe eine ziemlich heftige einjährige Beziehung(unverheiratet) hinter mir und nun hat mir meine ex mal eben Bescheid gesagt das sie von mir schwanger ist. Uffz! Und ich glaube auch das es von mir ist da sie jetzt im 5ten Monat ist und wir erst seid 3 Monaten getrennt sind.
Sie hat gesagt sie will jetzt unterhalt von mir weil sie Hartz 4 bekommt und sie jetzt Einrichtung und Babysachen braucht und sowieso viel zuwenig Geld hat, ansonsten wird sie das Amt einschalten.
Ich habe so ca 2500€ nettoeinkommen und bin auch bereit etwas zu zahlen aber ich weiss nicht wieviel ihr zusteht. Ich hoffe das ich eine Lösung ohne Anwalt hinbekomme.

Sie sagt ich muss ihr jetzt sofort Unterhalt bezahlen und auch Unterhalt für das ungeborene Kind, ansonsten werde ich das Kind nie zu Gesicht bekommen! 😡

Ich würde schon gerne mein Kind sehen wollen und eine vernünftige Lösung mit meiner Ex anstreben aber ich komme mir ziemlich ausgenutzt vor. Ich habe ihr jetzt erstmal 500 euro gezahlt, habe aber jetzt die Düsseldorfer Tabelle gefunden laut der ich nur 300 euro zahlen müsste. Ist es ok wenn ich ihr 300 euro monatlich überweise ? Sie möchte 1000 euro haben was ich ziemlich übertrieben finde und auch nicht zahlen könnte.
Muss ich auch für das ungeborene Kind zahlen und müsste man nicht auch das Arbeitsamt einschalten da es ja auch "Unterhalt" zahlt?

verzweifelte grüße


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 27.03.2006 17:17
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Papopa,

erstmal hinsetzen, tief durchatmen, anchdenekn und dann losgehen.

Einem ungeborenen Kind gegenüber bist du erstmal gar nicht Unterhaltspflichtig. Die Unterhaltspflicht beginnt erst mit der Geburt des Kindes. Und auch nur dann, wenn du die Vaterschaft anerkennst. Das wirst du schriftlich beim JA tun. Mit der anerkannten Vateschaft hast du dann auch gleichzeitig alle Rechte und Pflichten, also auch ein Umgangsrecht.

Der Mutter bist du, derzeitige Rechtslage, 3 jahre lang Unterhaltspflichtig, beginndend mit dem Mutterschutz 6 Wochen vor Geburt.

Bei der Erstaustattung kann es sein, das du etwas dazu zahlen mußt, aber sicher nicht alles.

Aus all dem folgt: Derzeit muß du erstmal gar nix zahlen. Ich würde dir raten, es auch nicht zu tun. Sag ihr leib undbestimmt, das du deinen Pflichten nachkommen wirst und das du deine Rechte wahrnehmen wirst.

Ansonsten verweise sie mal ganz nett an caritative Organisationen, die bei geringem Einkommen der KM Zuschüsse zur Erstausstattung geben.

Wenn du dennoch unbedingt zahlen willst, überweise das GEld mit dem Hinweis auf Unterhalt und gebe das auch bei der ARGE an, da Unterhalt ja bei Hartz 4 angegeben und verrechnet wird.

LG Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 27.03.2006 17:26
(@bm-rk)
Registriert

Hallo Papopa!

ansonsten werde ich das Kind nie zu Gesicht bekommen!

Hm, na das ist ja ein schöner Anfang und eine feine Drohung! *kopfschüttel*

Kindesunterhalt wird (wie du ja schon gesehen hast) nach der DT gezahlt.
Der Betrag müsste stimmen.
Inwieweit du für deine Ex zahlen musst weiß ich nicht, auch nicht ob schon ab jetzt.
Ich meine, ich habe da was von drei Jahren in Erinnerung.
1000 Euro erscheinen mir aber auch zu viel!

Lass dich nicht einschüchtern, du hast die Pflicht und dein Kind das Recht, dass ihr euch seht.

