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Auskunft Einkommen des Vater

 
(@nichtplatt)
Nicht wegzudenken Registriert

Guten Tag @ all,

ich benötige Hilfe bezüglich Unterhalt.

Mein Sohn wird diese Tage 18. Heute flatterte für meinen Sohn ein Schreiben vom Anwalt der KM ins Haus.

Inhalt sinngemäß:

1. Er wird 18, damit sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. (Wissen wir)
2. Er soll die Einkommensbescheinigungen seines Vaters von 12.2012 bis 11.2013 und den Einkommensbescheid für 2012 dem Anwalt schicken, damit
   er den Unterhalt berechnen kann.
3. Da die KM davon ausgeht, dass ich genauso viel wie sie verdiene, zahlt sie ab Januar 2014 einen reduzierten Unterhalt zum Unterhaltstitel.

Allgemeine Informationen.

Die KM verdient in der Schweiz 3.600,00€ Netto. Ist jetzt aber schlauerweise im Oktober 2013 nach Deutschland zurück gezogen und macht jetzt auf Grenzgänger.
Ich vermute um sich arm zu rechnen. Gilt bei Ihr auch das EK der letzten 12  Monate? Hat 6.500,00€ Unterhaltsrückstand, werde diesen jetzt vollstrecken.
Ich verdiene im Durchschnitt ca. 2.200,00€ Netto. Das Finanzamt erkennt 500,00€ als Werbungskosten an. Wobei schon 150,00€ vertraglich Bürobeteiligung anfallen.

Nun meine Fragen.

Müssen wir auf dieses Schreiben antworten?
Muss ich dem Anwalt der KM meine Gehaltsabrechnungen zu kommen lassen?
Wäre es besser dass sich mein Sohn einen Anwalt nimmt der ihn in der Unterhaltsfrage unterstützt? Bzw. Selbst rechnen lässt.
Bleibt der Unterhaltstitel gültig und kann ggfs. vollstreckt werden.

Liebe Grüße
Nichtplatt

PS. Sohn lebt bei mir,


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 04.12.2013 23:45
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo nichtplatt,

Müssen wir auf dieses Schreiben antworten?

Das ist eine Frage an Radio Eriwan: Im Prinzip nein, aber ...

3. Da die KM davon ausgeht, dass ich genauso viel wie sie verdiene, zahlt sie ab Januar 2014 einen reduzierten Unterhalt zum Unterhaltstitel.

... bei gleichem Einkommen würden beide Elternteile exakt die Hälfte des Unterhaltes zahlen. Ich vermute also, mit "reduzierten Unterhalt" meint sie "die Hälfte dessen, was sich aus der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle ergibt". Wenn die Einkommensverhältnisse allerdings so liegen wie von dir beschrieben, dann wäre die Dame nicht nur mit 50%, sondern eher mit ca. 70% an Bord.

Daher: Als freundlicher Mensch kann Sohnemann die geforderte Einkommensauskunft zwar gerne an den Anwalt liefern, sollte dann aber im Gegenzug ebenso eine Einkommensauskunft von der Frau Mama anfordern. Letztlich entscheidet er es aber als Volljähriger selber, ob er mit dem zufrieden ist, was ihm jeweils von Vater und Mutter freiwillig angeboten wird; oder ob er auf einer formal korrekten Unterhaltsberechnung und Unterhaltszahlung besteht. In letzterem Fall muss er von beiden die Einkommensnachweise anfordern und diese dem jeweils anderen Elternteil zur Verfügung stellen; ob das auf direktem Wege passiert, oder ob sich einer der Projektbeteiligten für diese vergleichsweise simple Sache einen Anwalt leistet, ist dabei eigentlich wurscht.

Wenn also die Dame einen Anwalt beauftragt und selber bezahlt, damit er für sie ihren Unterhalts-Anteil ausrechnet, so soll sie dies in Teufels Namen tun; sobald dir diese Berechnung vorliegt, kannst du sie ja hier einstellen, zwecks Kontrolle und gegebenenfalls 😉 Korrektur.

Bleibt der Unterhaltstitel gültig und kann ggfs. vollstreckt werden.

Wenn der Titel nicht auf den 18. Geburtstag begrenzt ist, dann bleibt er formal gültig, und somit kann aus ihm der Unterhalt in alter Höhe auch dann noch vollstreckt werden, wenn das Kind bereits volljährig geworden ist. Allerdings ist dies erstens eine Sauerei, und zweitens kann es dir durchaus Ärger und Kosten verursachen, wenn du aus einem Titel vollstreckst, der offensichtlich nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Kurz gesagt, ich würde die Finger von solchen Mätzchen lassen.

Hat 6.500,00€ Unterhaltsrückstand, werde diesen jetzt vollstrecken.

