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Fragen zu: "Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse" <- UVG

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(@wissenwollen)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Liebe Community,

ich hab einige komplizierte Fragen, zu der ich mit google und co keine Antworten gefunden habe.

Ich wurde vom Jugendamt Beistand auf Einkommen überprüft und man konnte sich dann schließlich per Gericht auf den monatlichen zu zahlenden Unterhalt einigen. Diese Beträge wurden für jedes Kind per Unterhaltsurkunde entsprechend tituliert, die ich ohne zu murren pünktlich bediene.

Da der zu zahlende Unterhalt pro Kind relativ klein ist, wurde von der Mutter für die Kinder Unterhaltsvorschuss beantragt. Der Leistungsträger des Unterhaltsvorschusses möchte mich nun überprüfen.

So ähnlich sieht das Formular aus, was ich gern ausfüllen möchte: http://www.siegen-wittgenstein.de/doc.cfm?seite=991&urlDoc=pfaddownloads/991downloads/1_AuskunftEinkommenVermoegen.pdf

An meiner Einkommens- und Vermögenssituation hat sich seit der gerichtlichen Festlegung der Titel nichts geändert. Ist ja auch erst 3 Monate her.

Nun würde ich gern mehr über die Berechnungsgrundlagen wissen, um die Berechnung des Leistungsträgers zu überprüfen. Sind ja auch nur Menschen die manchmal Fehler machen. :knockout:

Wie hoch muss mein Geldvermögen sein, damit sich ein Abzug ergibt?
Und wenn Abzüge davon möglich sind: Wieviel kann dann davon zum Zweck der Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses verwendet werden?

Muss ich wirklich Angaben über meine Mietkosten (warm) machen?
Mietkosten interessierten zum Beispiel bei der Feststellung der Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts überhaupt keine Rolle, der ja jetzt entsprechend per Gerichtsbeschluss tituliert ist.

Wo wird hier der Maßstab angesetzt? Ab welchem Mietbetrag (warm) wird der Selbstbehalt gegenüber dem Leistungsträger des Unterhaltvorschusses gesenkt? In der Düsseldorfer Tabelle werden 360 EUR berücksichtigt. Spielt aber nur eine Rolle wenn man mehr bezahlt, bzw. Wohneigentum besitzt, was wiederum bei mir nicht der Fall ist.

Gibt es 2 Selbstbehalte? Gegenüber der eigentlichen Kindesunterhaltspflicht und gegenüber des Leistungsträgers des Unterhaltsvorschusses?
Kann ja sein das es für beide Unterhaltsgäubiger Grundlagen gibt!? Aber nach meiner Kenntniss steht der Leistungsträger des Unterhaltsvorschusses hinten an. Nach meinem Verständniss heißt das nun, das ich gegenüber des Leistungsträger UV nicht leistungsfähig bin.

Und was wäre wenn ich nur 150 EUR Miete zahlen würde? Wird mein Selbstbehalt gegenüber des Leistungsträgers des Unterhaltsvorschusses dann um 210 EUR gesenkt (360 EUR - 150 EUR)? Oder wird das je nach Lust und Laune festgelegt?

Ich habe leider nirgendwo Informationen über die Berechnungsgrundlagen gefunden, um das kommende Berechnungsresultat des Leistungsträgers überprüfen zu können.

Was mir auch komisch vorkommt ist, dass der Leistungsträger geschrieben hat, dass der volle Unterhaltsvorschuss Betrag erbracht wird, obwohl ich Unterhalt gemäß Unterhaltstitel bezahle und deshalb der Leistungsträger davon ausgeht das ich gar keinen Unterhalt zahle. Dies stimmt aber nicht so.

Was euch klar sein sollte vorm antworten:
Ich bin ein Mangelfall *g* (sollte aus dem Kontext hervorgehen)
Ich zahle weniger Unterhalt, als der Betrag der über Unterhaltsvorschussantrag möglich ist

und hoffe nun auf hilfreiche Antworten.