Gruß BM RK


The Future is not set. --
There is no fate but what we make for ourselves.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.03.2006 17:27
(@bengel)
Registriert

willkommen hier papopa,

sorry, wenn ich schmunzeln muss...aber es gibt anscheinend wirklich nichts, was es nicht gibt. erstmal muss das kind geboren sein. dann musst du die vaterschaft anerkennen. und,du hast du völlig recht: die behörde muss von deinen unterhaltszahlungen, so du sie dann leisten musst, wissen.

wenn das ganze schon mit solchen drohungen anfängt, lauf lieber gleich zum anwalt und lass dich berraten. ist gut investiertes geld.

gruss

bengel


AntwortZitat
Geschrieben : 27.03.2006 17:29
(@romyh)
Registriert

Hallo,

du bist erst ab dem Monat der Geburt dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig, für sie frühestens mit Beginn des Mutterschutzes, also 6 (oder 8?) Wochen vor dem errechneten Geburtstermin.

Des Weiteren lass dich mal nicht auf solche Drohungen ein von wegen, du wirst dein Kind nicht sehen wenn du nicht zahlst etc. Unterhalt und Umgang sind zwei versch. paar Schuhe.

Wenn du im Westgebiet bzw. Berlin wohnst, so musst du 199 fürs Kind zaheln.

bzgl. BU können dir die Experten hier mehr sagen.

Gruß, Romy


AntwortZitat
Geschrieben : 27.03.2006 17:35
(@papopa)
Schon was gesagt Registriert

Klasse das ihr soschnell geantwortet habt
Ich bin erleichtert das ich das Kind sehen kann 🙂

Gibt es eine Tabelle wo ich sehehn kann wieviel ich der Mutter an Unterhalt zahlen muss? Ist das so wie bei verheirateten ?


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.03.2006 18:18
 sky
(@sky)
Registriert

Hi,

hier geht es zu den Leitlinien und Tabellen.

Der Bedarf nach § 1615 l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils und beträgt mindestens 770 €.

Die Höhe des tatsächlich zu zahlenden Unterhalts hängt aber auch von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ab.

Gruss
sky

[Editiert am 27/3/2006 von sky]


Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse a050

AntwortZitat
Geschrieben : 27.03.2006 18:37
(@romyh)
Registriert

Hallo an alle,

aber wenn sie von Hatz4 lebt, momentan, ist ihre stellung, zumindest finanziell betrachtet, wohl nicht so hoch wie wenn sie in Lohn und Brot stehen würde, oder?

An Papopa,

nimm dein netto und zieh deine berufsbedingten Aufwendungen ab. Sind etwa 5% oder die tatsächliche Höhe, je nach leitlinie deines OLG's. Den Link hat sky schon gegeben.

Vom bereinigten Netto ziehst du den KU in der Höhe der DT ab.

Vom "Rest" nimmst du deinen Selbstbehalt, der 890€ beträgt. Was über bleibt, gehört ihr, schätze ich.

Bsp.rechng. mit 5% berufsbedingten Aufwendungen:

2500 - 125 = 2375€ Netto.

2375€ - KU 306 € (wegen Einkommensstufe 8) =2069€.

2069-980=

1179€ BU für die KM.

richtig so?

Bedacht habe ich jetzt nicht, inwiefern das hälftige KiGe vom KU in Abzug gebracht wird.
Wenn ja, dann ist der Zahlbetrag 229€. Aber ich bin nicht sicher, was das betrifft.

Korrigiert mich bei Fehlern!

Gruß, Romy


AntwortZitat
Geschrieben : 27.03.2006 18:53
 Mux
(@mux)
Registriert

Hi Papopa!

Wichtig für Dich:

"§ 1615 l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt

(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.

(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt; sie endet drei Jahre nach der Geburt, sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen."

