Frage zur Unterhalt...
 
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Frage zur Unterhaltsberechnung

 
(@engel211)
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Hallo Ihr Lieben!!!

Habe eine vorab Frage für eine Freundin, welche sich heute Abend selbst hier anmelden möchte. Hätte nur gern ein paar Infos, bevor ich ihr einen Mist erzähle  :knockout:

Sie ist alleinerziehend (bis vor ein paar Tagen wohnten beide Kinder bei ihr), seit dem Wochenende nun ein Kind beim Vater.

Nun fragen ich mich, ob der Kindesunterhalt (und auch das Kindergeld) für das bei ihr wohnende Kind, bei ihrer Unterhaltspflicht als Einkommen auf Ihr Gehalt gerechnet wird und dann so gesehen der Gesamtbetrag zur Berechnung für den Unterhalt des beim Vater lebenden Kindes genommen wird.

Oder eben nur von ihrem Nettogehalt berechnet wird und in wieweit, das bei ihr lebende Kind berücksichtigt wird???

Wäre sehr lieb, wenn sich jemand die Mühe macht und da ne Antwort parat hat, damit wir versuchen können selbst ein bisschen durch zu rechnen.

Genaue Zahlen stellt sie heute Abend selbst ein, wenn sie mit ihren Unterlagen zu mir kommt.

Im Vorraus schon mal vielen Dank für Eure Mühe!!!!

LG bluedelfin


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 04.12.2013 17:21
(@jensb)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

[...] damit wir versuchen können selbst ein bisschen durch zu rechnen.

...warum muss man in einer solchen Situation denn überhaupt rechnen?
Jeder zieht doch ein Kind auf, und trägt auch die Kosten.

Ja, wenn man mit spitzem Bleistift rechnet, ist für den der insgesamt weniger verdient vielleicht noch was zu holen.
Aber das riecht mir doch sehr nach: "Ich will was mir zusteht!"

Nur so ein Gedanke!

JB


Diskutiere nicht mit Idioten -
Sie ziehen Dich auf ihr Niveau und schlagen Dich dort mit Erfahrung!

AntwortZitat
Geschrieben : 04.12.2013 17:28
(@gardo)
Nicht wegzudenken Registriert

Nun fragen ich mich, ob der Kindesunterhalt (und auch das Kindergeld) für das bei ihr wohnende Kind, bei ihrer Unterhaltspflicht als Einkommen auf Ihr Gehalt gerechnet wird

Das Kindergeld ist nicht als Einkommen anzusehen, da es der Grundsicherung des Kindes dient.

Gruss,
gardo


AntwortZitat
Geschrieben : 04.12.2013 17:31
(@engel211)
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Hallo zurück!!

@jensB, vielen Dank für Deine Antwort. Die Bermerkung mit dem spitzen Bleistift rechnen zu wollen, finde ich aber unfähr.

Ok, das mag daran liegen, dass ich die Frage in den Raum geworfen habe, ohne den Hintergrund darzulegen.

Es ist so, dass aus einem pubertären Streit heraus den Umzug stattfand und die Mutter nun eben rechnen muss, da ja im Moment noch eine vier Zimmer-Wohnung zu bezahlen ist und das ein Umstand ist, der sich so ohne weiteres nicht einfach von heute auf morgen ändern lässt.

Desweiteren arbeitet die Mutter inzwischen 30 Stunden in der Woche , sie hatte sobald es im Betrieb möglich war nach der Trennung von 20 aus 30 Stunden wöchentlich erhöht. Leider ist betriebsbedingt eine Vollzeitstelle nicht drin. Desweiteren hat sie ein um 500 Euro niedrigeres Nettoeinkommen als der Vaters der Kinder.

Ehegattenunterhalt hat sie nicht beansprucht, will sie auch nicht. Sie verdient ja ihr eigenes Geld

Die Fragestellung bezog sich hier darauf, dem beim Vater lebenden Kind schnellstmöglichst ohne Inanspruchsnahme eines Anwalts den zustehenden Unterhalt zukommen zu lassen. Da gings nicht darum " ich will was mir zusteht" sondern um "was steht meinem beim Vater lebenden Kind zu"

Und mal ganz ehrlich, egal ob Unterhaltspflichtiger oder Unterhaltsempfänger, man muss doch mit spitzen Bleistift rechnen um über die Runden zu kommen.

@ gardo, danke für Deine Antwort.

Aber leider bin ich immer noch nicht schlauer, ob der für das bei ihr lebenende Kind gezahlte Unterhalt zu Ihrem Einkommen gezählt wird.

Auffrechnen geht bei Ihrem Noch-Mann leider nicht, der möchte einen Zahlungseingang sehen.

Hoffe da kann mir jemand noch was genaues sagen.