Vielen Dank schonmal vorab und beste Grüße

P.S. alles wird gut  :rofl2:

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 20.02.2013 22:15
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin.
Schmeiß den Putzlappen von dem Beistand in den Müll und antworte ihm gar nichts.

Vor Ablauf von 2 Jahren bist du keine neue Auskunft schuldig.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.02.2013 22:18
(@wissenwollen)
Schon was gesagt Registriert

Den Beistand hab ich bereits abgefertigt. Nun will der Leistungsträger des fließenden Unterhaltsvorschusses Einkommen- und Vermögensnachweise. Muss ich generell nur an eine Stelle 1x alle 2 Jahre Nachweise erbringen?

Bzw. darf mich der Unterhaltsvorschuss Leistungsträger überhaupt überprüfen wenn der Unterhalt ordnungsgemäß tituliert ist?

Ich könnte mir es folgendermaßen vorstellen:
Beistand prüft Einkommen -> Unterhalt möglich -> UV Träger aus dem Spiel
Beistand prüft Einkommen -> Unterhalt nicht möglich -> UV Träger prüft nochmal genauer nach

Oder wie jetzt? ^^ So rum wäre es für mich logisch.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.02.2013 22:32
(@Inselreif)

Hi WW,

der Sozialleistungsträger hat keinen eigenen Anspruch, den er mit eigenen Regeln kalkulieren könnte. Vielmehr geht der gesetzlich dem Kind zustehende Unterhalt in Höhe der gewährten Leistungen auf ihn über.
Allerdings hat der Sozialleistungsträger leider einen eigenen Auskunftsanspruch, der die Sperrfrist von zwei Jahren nicht kennt.
Da der Unterhalt gerade erst gerichtlich festgesetzt wurde (wobei aus Deinen Ausführungen nicht ganz klar wird, was da genau gelaufen ist), sollte es ausreichen, die Unterhaltsvorschusskasse auf den Beschluss zu verweisen. Wenn sie auf ihren eigenen Auskunftsanspruch nicht verzichten, erteilst Du sinngemäss genau die gleichen Auskünfte, die Du bei Gericht auch schon erteilt hast (und es muss das selbe Ergebnis herauskommen).
Das Formular zu verwenden oder gar gegen ein "ähnliches" auszutauschen, halte ich für nicht zielführend.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 20.02.2013 22:35
(@wissenwollen)
Schon was gesagt Registriert

Allerdings hat der Sozialleistungsträger leider einen eigenen Auskunftsanspruch, der die Sperrfrist von zwei Jahren nicht kennt.

Ich dachte bisher immer das auch der Sozialleistungsträger für Unterhaltsvorschuss alle 2 Jahre 1x überprüfen darf. Nun gut... .

Da der Unterhalt gerade erst gerichtlich festgesetzt wurde (wobei aus Deinen Ausführungen nicht ganz klar wird, was da genau gelaufen ist), sollte es ausreichen, die Unterhaltsvorschusskasse auf den Beschluss zu verweisen

Na VOLLES Programm:
30 INDIVIDUELLE Bewerbungen / Monat nachweisen´
Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel ausgeschlossen
Umzugsmögichkeiten zur Arbeitsstätte abgeschmettert
Berufliche Aufwendungen mehr wie 5% geltend gemacht
Nebenjobtätigkeit ausgeschlossen

Aber zu spät ich hab das Formular, mit Nachweisen schon abgeschickt. Dennoch interessieren mich die oben genannten Fragen über Berechnungsgrundlagen, etc.

Das Zusammenspiel zwischen erfüllter Unterhaltspflicht (Titel bedient) und Unterhaltsvorschuss ist mir derzeit noch ein Rätsel.

Gruß

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.02.2013 22:52
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Btw, wenn du weniger als den Mindest-KU bezahlen musst, vermute ich, dass dir weniger als Hartz4 Satz plus Freibeträge für Erwerbstätige bleibt.
Hast du schon mal über einen eigenen H4 Antrag nachgedacht?

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.02.2013 23:07
(@wissenwollen)
Schon was gesagt Registriert

Btw, wenn du weniger als den Mindest-KU bezahlen musst, vermute ich, dass dir weniger als Hartz4 Satz plus Freibeträge für Erwerbstätige bleibt.
Hast du schon mal über einen eigenen H4 Antrag nachgedacht?