Ach verdammt, warum erst jetzt? Unterhalt dient zur Deckung der laufenden Kosten, deshalb muss er zeitnah geltend gemacht werden; sonst wird angenommen, dass dieser Unterhalt gar nicht benötigt wurde, und die Forderung gilt als "verwirkt". Ein Jahr zurück in die Vergangenheit ist bei titulierten Ansprüchen normalerweise kein Problem; für ältere Unterhaltsansprüche kann es aber trotz Titel m.E. schon mal kritisch werden, sie noch durchzusetzen.

Viele liebe Grüße,

Malachit.


Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.12.2013 00:38
(@nichtplatt)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo erst einmal vielen Dank für die Antwort.

Ach verdammt, warum erst jetzt? Unterhalt dient zur Deckung der laufenden Kosten, deshalb muss er zeitnah geltend gemacht werden; sonst wird angenommen, dass dieser Unterhalt gar nicht benötigt wurde, und die Forderung gilt als "verwirkt". Ein Jahr zurück in die Vergangenheit ist bei titulierten Ansprüchen normalerweise kein Problem; für ältere Unterhaltsansprüche kann es aber trotz Titel m.E. schon mal kritisch werden, sie noch durchzusetzen.

Der Rückstand ist bis Ende des Unterhaltsprozess 5.2010 entstanden, dann auch tituliert. Natürlich wollten wir das Geld haben. Nur lebte die Dame bis vor kurzen in der Schweiz und die Vollstreckung war leider nicht möglich.

Liebe Grüße

Nichtplatt


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.12.2013 00:50
(@neuezeit)
Nicht wegzudenken Registriert

Guten Tag @ all,

ich benötige Hilfe bezüglich Unterhalt.

Mein Sohn wird diese Tage 18. Heute flatterte für meinen Sohn ein Schreiben vom Anwalt der KM ins Haus.

...

Liebe Grüße
Nichtplatt

PS. Sohn lebt bei mir,

Hallo Nichtplatt,

meines Wissens nach darf er den Sohn gar nicht vertreten.

Was letztlich aber wohl unabhängig von Deinen Fragen ist.

neuezeit


So ist das Leben

AntwortZitat
Geschrieben : 05.12.2013 01:04
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo nichtplatt, hallo neuezeit,

Heute flatterte für meinen Sohn ein Schreiben vom Anwalt der KM ins Haus.

meines Wissens nach darf er den Sohn gar nicht vertreten.

Also, ich hatte den obigen Satz so verstanden: Die KM fordert, vertreten durch ihren eigenen Anwalt, vom Sohn die Auskunft über das väterliche Einkommen ein. Da sie dieses Schreiben auch selbst hätte aufsetzen können, ist dies ein zwar unnötig kompliziertes, aber dennoch korrektes Vorgehen - allerdings ziemlich genau das Gegenteil davon, dass dieser Anwalt den Sohn vertritt.

@nichtplatt: Falls ich da etwas missverstanden habe, dann korrigiere mich bitte!

Viele liebe Grüße,

Malachit.


Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.12.2013 01:39
(@nichtplatt)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Malachit, hallo Neuzeit,

Malachit hat das vollkommen richtig verstanden.

Nach einer Nacht habe ich mich doch entschlossen auf das Schreiben zu antworten. Der Anwalt hat meinem Sohn eine Frist bis zum 13.12. zur Erledigung gegeben.
Ich finde diese Frist wirklich kurz und dient nur um Druck kurz vor Weihnachten auf zu bauen.

Ich werde mit Ihm zum Amtsgericht fahren, damit er sich einen Beratungsschein holen kann. Wir werden sinngemäß dem Anwalt wie folgt antworten.

Allerliebster Anwalt,

aufgrund unserer Erfahrung bezüglich des Unterhaltsprozess  mit Ihrer Mandantin und Ihnen in den Jahren 2009/2010, werde ich mich selbst anwaltlich beraten lassen. Da kurzfristig sicherlich kein Termin bei meiner Anwältin zu bekommen ist, und sie sich erst noch in den Vorgang einarbeiten muss, kann ich leider die von Ihnen m.E. viel zu kurze Frist nicht einhalten. Ich werde Ihnen spätestens bis zum 6.01.2014 die gewünschten Unterlagen zukommen lassen.

Um meinen Unterhalt und die Aufteilung selbst berechnen zu können, fordere ich meine Mutter auf mir Ihre Gehaltsabrechnungen der Monate 12.2012 bis 11.2013, sowie den Steuerbescheid für das Jahr 2012 zu zusenden. Mein Vater hat mir schon mitgeteilt, dass er mir seine Unterlagen zur Verfügung stellt.

Da wir davon ausgehen, dass Ihre Mandantin wesentlich mehr verdient als mein Vater, wird sie voraussichtlich mehr, zumindest aber den gleichen Unterhaltsbetrag zu zahlen haben. Mein Unterhaltstitel hat nach wie vor Gültigkeit. Sollte Ihre Mandantin nur die 250,00€ überweisen, werde ich den Restbetrag unverzüglich vollstrecken lassen.

