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Grundsicherung / Elternunterhalt SchwieMu

 
(@Wolkenhimmel)

Hallo Ihr Lieben,

ich bräuchte mal einen Rat von den Sozialgesetzbuchspezialisten…

Meine SchwieMu wird in diesem Jahr 62.

Zurzeit ist sie zwar offiziell arbeitsuchend und bezieht Hartz IV, allerdings ist das wohl dem Umstand geschuldet, dass Hartz IV vom Bund bezahlt wird und Sozialhilfe von der Gemeinde gezahlt werden müsste (korrigiert mich wenn ich hier falsch vermute…), was die Pleitestadt in der sie lebt natürlich gerne vermeiden möchte.

Gearbeitet hat sie in den letzten knapp 20 Jahren quasi nicht, hat sich von einer längeren Krankheit in die nächste Weiterbildung und zurück gerettet.
Immer wenn sie damit mal wieder bei der Sozialhilfe landete hat sich das Sozialamt an meinen Mann gewandt und Auskunft verlangt, das letzte Mal vor ca. 8 oder 9 Jahren. Mein Mann hatte damals, auf Anraten eines befreundeten Anwaltes, erst auf Zeit gespielt und anschließend aufgrund seiner Vorgeschichte mit ihr auf §1611 BGB verwiesen und es auf eine Klage ankommen lassen, es kam nie wieder etwas nach.

Der Kontakt zwischen meinem Mann und seiner Mutter ist nicht der beste (sehr lange Geschichte, die damit endete dass seinerzeit mein Mann als Teenager die Übertragung des Sorgerechtes von seiner Mutter auf seinen Vater erwirkte), also kann er sie nicht zu den Details befragen, bzw. bekommt er keine oder nur schwer auf den Wahrheitsgehalt hin überprüfbare Angaben.

Nun hat sie scheinbar eine neue Sachbearbeiterin bekommen und diese hat ihr angekündigt, sie nach ihrem 62. Geburtstag in die Grundsicherung bringen zu wollen?

Jetzt meine Fragen, könnte sein, dass sie etwas wirr scheinen…

1) Im Netz habe ich gefunden, dass Grundsicherung erst im Alter (also ab ca. 65, je nach Bj.) oder bei vollständiger Erwerbsminderung gezahlt wird. Kann denn ein Mensch, der eben noch arbeitsuchend gemeldet war einfach so voll erwerbsgemindert sein ohne dass sich am Gesundheitszustand etwas geändert hat? Müsste sie nicht eher für die nächsten 3 Jahre in die Sozialhilfe und danach in die Grundsicherung?

2) Zum Thema Grundsicherung und Elternunterhalt habe ich folgende Stelle gefunden:

§ 43 Besonderheiten bei Vermögenseinsatz und Unterhaltsansprüchen
(2) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern bleiben unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches unter einem Betrag von 100 000 Euro liegt. Es wird vermutet, dass das Einkommen der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 die dort genannte Grenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 2 kann der zuständige Träger der Sozialhilfe von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Einkommensgrenze vor, sind die Kinder oder Eltern der Leistungsberechtigten gegenüber dem Träger der Sozialhilfe verpflichtet, über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert. Die Pflicht zur Auskunft umfasst die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Leistungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel, wenn die nach Satz 2 geltende Vermutung nach Satz 4 und 5 widerlegt ist.

Helft mir mal bei der Übersetzung… welche Hinweise könnte es denn für den Träger geben, die ihn dazu berechtigen könnten Auskunftserteilung zu verlangen? Hat eine(r) von Euch Erfahrung damit?

3) Sehe ich das richtig, dass die Kombi aus erst Sozialhilfe und dann Grundsicherung für meinen Mann die unglücklichste wäre, da das Sozialamt direkt Auskunft verlangen kann und die Daten dann zur Grundsicherung schon vorliegen?

4) Hat jemand Erfahrung mit dem §1611 BGB in dem Zusammenhang? Was ist „grob unbillig“?

§ 1611 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern nicht anzuwenden.
(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.

Vielen Dank wenn Ihr bis hier gelesen habt, vielleicht hat ja jemand den einen oder anderen Hinweis.

LG WH


Zitat
Geschrieben : 07.01.2013 17:21
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Wolkenhimmel,

ich bin auch kein Spezialist, aber ich habe nirgendwo gefunden, dass man erst Sozialhilfe muss und dann erst Grundsicherung wegen voller Erwerbsminderung.
Den Gesundheitszustand Deiner Schwiegermutter kannst Du nicht einschätzen, der ergibt sich aus einem Gutachten. Kommt der Gutachter zu dem Schluss, dass Deine Schwiegermutter in den nächsten 9 Jahren (= dauerhaft) nur weniger als 3 Stunden pro Tag arbeiten kann, dann ist Sie berechtigt Grundsicherung zu erhalten. Da Deine Schwiegermutter offensichtlich schon länger krank war kann die Arge ein Gutachten in Auftrag geben.