Geht zwar am Thema vorbei. H4 Antrag hatte ich gestellt letztens und wurde abgelehnt. Grund: "Die zu hohen Unterhaltskosten muss ich selber runterklagen". Mir wurde deutlich gemacht, dass das H4 Amt nicht mit zu hohen Unterhaltsverpflichtungen zu tun hat. Das muss man ja schließlig selbst auf die Kette bekommen. Und da hat auch der aktuelle Gerichtsbeschluss über die Unterhaltsminderung nichts bewirkt.

Ich liege effektiv gesehen unter deutlich unter 1000 EUR Selbstbehalt und es reicht nicht für H4. ^^ Und möchte mich nun über zusätzliche Belastungen vom Unterhaltsvorschussträger schützen :). Leider fehlen hierfür Informationen im Internet. Das könnten wir aber hier nachholen, wenn die oben genannten Fragen beantwortet werden können.

Gruß

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.02.2013 23:25
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Da haben sie dich, wie so oft, dreist belogen.

Nach §11 (7) SGBII ist das eigene Einkommen um titulierte Unterhaltszahlungen zu bereinigen.

Sofort Widerspruch einlegen, bzw. neuen Antrag stellen und ggf. Klage beim Sozialgericht einlegen.

Anders als das Familiengericht helfen die sogar Vätern.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.02.2013 23:30
(@wissenwollen)
Schon was gesagt Registriert

Da haben sie dich, wie so oft, dreist belogen.

Wahnsinn... . Hätte ich nicht für möglich gehalten.

Nach §11 (7) SGBII ist das eigene Einkommen um titulierte Unterhaltszahlungen zu bereinigen.

Das stand im Ablehnungsbescheid nicht dabei.

Sofort Widerspruch einlegen, bzw. neuen Antrag stellen und ggf. Klage beim Sozialgericht einlegen.

Hmm. Übernimmt das i.d.R. ne Rechtschutz im Falle einer Ablehnung?

Anders als das Familiengericht helfen die sogar Vätern.

Aber sagen wir mal so... . Absolut bereinigt bleiben mir noch knappe 500 EUR übrig (Miete, Kindesunterhalt, berufliche Aufwendungen abgezogen aber ohne regelmäßige Kinderbesuche). Ich glaub das reicht nicht für H4.

Aber könnten wir erstmal beim Thema bleiben? ^^

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.02.2013 23:50
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Aber sagen wir mal so... . Absolut bereinigt bleiben mir noch knappe 500 EUR übrig (Miete, Unterhalt, berufliche Aufwendungen abgezogen, ohne regelmäßige Kinderbesuche). Ich glaub das reicht nicht für H4.

Doch. Wenn du über 1.500,- Brutto verdienst stehen dir über den Regelsatz + Miete + Nebenkosten + GEZ + ... hinaus noch 330,-€ Freibetrag zu.

Plus Umgangskosten, die dem Familiengericht vor lauter Kindeswohl, völlig wurscht sind.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.02.2013 23:57




(@wissenwollen)
Schon was gesagt Registriert

Doch. Wenn du über 1.500,- Brutto verdienst stehen dir über den Regelsatz + Miete + Nebenkosten + GEZ + ... hinaus noch 330,-€ Freibetrag zu.

Plus Umgangskosten, die dem Familiengericht vor lauter Kindeswohl, völlig wurscht sind.

Regelsatz? Bekomme deutlich mehr wie 1500,- Brutto.
Ist das jetzt nen Witz?  :phantom:

Ich merk gerade das ich überhaupt keine Ahnung habe... ^^

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.02.2013 00:11
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ist das jetzt nen Witz?  :phantom:

Nein.
Es ist die Regel, dass die Familienrichter die Pflichtigen untern den Hartz4 Satz drücken.
Da sollte man nicht zögern, die Rechnung dafür dem Staat zurück zu geben.

