Hallo und Guten Abend !
Wie es sich gehört, habe ich als Neuling in diesen Forum erstmal fleissig gelesen und
auch über die Suchfunktion nach einer Antwort für meine Frage gesucht.
Da ich nicht fündig geworden bin, schreibe ich nun meinem "Premierebeitrag".
Könnten mir gut vorstellen, dass noch weitere folgen.
Zu mir: bin "Zeitfrau" und auch geschieden. Bei meiner Scheidung gab es wenig Probleme, da
keine Kinder vorhanden waren und beide fast gleich verdient haben. Musste "nur" ein auf ein paar Rentenpunkte verzichten.
Zur Frage:
Mein Lebensgefährte "verhandelt" gerade den Unterhalt für Tochter und Frau neu.
Der Gegenanwalt fordert, dass er sich einen Freibetrag für "Inanspruchnahme des begrenzten Realsplitting " eintragen lässt.
Dadurch würde sich natürlich das Nettoeinkommen erhöhen und die Exfrau würde mehr
Unterhalt bekommen.
Muss dieser Betrag eingetragen werden ? Ist das Pflicht ? Hat das etwas mit der Anlage U zu tun ?
und noch eine Frage: Ist es korrekt, dass z.B. der Gewerkschaftsbeitrag meines LG sein Nettoeinkommen NICHT reduziert, während Prämien für Verbesserungsvorschläge mit einbezogen werden.
Was können wir ausserdem noch tun, um das zugrundegelegte Netto einkommen zu verringern ?
Hier ein paar Zahlen lt Berechnung vom Anwalt:
Netto mein LG = 2.400
Unterhalt Kind = 334
Netto seine EX = 900 ( sie arbeitete schon, als die Ehe noch nicht geschieden war )
Wenn die Rechnung des Gegenanwalts FAKT wird, hätte SIE ( naja, ich gestehe für sich UND die Tochter ) mehr als mein Schatz... hm...
Ausserdem wird sich noch darum gestritten, ob die Einkommensteuernrückerstattung für Sie
und die Nachzahlung meines LG ( beides ca. 3000 ) einberechnet werden soll oder nicht,
da sich die Situation ja für die Einkommensteuererklärung für 2004 nicht wieder so ergeben wird.
Puuhhh.... Nun hab ich ja doch ganz schön viel geschrieben. Würde mich über Eure Antworten, Ratschläge und Tipps sehr freuen.
Viele Grüsse
Christa
Moin Christa,
in jeder unterhaltsrechtlichen Leitlinie findest du den Passus, dass der Unterhaltsverpflichtete alle steuerlichen Vorteile auszunutzen hat. Hierzu zählt auch das Realsplitting gem. Anlage U.
Knifflig wird dies nur, da er wieder verheiratet ist.
Für den KU zählt der Splittingvorteil der neuen Ehe, für den EU nicht. Es gibt Verfahren, bei denen der Splittingvorteil auch nicht beim KU berücksichtigt wurde, aber das ist nicht die Regel und es kommt sehr auf die beteiligten RAs und den Richter an. Auf jeden Fall wäre, wenn der Freibetrag einzutragen ist, der Nachteilsausgleich an die Ex in Abzug zu bringen.
Außergewöhnliche Aus-/Einnahmen wie z.B. die Steuererstattung bzw. -nachzahlung werden i.A. auch berücksichtigt, wenn auch auf einen größeren Zeitraum verteilt (z.B. 3 Jahre). Aber auch das ist wieder Ermessenssache vor allem des Richters.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Hallo und danke für die superfixe Antwort.
Hab mir wohl nicht so toll ausgedrückt. Das Wort "Zeitfrau" sollte nicht ausdrücken, dass wir verheiratet sind. "ER" ist also nicht wieder verheiratet.
Wenn ich das also richtig verstanden haben muss der Freibetrag eingetragen werden, weil "SIE" die Anlage U unterschrieben hat ?
Nochmal zur Anlage U ..... War da nicht irgenwas mit entweder als Sonderausgaben oder mit Anlage U den Unterhalt bei der Einkommensteuererklärung geltend machen ?
Gruss
Christa
[Editiert am 9/7/2005 von christa]
Das Wort "Zeitfrau" sollte nicht ausdrücken, dass wir verheiratet sind.
*urks* Ich wollte da nix vorwegnehmen 😉
weil "SIE" die Anlage U unterschrieben hat ?
Ganz klares "Ja!".
War da nicht irgenwas mit entweder als Sonderausgaben oder mit Anlage U den Unterhalt bei der Einkommensteuererklärung geltend machen ?
Guckst du >hier<.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Danke !
Zitat : " Das eigene Einkommen des Unterhaltsempfänger wird auf den Freibetrag reduzierend angerechtnet. "
Bedeutet das 7.188 Euro ./. Jahresnetto Netto der Frau könnte nur abgesetzt werden ?
anstatt im Höchstfall 13.805 "mit" Anlage U und gleichzeitiger Verpflichtung den Freibetrag einzusetzen ?
Reicht es denn nicht, dass das" halbe Kind" bereits auf der Lohnsteuerkarte ist ?
Sorry für die vielen Fragen.....
Christa
Moin christa,
Bedeutet das 7.188 Euro ./. Jahresnetto
Es gilt: EU abzgl. Gesamtbetrag der Einkünfte der Ex. Die 7.188 € gelten für das Veranlagungsjahr 2004. Hat er mehr gezahlt, schöpft er nicht die geforderten steuerlichen Vorteile aus.
Wenn er durch Realsplitting den größeren steuerlichen Vorteil hat, kann dieser eingefordert werden. Kinder auf der LSt-Karte bringen im Prinzip nix. Bei dem von dir genannten Betrag schätze ich die Ersparnis auf keine 60 Euro im Jahr.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Hi DeepThought !
Ok. Sieht demnach wohl so aus, als würden wir nicht um das Eintragen des Freibetrages herum kommen.
Wünschen noch nen schönen Abend und eine gute Nacht !