Hallo, ich habe da mal eine Farge, kann man seine Arbeit aufgeben um dann von der Abfindung die Unterhaltsrückzahlungen zu begleichen und sich selbstständig machen oder muß man ewig den Beruf ausüben den man bei der Ehezeit schon hatte?
Oder muß man dann mit einem Haftbefehl rechnen wenn man seine Arbeit aufgibt?
Über eine schnelle Antwort wären wir sehr dankbar....
Moin,
so lange du titulierten Unterhalt bezahlst, kannst du machen was du willst.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Tach auch,
nö, Haftbefehl kriegste keinen. Wie du dein Geld verdienst ist deine Sache. Aber um Unterhalt etc. kommst du nicht drumrum, ist auch gut so. Deine Selbstständigkeit sollte den schon abwerfen. Und wenn die Selbstständigkeit das nicht tut, dann kommt evt irgendwann der Richter.
Gruß Solstart
Der geistige Horizont der meisten Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null und dass nennen sie dann Standpunkt - Albert Einstein
Hallo Solstart,
Du bist verpflichtet bei einer Selbständigkeit sicher zu stellen, dass Du den Unterhalt für 3 Jahre in unveränderter Höhe sicherst. Will heissen, wenn Dein Geschäft sich nicht entwickelt hast Du ein großes Problem.
Das gilt im übrigen auch, wenn Du nach einer Kündigung durch Deinen Arbeitgeber den Schritt in die Selbständigkeit wagst, anstatt Dich arbeitslos zu melden. :exclam:
Das erlebt mein Freund gerade. Sein RA meinte, er hätte sich besser arbeitslos gemeldet. 😀
Grüße
Feta
Hallo Feta,
stimmt, das mit den 3 Jahren, fiel mir wieder ein als ich es las. Hatte damals die Möglichkeit die 3 Jahres Summe zu parken, bzw sicherzustellen. War aber bei meiner Ex bisher nie ein Thema. (immer mit offenen Karten gespielt) Auch einer möglichen Buchprüfung durch meine EX stehe ich gelassen gegenüber, mal abgesehen von der Zeit die dafür drauf geht. 😀
LG solstart
Der geistige Horizont der meisten Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null und dass nennen sie dann Standpunkt - Albert Einstein