Im Übrigen sind Verfahren vor dem Sozialgericht sogar für Väter kostenlos.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.02.2013 00:15
(@wissenwollen)
Schon was gesagt Registriert

Hmm. Okay. Jetzt wirds ja noch komplexer.

Also Zusammengefasst:
- ich wurde per Gericht unterm Selbstbehalt (Düsseldorfer Tabelle 2013 / sogar 2011) tituliert
- Unterhaltsvorschusskasse meldet sich, will mich prüfen (und möchte vermutlich gern was abzwacken)
- H4 wurde von der zuständigen Stelle abgelehnt, weil festgelegter Unterhalt, der per Gericht tituliert worden ist, mein Fehler ist
- würde gern mehr Erfahren warum sich die Unterhaltsvorschusskasse bei mir meldet, obwohl ich den titulierten Kindesunterhalt bezahle, der gerichtlich festgelegt wurde
- Aufwendungen für Rister (Altersarmut) und regelmäßige Kindesbesuche wurden vom Familiengericht NICHT annerkannt, da ich den Mindest gemäß Düsseldorfer Tabelle nicht bezahlen kann

Euer Feedback:
- H4 beantragen
- bei Ablehnung --> Einspurch -> mit evtlueller Klage von mir

Ganz ehrlich mir fehlt grundlegender Background.

Rein theoretisch bleiben mir ja immer 1000 EUR Selbstbehalt (inkl. 360 Miete warm) übrig ^^. Alles was darunter liegt ist eh überall mein Problem.

Gruß

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.02.2013 00:43
(@wissenwollen)
Schon was gesagt Registriert

sry verklickt

aber was ist wenn ich weniger als 360 EUR Miete (warm) bezahle? H4 = gescheitert, Selbstbehalt = gescheitert, mehr bezahlen = bereits erfolgt.

Ich kenne die Berechnungen nicht, hätte dazu gern nähere Erklärungen 🙂 wie bereits oben geschieldert. Ersteinmal möchte ich die "nur" die Begierden der Unterhaltsvorschusskasse befriedigen. noch mehr bezahlen -> folgt?

Gruß

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.02.2013 00:56
(@wissenwollen)
Schon was gesagt Registriert

Da blickt doch keiner durch.  :knockout:

Ich will erstens nicht schmarotzen und andereseit möchte ich nicht untervorteilt werden. ^^ Einerseits hasse ich das System und andereseits hängen alle anderen die nichts dafür können, auch mit drin. Moralisch gesehen bin ich STATUS QUO.

Also gibts keine Regeln bezüglich Unterhaltsvorschuss und bezahltem titulierten Unterhalt? Können alle machen was sie wollen? Warum habe ich nix disbezüglich gefunden? Nich genügend gesucht? *lol*

Maximaler monatlicher Barunterhalt + maximale Unterhaltsvorschussrückzahlung  (unter noch verhärterten Vorraussetzungen, die eigentlich schon im Voraus durch Barunterhalt gegeben sind)?

H4 beantragen? Da steig ich aus. Versteh ich nicht... . Tut mir Leid, ohne plausible Erklärungen steig ich geistlich aus ^^.

Wenns genehm ist können wir ja einige Fallbeispiele durchspielen, um zu vermeiden, dass ich genaue persönliche Daten preisgebe. Wie zum Beispiel echte IP... . Steht ja schon penetrant in jedem meinem Post ^^. Über die DDR wurde geschimpft --> Überwachungsstaat, in der BRD werden ALLE privaten Kommunikationsstellen dazu verpflichtet Daten auf Vorrat zu sammeln ^^.

Jede fiktive Aussage wird einem dann zum Strick gedreht. *lol*

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.02.2013 01:27
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin WW,

Wenns genehm ist können wir ja einige Fallbeispiele durchspielen, um zu vermeiden, dass ich genaue persönliche Daten preisgebe. Wie zum Beispiel echte IP... . Steht ja schon penetrant in jedem meinem Post ^^. Über die DDR wurde geschimpft --> Überwachungsstaat, in der BRD werden ALLE privaten Kommunikationsstellen dazu verpflichtet Daten auf Vorrat zu sammeln ^^.