Weiterhin habe ich folgendes gefunden:

Im Einzelnen:
Ist die Leistungsfähigkeit auf Dauer auf weniger als 3 Stunden eingeschränkt und ist das 18. Lebensjahr vollendet, so besteht Anspruch auf Grundsicherung (im Alter und) bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII.
Ist das 65. Lebensjahres vollendet, so besteht (ebenfalls) ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter (und bei Erwerbsminderung) nach dem SGB XII.

Ist die Leistungsfähigkeit (medizinisch) nur befristet auf weniger als drei Stunden eingeschränkt, besteht ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, also auf Sozialhilfe nach dem SGB XII. Gleichfalls besteht ein Anspruch auf Sozialhilfe für diejenige Person, die (nur) unter drei Stunden täglich erwerbsfähig ist, aber
- das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (sonst Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) und

Hieraus sollte sich ergeben, dass Deine Schwiegermutter bei befristeter voller Erwerbsminderung Anspruch auf Sozialhilfe, bei dauerhafter Erwerbsminderung aber auf Grundsicherung hat.

von der Seite http://www.sozialhilfe24.de/grundsicherung-sozialhilfe/sozialhilfe.html

Zum anderen

welche Hinweise könnte es denn für den Träger geben, die ihn dazu berechtigen könnten Auskunftserteilung zu verlangen? Hat eine(r) von Euch Erfahrung damit?

Ich lese das anders. Aus meiner Sicht kann der Träger Angaben z.B. Steuerklärung, Einkommensnachweise verlangen. Ergibt sich daraus die Vermutung, dass das ... Einkommen ... über 100 000 Euro liegt, dann dürfen detailierte Nachweise gefordert werden.

Ebenso ist die Sache mit "grob unbillig". Das wird nur vor Gericht geklärt werden können.

Viele Grüße
Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 07.01.2013 18:34
(@Wolkenhimmel)

ich bin auch kein Spezialist, aber ich habe nirgendwo gefunden, dass man erst Sozialhilfe muss und dann erst Grundsicherung wegen voller Erwerbsminderung.
Den Gesundheitszustand Deiner Schwiegermutter kannst Du nicht einschätzen, der ergibt sich aus einem Gutachten. Kommt der Gutachter zu dem Schluss, dass Deine Schwiegermutter in den nächsten 9 Jahren (= dauerhaft) nur weniger als 3 Stunden pro Tag arbeiten kann, dann ist Sie berechtigt Grundsicherung zu erhalten. Da Deine Schwiegermutter offensichtlich schon länger krank war kann die Arge ein Gutachten in Auftrag geben.

Hi Susi,

danke schon mal für Deine Antwort.

Bei dem ersten Punkt hatte ich mich wohl missverständlich ausgedrückt.
Ich wollte eigentlich sagen, dass ich sie aktuell für Grundsicherung im Alter für zu jung halte, und nicht, dass sie erst in die Sozialhilfe muss.
Ein Gutachten gab es wohl schon (wie gesagt, die Informationen sind lückenhaft), aus dem hervorgeht, dass sie durchaus in der Lage sei z.B. sitzende Tätigkeiten (Telefonzentrale etc) auch mehr als 3h täglich auszuüben, deswegen ist sie ja zurzeit auch arbeitsuchend und bekommt Hartz IV.
Ich frage mich nur, wie die SB auf dem Amt darauf kommt, ihr jetzt schon für die Zeit nach ihrem Geburtstag Grundsicherung anzukündigen.

VG WH


AntwortZitat
Geschrieben : 07.01.2013 19:20
(@hexesyl)
Nicht wegzudenken Registriert

Also Grundsicherung erhalten ja Rentner, die z.B. trotz Arbeit zu wenig eingezahlt haben.

Vielleicht sieht der SB, dass deine Schwiegermutter nicht mehr vermittelbar ist. Das würde bedeuten, dass sie jetzt schon Rente beantragen soll (Frührente). Da es da zu anderen Zahlungen kommt, muss diese eventuell durch die Grundsicherung ausgeglichen werden.

Was mich eigentlich wundert ist, mein Vater erhält leider auch Grundsicherung und ich musste nie meine Verhältnisse offen legen. Anders sah es bei meiner Mutter aus, die ins Heim musste und ihre Rente dafür nicht ausreicht. Da wurden wir alle zu unseren Einkommen befragt.


A life lived in fear is a life half lived

AntwortZitat
Geschrieben : 07.01.2013 22:33