LG

nichtplatts Sohn


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.12.2013 10:02
(@gardo)
Nicht wegzudenken Registriert

Wir werden sinngemäß dem Anwalt wie folgt antworten.

Alternativ den Anwalt das Mandat anzeigen und ansonsten gleiches antworten lassen, also Fristverlängerung, Anforderung der Gehaltsabrechnungen, Androhung der Vollstreckung.

Gruss,
gardo


AntwortZitat
Geschrieben : 05.12.2013 10:29
(@neuezeit)
Nicht wegzudenken Registriert

Ah ok,

habe ich falsch verstanden.

neuezeit


So ist das Leben

AntwortZitat
Geschrieben : 05.12.2013 16:58
(@psoidonuem)
Registriert

Nur lebte die Dame bis vor kurzen in der Schweiz und die Vollstreckung war leider nicht möglich.

Das würde mich aber sehr wundern.
Aber davon abgesehen davon war es doch auch nicht besonders schlau von ihr nach D zurück zu ziehen, da aufgrund der höheren Lebenshaltungskosten in der Schweiz das Einkommen mit einem Konversionsfaktor angepasst wird. Davon kann sie jetzt nicht mehr profitieren.


AntwortZitat
Geschrieben : 05.12.2013 17:07
(@nichtplatt)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi

Das würde mich aber sehr wundern.
Aber davon abgesehen davon war es doch auch nicht besonders schlau von ihr nach D zurück zu ziehen, da aufgrund der höheren Lebenshaltungskosten in der Schweiz das Einkommen mit einem Konversionsfaktor angepasst wird. Davon kann sie jetzt nicht mehr profitieren.

Anscheinend hat sich die KM in der Schweiz so verschuldet, dass der "Betreibungsbeamte" Stammkunde bei ihr war. Mir liegen die Protokolle fruchtloser Pfändungen der letzten 2 Jahre vor. Die haben in der Schweiz zwar nicht die Möglichkeit der Privatinsolvenz, aber unheimlich hohe Pfändungsfreigrenzen. Eine weitere fruchtlose kostenpflichtige Vollstreckung machte daher keinen Sinn. Im Gegensatz zu Deutschland muss der Gläubiger die Vollstreckungskosten übernehmen.

Da die KM nur von der Schweiz über die Brücke nach Deutschland gehen musste, war das mit dem Konversionsfaktor nicht so doll.

Die KM ist angeblich wegen der Krankenversicherung wieder nach Deutschland gezogen. Sie will uns allen ernstes klar machen, dass sich Ihr Nettoeinkommen durch KV und Steuern um 1.000,00€ monatlich verringert. Wir glauben eher, dass die KM aufgrund ihrer Schulden die dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung nicht erhalten hat.

LG

nichtplatt


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.12.2013 18:53




 Uli
(@Uli)

Moin (nicht)platt,

ich kann zwar zur Sache nix beitragen, freue mich aber, nach langer Zeit von Dir zu lesen! 🙂
Ich hoffe es geht Dir/euch ansonsten gut!

LG, Uli


AntwortZitat
Geschrieben : 05.12.2013 22:05
(@nichtplatt)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi Uli,

vielen Dank für Deine lieben Grüße.

Uns geht es sehr gut. Meine Tochter hat dieses Jahr ihr Abitur gemacht und studiert nun in Reutlingen Medien Informatik. Ich platze fast vor Stolz, vor allem wenn man bedenkt, wie schlecht sie auf der Realschule war, bevor sie bei mir eingezogen ist.

Mein Sohn hat sich prächtig entwickelt und schreibt nächstes Jahr sein Abi. Mathe Physik usw. Wenn alles glatt läuft gehört er zu den Jahrgangsbesten.
Will nächstes Jahr in Erlangen "Nanotechnologie" studieren.

Ich persönlich denke sogar schon über das heiraten nach. Also alles absolut gut.

Liebe Grüße

nichtplatt


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.12.2013 23:11
(@psoidonuem)
Registriert

Ah ok. Ich hatte das so verstanden, dass man in der Schweiz nicht vollstrecken kann. Es lag aber nicht am Land sondern am Schuldner. Ich wünsche Euch alles Gute für den weiteren Verlauf in der Sache.


AntwortZitat
Geschrieben : 06.12.2013 11:58
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Nichtplatt,

Der Anwalt hat meinem Sohn eine Frist bis zum 13.12. zur Erledigung gegeben.
Ich finde diese Frist wirklich kurz und dient nur um Druck kurz vor Weihnachten auf zu bauen.

Wenn Drohbriefe aufschlagen, dann bin ich durchaus ein Freund von freundlicher, aber bestimmter Hinhaltetaktik.

Die Erteilung einer Einkommensauskunft ist aber im Rahmen der Unterhaltsermittlung eine kaum zu vermeidende Lästigkeit.
Insofern sehe ich keinen Sinn darin, hier zu verzögern.

Gruß
United


AntwortZitat
Geschrieben : 07.12.2013 11:02