Lieben Dank an Euch


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.12.2013 18:14
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Das Kindergeld und der KU werden dem Unterhaltrelevanten Einkommen nicht hinzugerechnet.

Es zählt das bereinigte Nettoeinkommen.

Naja, man kan ndem KV ja auch darlegen, dass je nach Alter und Einkommen er immer noch mehr KU an die KM zahlen muss, als er für das andere Kind KU bekommt. Dann kann man ihm vorschlagen, dass jeder für das bei ihm wohnende Kind aufkommt (KG erhält jeder Elternteil für 1 Kind) und es eben keinen Zahlungstransfer mehr gibt.

Da wird sicher auch ein KV einverstanden sein.

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 04.12.2013 18:25
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Engel,

es ist sowieso problematisch, als "stille Post" für jemand anderen zu fragen: Da gibt es zu viele Unbekannte, die eine Rolle spielen können - und zu viele Dinge, deren Wichtigkeit man als Aussenstehender gar nicht kennen kann.

Eine grobe Richtlatte könnte aber sein: Ein Einkommensunterschied zwischen Vater und Mutter von Netto 500 EUR macht in der Düsseldorfer Tabelle üblicherweise eine Stufe aus; in seltenen Fällen auch mal zwei. Das entspricht einem monatlichen Plus (oder Minus) von 20 bis 40 EUR. Eine weitere Rolle spielt das Alter der Kinder: Wenn das ältere beim Besserverdiener lebt, kann es sein, dass zwei Stufen (entsprechend ca. 40 EUR) zum Tragen kommen; ist es umgekehrt, kann bei akribischer Rechnung auch "Null" herauskommen.

Ein Anlass, Anwälte aufeinander zu hetzen, besteht jedenfalls nicht. Die DDT hat Empfehlungscharakter, weil Gerichte sich nach irgendwas richten müssen. Ausserhalb von Gerichtssälen muss sich niemand daran halten; da kann man vereinbaren, was man möchte.

Deshalb unser Vorschlag hier, die Zahlbeträge einfach gegeneinander aufzurechnen und es damit gut sein zu lassen. Angesichts besonderer Ausgaben kann die Mutter den Vater immer noch fragen "Könntest Du das mit der Klassenfahrt bitte (!) übernehmen?" Wenn dagegen mit dem spitzen Bleistift gerechnet wird, braucht man bei solchen Fragen eher nicht auf Entgegenkommen zu hoffen. Natürlich auch dann nicht, wenn in Deinem Fall die Mutter aus dem Vater in der Vergangenheit jeden nur irgendwie erreichbaren Cent herausgequetscht hätte.

Grüssles
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.12.2013 19:06
(@engel211)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo !!!

@ tina, ich werde sie darauf hinweisen, dem KV nochmal den Vorschlag mit dem jeder kommt für das bei ihm wohnende Kind auf, zu machen........Leider hatte der KV dies die Tage schon einmal abgelehnt. Daher kamen wir ja auch auf die Idee hier mal nachzufragen wie es zu rechnen ist.

@ brille, ähhhh irgendwie hast Du mich missverstanden bzw bin ich zu blöd um mich hier richtig auszudrücken. Die KM will keinen Anwalt deswegen in Anspruch nehmen, daher auch eben hier meine Frage!

Die Stille Post ist heute Abend eh hinfällig, da ich ja nur Vorabinfo wollte und sie sich selbst anmeldet.

Mit dem Kindesunterhalt lief es damals so, nach der Trennung bekam sie ein Schreiben mit dem vom KV-Anwalt ausgerechneten Kindesunterhalt und diesen akzeptierte sie ohne Nachberechnung eines Anwaltes ihrerseits.
Defintiv hat sie ihn in keinster Weise ausgequetscht!
Deswegen habe ich das mit dem Verzicht auf Ehegattenunterhalt auch geschrieben, Trennungsunterhalt wollte/will sie auch nicht.

aber @ brille, danken möchte ich dir trotzdem für deine Worte. Aber möchte dir auch sagen, dass nicht jede EX-Frau ein geldgeiles Etwas ist. Es wäre schön, nicht alle über einen Kamm zu scheren.

LG und danke für die vermittelte 'Sichtweise!


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.12.2013 19:48
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Engel,

offenbar liest Du in mein Posting Dinge rein, die ich nirgends geschrieben habe. Ob und wenn ja, welcher dieser Elternteile "in Gefahr" ist, Anwälte und Gerichte einzuschalten, kann ich aus der Ferne nicht beurteilen; auch eventuelle vorangegangene Verletzungen kenne ich nicht. Wenn allerdings eine Frage in den Raum gestellt wird wie "welcher Unterhaltsbetrag steht einem Kind zu, wenn die Eltern nicht genau dasselbe verdienen?", gehen nach demnächst 10 Jahren in diesem Forum rote Lampen an. Und nach einer solchen Berechnungsmethode hattest Du gefragt.