Und

"6. Unterhalt für Schwangere und für die Mutter eines nichtehelichen Kindes nach der Geburt

Was so manchen Disko-Kavalier überrascht, ist die Tatsache, nach einer Beziehung nicht nur für den Unterhalt des Kindes, sondern auch für die Schwangere und die Mutter nach der Geburt Unterhalt zahlen zu müssen. Geregelt ist dies in § 1615 l BGB. Zunächst hat die Schwangere einen Unterhaltsanspruch ab sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt (§ 1615 l Absatz 1 BGB). Gibt die Mutter wegen der Schwangerschaft bzw. Erziehung des Kindes eine Berufstätigkeit auf oder kann sie eine solche nicht aufnehmen, trifft den Kindesvater eine längere Unterhaltspflicht, die vier Monate vor der Geburt frühestens beginnt und spätestens drei Jahre nach der Geburt endet, in Härtefällen sogar darüber hinaus. Eine Erwerbstätigkeit der Mutter des nichtehelichen Kindes erwartet man zivilrechtlich in den ersten drei Jahren nicht (BGH Urteil vom 15. Dezember 2004 zu Az. XII ZR 121/03 = NJW 2005,818); dennoch erzieltes Einkommen ist nur anzurechnen, wenn dies im Einzelfall gerechtfertigt ist und dann auch nur maximal in Höhe der hälftigen Differenz der Einkommen des Mannes und des kinderbetreuenden Teils, wobei dem erwerbstätigen Unterhaltsschuldner ein Bonus verbleibt (Drei Siebtel-Berechnung). Der Bedarf der Mutter richtet sich nach der Lebensstellung, mindestens jedoch 770 €, bei Erwerbstätigkeit der Mutter 840 € nach der Düsseldorfer Tabelle. Außerdem gehören die Baby-Erstausstattung hierzu sowie die Entbindungskosten, wenn die Schwangere keinen sozialversicherungsrechtlichen oder privaten Krankenversicherungsschutz hat. Eine Unterhaltspflicht des Kindesvaters dürfte nicht in Betracht kommen, wenn sein verfügbares Nettoeinkommen den Betrag von 995 € bei Erwerbstätigkeit bzw. 935 € unterschreitet (BGH Urteil vom 1. Dezember 2004 zu Az. XII ZR 3/03 = NJW 2005,500). Außerdem sind die sonstigen minderjährigen Kinder und die Ehefrau des Kindesvaters bevorrechtigt gegenüber der Kindesmutter (§ 1615 l Absatz 3 BGB), der Kindesvater haftet jedoch vor den Verwandten der Kindesmutter. Auch dieser Anspruch geht auf das Sozialamt nach § 94 SGB XII über.

Unterhaltsansprüche einer Schwangeren oder jungen Mutter gegen Verwandte (nicht: Kindesvater) gehen nicht über bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres des Kindes (§ 94 Absatz 1 Satz 4 SGB XII); das Einkommen der Eltern wird auch gar nicht bedarfsmindernd berücksichtigt (§ 19 Absatz 4 SGB XII), allenfalls eigenes Einkommen der Mutter."

Bin in der gleichen Situation wie Du. Also unverheiratet, Ex lebt von Sozialhilfe (jetzt Hartz IV), mein Kleiner ist jetzt 2.5 Jahre.

Wichtigster Tipp: Erstmal abwarten, nix zahlen, nix unterschreiben. Um einen Anwalt kommst Du nicht herum. Such dir einen Fachanwalt für Familienrecht. Die Berechnung Deiner Leistungsfähigkeit ist komplex, ebenso die Berechnung des Unterhaltsbetrages der Mutter.

Wenn noch Fragen sind, gerne mehr.

Viele Grüße,
mux


AntwortZitat
Geschrieben : 27.03.2006 19:41
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

@RomyH

Deine Rechnung ist nicht ok (und dürfte Papopa ziemlich demotivieren).

Zumindest fehlt die Berücksichtigung evtl. Schulden und der Abzug des Erwerbstätigenbonus. Zudem deckt der BU den durch die Kindesgeburt entstandenen "Schaden" (Einkommensausfall) ab. Bedeutet, die KM müsste den von dir ausgerechneten Betrag zuvor als Einkommen erwirtschaftet haben. Weiterhin sind ihre aktuellen Einkünfte (Hartz IV gehört dazu) dem Bedarf gegenzurechnen.