Jede fiktive Aussage wird einem dann zum Strick gedreht. *lol*

vielleicht stellst Du das Ganze mal vom Kopf auf die Füsse, führst weniger Selbstgespräche hier, stellst weniger rhetorische Fragen, sondern bitte konkrete Fragestellungen anhand konkreter Fakten und Zahlen.

Mit fiktiven Angaben oder Fallbeispielen kann man keine korrekten Unterhalts- oder SGB-Berechnungen anstellen. Mit Informationsschnipseln, die man sich bröckchenweise aus mittlerweile 14 Posts in gerade mal 3 Stunden zusammenklauben muss, auch nicht.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.02.2013 02:11
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin WW,

Wenns genehm ist können wir ja einige Fallbeispiele durchspielen [...]

Fallbeispiele gibt´s im Forum ausreichend, z.B. <hier>.

Nach §11 (7) SGBII ist das eigene Einkommen um titulierte Unterhaltszahlungen zu bereinigen.

Das stand im Ablehnungsbescheid nicht dabei.

... dann hätten sie vielleicht auch selbst gemerkt, dass sie nicht hätten ablehnen dürfen (i.Ü. höchstrichterlich seitens BSG bestätigt).

Der Unterhaltsvorschuss ersetzt quasi die Differenz Deiner UH-Zahlungen zum Mindestunterhalt.
D.h. der Steuerzahler springt für Dich ein. Die Unterhaltsvorschusskasse ermittelt nun, ob nicht eine höhere Leistungsfähigkeit auf Deiner Seite gegeben ist.
Nach Deiner Schilderung dürfte da keine höhere Leistungsfähigkeit herauskommen als vorm Familiengericht (ob dort das gleiche Rechenschema angewandt wird, ist mir nicht bekannt).
Sollte eine Antwort der UHV-Kasse anders ausfallen, kannst Du deren Antwort gerne hier einstellen ...

Besten Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 21.02.2013 10:39
(@sputnik)
Nicht wegzudenken Registriert

Da blickt doch keiner durch.  :knockout:

Ich will erstens nicht schmarotzen und andereseit möchte ich nicht untervorteilt werden.

Doch man muss sich damit auseinander setzen und schon blickt man durch.

Du sollst nicht schmarotzen sondern es soll keiner an dir herum schmarotzen. Und das bis zur Insolvenz!

Liest du hier  😉 :

http://www.ra-koblenz.de/kategorie1/uki-zum-nulltarif/index.html

AntwortZitat
Geschrieben : 21.02.2013 11:16
(@papavonfuenfen)
Rege dabei Registriert

Hallo ihr Lieben,

mal off topic:

http://www.ra-koblenz.de/kategorie1/uki-zum-nulltarif/index.html

die Rechtsanwälte sind ja mal echt krass drauf. Ich hab mir auch die anderen Ausführungen angesehen. Wenn die mit genau dem gleichen Biss Verhandlungen führen dann ist das großes Kino.

duck und wech :undwech1:

Grüßle aus dem Schwarzwald

PvF

AntwortZitat
Geschrieben : 21.02.2013 11:49
(@wissenwollen)
Schon was gesagt Registriert

vielleicht stellst Du das Ganze mal vom Kopf auf die Füsse, führst weniger Selbstgespräche hier, stellst weniger rhetorische Fragen, sondern bitte konkrete Fragestellungen anhand konkreter Fakten und Zahlen.

Ich verstehe worauf Du hinauswillst und verspreche Besserung.  🙂

Mit fiktiven Angaben oder Fallbeispielen kann man keine korrekten Unterhalts- oder SGB-Berechnungen anstellen. Mit Informationsschnipseln, die man sich bröckchenweise aus mittlerweile 14 Posts in gerade mal 3 Stunden zusammenklauben muss, auch nicht.

Gut vergessen wir das Thema, kommen wir zurück ---> Berechnungsgrundlagen für Rückzahlung eines Unterhaltsvorschusses bei laufenden Unterhaltszahlungen unter dem Mindestkindesunterhalt.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.02.2013 12:21




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