Denn faktisch braucht man zur Beantwortung dieser Frage weder Anwälte oder Gerichte noch Internet-Foren oder die Düsseldorfer Tabelle, sondern einfach elterliches Augenmass und Verantwortung. Alles andere sind Hilfskonstrukte für Leute, die nicht miteinander reden können oder wollen oder sich nicht von hier bis dort trauen.

Grüssles
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.12.2013 20:28
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin.

Der wechselseitige Unterhalt wird direkt aus der Düsseldorfer Tabelle abgelesen, also ohne weitere Auf- oder Abstufungen oder Ab-/Zuschläge für die Zahlungen an die Kinder.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.12.2013 21:25
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo E211,

wenn die Zahlen auf dem Tisch liegen, können wir ja mal überschlägig rechnen, wie viel für das eine Kind und wie viel für das andere Kind zu zahlen wäre; anschließend können die beiden sich überlegen, ob es nötig ist, wegen des Diffenzbetrags ein Fass aufzumachen oder eben auch nicht.

Was allerdings dieses hier betrifft:

Es ist so, dass aus einem pubertären Streit heraus den Umzug stattfand und die Mutter nun eben rechnen muss, da ja im Moment noch eine vier Zimmer-Wohnung zu bezahlen ist und das ein Umstand ist, der sich so ohne weiteres nicht einfach von heute auf morgen ändern lässt.

Solche Argumente beeindrucken mich überhaupt nicht, denn jedes Umgangselternteil hat in mehr oder weniger heftiger Form das Problem, Wohnraum vorhalten zu müssen für die gelegentliche Anwesenheit der Kinder; und hat dabei diese Kosten erstens dauerhaft und zweitens zusätzlich zum geschuldeten Kindesunterhalt an der Backe.

Wäre aber nicht das erste Mal, dass ein ehemaliges Betreuungselternteil plötzlich feststellt, dass das tolle deutsche Familienrecht so toll denn doch wieder nicht ist, wenn man sich plötzlich auf der anderen Seite der Theke wiederfindet. Und ja, deine Freundin wird jetzt merken, dass der Wegzug des einen Kindes ohne weiteres bedeuten kann, dass da, vor Berücksichtigung der ersparten Kosten, erst mal fröhliche achthundertfünfzig Euro pro Monat in der Kasse fehlen  - der monetäre Wert eines Kindes wird nämlich gerne unterschätzt von Leuten, die das Unterhaltsrecht nicht ganz zu Ende denken.

Viele liebe Grüße,

Malachit.


Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.12.2013 23:18




(@engel211)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo Ihr Lieben!!

Danke für die vielen aufschlussreichen Antworten!!

@ brille, leider ist es hier so der Fall, dass hier eben auf solche Hilfskonstrukte zurück gegriffen werden muss.

@machalit, das mit der Miete habe ich angemerkt, da die KM sich eben durchrechnen wollte, ob sie sich die Wohnung auch eben dann noch leisten kann. Den Umzug zum KV hat die KM in die Wege geleitet, da das Kind extrem unter der Trennung von seinem Vater litt und sie der Meinung ist, das Kind ist dort einfach glücklicher in der Situation, eben dann mit ihr als "Umgangselternteil".

Leider hat das mit dem bei mir vorbeikommen heute Abend nicht wirklich geklappt und ich konnte mich nur am Telefon mit ihr unterhalten.
Sie ist wie Ihr, der Meinung wegen ein paar Euro hin oder her, braucht es keine Unterhaltsneuberechnung sondern würde es gern so machen, dass sich der Unterhalt gegenseitig aufrechnet. Allerdings sagte sie mir, dass der KV schon beim Umzug des Kindes zu ihm, diese Regelung komplett ablehnt hat.

Habe aber am Telefon ein paar Infos abgegriffen, vielleicht hilft es Euch ja beim rechnen und mit den Zahlen hätte sie ein Stichhaltiges Argument für die (ich nenn es jetzt einfach mal so) Aufrechnungsmethode.

KM Stk. 2/1

bereinigtes Netto 1400,-- bei 31 Stunden wöchentlich.
Kind 1 lebt bei ihr, 10 Jahre alt.

KV Stk. 1/1

hier netto nicht bekannt, bezahlte bisher für beide Kinder 650,--- Euro
Kind 2 nun bei ihm lebend 16 Jahre alt.

Hoffe damit könnt ihr was anfangen!!

Wünsche euch allen noch ne gute Nacht bzw. den Nachtschwärmern einen schönen Abend!


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.12.2013 00:27
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Engel,

Hoffe damit könnt ihr was anfangen!!

Na klar doch. Für 'ne Überschlagsrechnung reichen diese Daten.