So, und zum Üben darfst du noch mal neu rechnen 😀

DeepThought


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 27.03.2006 22:53




(@romyh)
Registriert

*schäm*

hab schon lang ned mehr solche Berechnungen gemacht.

Zumindest KU stimmt.

SB plus berufsbedingte Aufwendungen stimmt auch.

Weiter oben schrieb ich ja auch, dass wegen HartzIV die Lebenstellung eh geringer ist und von daher weniger zu erwarten ist. Ich finde allerdings 770€ sehr viel, wenn das trotzdem das Minimum sein soll.

Ich rechne mal heute abend, bin grad erwacht (habe bis 6 Uhr gearbeitet).

Bis denne!
Romy


AntwortZitat
Geschrieben : 28.03.2006 15:55
(@papopa)
Schon was gesagt Registriert

Uh mindestens 770 € finde ich auch ziemlich viel aber ich werde wohl zahlen müssen wer weiss evtl noch mehr.
Wenn ich die Vaterschaft nicht anerkenne darf ich bestimmt auch nicht den Sohn sehen oder?


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.03.2006 17:56
(@romyh)
Registriert

So, denn auf ein Neues.

2500 - 125 = 2375€ Netto.

2375€ - KU 306 € (wegen Einkommensstufe 8) =2069€.

2069€ -890€= 1179 €.

3/7 für Ex= 505,29 € BU.

So richtig?

Gruß, Romy


AntwortZitat
Geschrieben : 30.03.2006 19:08
 peme
(@peme)

So, denn auf ein Neues.

2500 - 125 = 2375€ Netto.

2375€ - KU 306 € (wegen Einkommensstufe 8) =2069€.

2069€ -890€= 1179 €.

3/7 für Ex= 505,29 € BU.

So richtig?

Gruß, Romy

Hallo,
die 3/7-Regelung betrifft nur nachehlichen Umterhalt. Der Unterhalt nach §1615 wir an der Lebensstellung der Frau vor der Niederkunft bemessen. Bei 2500,00€ Netto wirst Du normaler Weise in Regelsatzstufe 7 der DT eingestuft. Je nach dem was Du sonst noch für Ausgaben hast Miete/Hypothek oder sonstiger Unterhalt an irgendwelche Personen wiegen mit auf, ansonsten werden Dir noch 2 Regelsatzstufen drauf gehauen. Bei Regelsatzstufe 9 zahlst Du 396,00€ minus 1/2 Kindergeld = 77,00€ mach alles in allem 319,00€.

Die 5% Regelung für besondere berufsbedingte Ausgaben kannst Du abhaken, die werden nicht gerechnet.

Diese 319,00€ Unterhalt für das Kind werden Dir von Deinem Verdienst abgezogen als Unterhaltspflichtige Leistung. Wenn Deine Exe vorher, angenommen sie hätte, hat aber Hartz 4, 1500,00€ monatlichen Lebensstandart gehabt und Du könntest die aufbringen dann zahlst Du diese 1500,00€

2500,00€ Einkommen, minus 319,00€, minus Selbstbehalt, liegt irgendwo bei 800,00€ macht ca. 1381,00€ und die müsstest Du zahlen wenn die Ex vorher 1500,00€ Lebenstandart hatte.

Wie es bei Hartz 4 aussieht entzieht mich meiner Kentnis.

Das mit dem Lebensstandart wurde bei mir genau so gerechnet und ich habe das genaus so gelöhnt wie beschrieben mit Gerichtsurteil.

Gruß
Peme

Auch nachzulesen unter dem nachstehenden Link ganz zum Schluss http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/service/ddorftab/ddorftab5/2005-07-01%20duess-tab.pdf

[Editiert am 30/3/2006 von peme]


AntwortZitat
Geschrieben : 30.03.2006 23:59
(@papopa)
Schon was gesagt Registriert

ziemlich komplizierte rechnung :/

Die 5% Regelung für besondere berufsbedingte Ausgaben kannst Du abhaken, die werden nicht gerechnet.