Die bisherigen 650 Euro entsprechen offenbar ziemlich genau der 2. Zeile der Düsseldorfer Tabelle, das wären nämlich 291 Euro für das jüngere Kind und 356 Euro für das ältere Kind (in Summe also 647 Euro). Durch den Umzug des älteren Kindes zu ihm ändert sich die Eingruppierung nicht, denn sein Einkommen und seine Abzugsposten bleiben gleich, und er ist weiterhin für zwei Kinder verantwortlich (für das eine als Zahl-Elternteil, für das andere als Betreuungs-Elternteil). Für das jüngere Kind beträgt der Unterhalt also weiterhin 291 Euro, zahlbar von ihm an sie.

Aber Achtung: Ob die Eingruppierung in die 2. Zeile der Düsseldorfer Tabelle korrekt ist, kann ich ohne Kenntnis seines Einkommens unmöglich beurteilen; möglicherweise hat sie es ja hier mit einem "Schweinchen Schlau" zu tun, und er hat sich sich selbst als ärmer eingestuft als er tatsächlich ist. Grob gepeilt: Wenn er mehr als zweitausend Euro netto verdient, keine größeren Abzugsposten hat, und auch keine weiteren Unterhaltspflichten zu bedienen hat, dann dürfte die 2. Zeile zu niedrig angesetzt sein. Ansonsten: Sofern er mit dem älteren Sohn allein lebt, d.h. nicht mit einer neuen Lebenspartnerin zusammen, dann kann auch er in Steuerklasse 2 wechseln, und unterhaltsrechtlich betrachtet muss er das dann auch (könnte sein, dass dies sein Einkommen über die Grenze zur 3. Zeile der Düsseldorfer Tabelle hebt, dann wäre der Unterhalt nicht 291 Euro, sondern 309 Euro).

Bei ihr liegt der Fall anders, denn bei 1.400 Euro reicht es so oder so nur für den Mindestunterhalt, und der beträgt bei einem sechzehnjährigen Kind 334 Euro, zahlbar von ihr an ihn; ihr Selbstbehalt dürfte gewahrt sein, allerdings nur gerade eben so. Wenn man's gegeneinander verrechnet, dann blieben da 43 Euro, zahlbar von ihr an ihn, was daran liegt, dass die Düsseldorfer Tabelle für ältere Kinder einen höheren Unterhalt vorsieht. Die gute Nachricht für sie lautet: In zwei Jahren drehen sich die Verhältnisse total um. Das jüngere Kind ist dann zwölf, damit erhöht sich der Unterhalt, den er an sie zu zahlen hat; außerdem wird das ältere Kind dann volljährig und das bedeutet, falls das Kind dann noch unterhaltsbedürftig ist, dass beide Elternteile unterhaltspflichtig sind, unabhängig vom Hauptwohnsitz des Kindes; und da sie nur knapp über dem angemessenen Selbstbehalt von 1.200 Euro liegt, er aber anscheinend deutlich darüber, wird bei der Quotelung des Unterhalts für das dann volljährige Kind der Löwenanteil der Unterhaltszahlungen an ihm hängenbleiben.

Falls er also meint, jetzt wegen dieser 43 Euro ein Fass aufzumachen, dann hilft (hoffentlich) der Wink mit dem breiten Zaunpfahl: nämlich, wenn er meint, er müsse derzeit unbedingt diese 43 Euro einfordern, dass er dann aber in zwei Jahren ebenfalls auf keinerlei Entgegenkommen rechnen dürfe.

Viele liebe Grüße,

Malachit.


Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.12.2013 01:16
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Korrektur:

da sie nur knapp über dem angemessenen Selbstbehalt von 1.200 Euro liegt, er aber anscheinend deutlich darüber, wird bei der Quotelung des Unterhalts für das dann volljährige Kind der Löwenanteil der Unterhaltszahlungen an ihm hängenbleiben.

Hab' dabei übersehen, dass er natürlich zum Zwecke der Quotelung vorweg den Unterhalt für das jüngere Kind abziehen kann. Damit dürften beide dann in etwa gleich nahe am angemessenen Selbstbehalt sein, d.h. es wird hier wohl eher auf ungefähr Halbe-Halbe hinauslaufen. Ändert aber nichts daran, dass sich in zwei Jahren der Zahlungsfluss umkehrt.

Viele liebe Grüße,

Malachit.


Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.12.2013 08:42
(@engel211)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo Machalit!

Danke für Dein durchrechnen!! Ich habe es ihr heute so gesagt.

Sie wird dem KV das Angebot wegen dem Aufrechnen nochmals machen und ihm aber auch gleichzeitig die einzelnen Zahlbeträge
nennen.

Wenn er das Aufrechnen nicht möchte, zahlt sie eben, es wäre dann auch ok für sie, kommt ja schließlich ihrem Kind zu Gute.

Vielen lieben Dank an euch Alle für Eure Mühe!!

LG


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.12.2013 13:31