Wieso nicht ?
Wenn man die nicht abziehen kann dann evtl die Anfahrtskosten zur Arbeit? ich fahre jeden tag 150km zur Arbeit und zurück.

und

die 3/7-Regelung betrifft nur nachehlichen Umterhalt. Der Unterhalt nach §1615 wir an der Lebensstellung der Frau vor der Niederkunft bemessen.

geht es genau um die Zeit der Niederkunft +- ein paar Tage ? ich frage weil sie 1 Monat vorher gearbeitet hatte.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 31.03.2006 12:52
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

peme:
Die 5% Regelung für besondere berufsbedingte Ausgaben kannst Du abhaken, die werden nicht gerechnet.

Das halte ich für falsch und widerspricht den unterhaltsrechtlichen Leitlinien. Wenn es bei dir so gemacht wurde, so würde mich der nähere Grund interessieren und ich würde daraus keine allgemeine Rechtsauffassung konstruieren.

ich fahre jeden tag 150km zur Arbeit und zurück.

Hier könntest du durch das Gericht veranlasst werden, näher zu deinem Arbeitsort zu ziehen. Guck mal in die für dich zuständige unterhaltsrechtliche Leitlinie. Häufig wird ab einer Entfernung über xx Km ein verminderter Km-Satz angewendet.

DeepThought


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 31.03.2006 13:12
 peme
(@peme)

Moin,

peme:
Die 5% Regelung für besondere berufsbedingte Ausgaben kannst Du abhaken, die werden nicht gerechnet.

Das halte ich für falsch und widerspricht den unterhaltsrechtlichen Leitlinien. Wenn es bei dir so gemacht wurde, so würde mich der nähere Grund interessieren und ich würde daraus keine allgemeine Rechtsauffassung konstruieren.

Ich bekam KM-Geld für meine Fahrten und die berufsbedingte bessere Kleidung die ich benötigte für meinen Job worauf wir die 5% u.a. begründeten wurde abgewiesen, da ich die Kleidung ja auch zu anderweitigen Zwecken benutzen könnte.

ich fahre jeden tag 150km zur Arbeit und zurück.

Hier könntest du durch das Gericht veranlasst werden, näher zu deinem Arbeitsort zu ziehen. Guck mal in die für dich zuständige unterhaltsrechtliche Leitlinie. Häufig wird ab einer Entfernung über xx Km ein verminderter Km-Satz angewendet.

DeepThought


AntwortZitat
Geschrieben : 01.04.2006 08:06
 peme
(@peme)

die 3/7-Regelung betrifft nur nachehlichen Umterhalt. Der Unterhalt nach §1615 wir an der Lebensstellung der Frau vor der Niederkunft bemessen.

geht es genau um die Zeit der Niederkunft +- ein paar Tage ? ich frage weil sie 1 Monat vorher gearbeitet hatte.

Das ist doch uninteressant, denn da bekommt sie Mutterschutzgeld und das ganze wird addiert und durch 12 Monate geteilt. Das Mutterschutzgeld ist fast genau so hoch wie das Gehalt.


AntwortZitat
Geschrieben : 01.04.2006 08:08
 peme
(@peme)

Neu gefunden!

Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB

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1. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 1250 EUR (einschließlich 440 EUR Warmmiete). Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten beträgt mindestens 950 EUR (einschließlich 330 EUR Warmmiete).

2. Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l Abs. 1, 2, 5 BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens 730 EUR, bei Erwerbstätigkeit 840 EUR.

Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 5, 1603 Abs. 1 BGB): mindestens monatlich 1.000 EUR.

Düsseldorfer Tabelle
Anmerkungen zum Kindesunterhalt
Ehegattenunterhalt
Mangelfall

http://www.nilgens.com/uv02.htm


AntwortZitat
Geschrieben : 10.04.2006 22:55