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Frage zum Barunterhalt

 
(@champacam)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

ich bräuchte Hilfe bzw. Auskunft bezüglich folgender Angelegenheit. Seit der Trennung von der Mutter (ich war nicht verheiratet mit ihr)  meiner Tochter vor 11 Jahren zahle ich regelmäßig Monat für Monat Unterhalt für meine Tochter, die bei meiner Ex lebt. Die Ex lebt seit der Trennung von Hartz IV und befindet sich voll auf dem Eso- und Egotrip. Kontakt mit der Tochter hab ich einen sehr guten, das ist nicht das Problem. Meine Tochter geht noch für ca. 1 Jahr zur Schule und beginnt dann – wenn alles klappt – eine Ausbildung. Sie wird im August 18. Wenn ich richtig informiert bin, sind dann beide Eltern, also auch ihre Mutter bei der sie lebt,  barunterhaltspflichtig. Ich verdiene ca. 1300.- netto und kann aufgrund einer chronischen Erkrankung vor über 20 Jahren auch nicht mehr dazu verdienen.  Die Ex bezieht wie gesagt Hartz IV. Ich vermute, dass die Ex das Unterhaltsgeld nicht ausschließlich für meine Tochter verwendet hat, sondern auch für eigenen Belange, um z.B. alte Schulden abzuzahlen oder eine ach so wichtige künstlerische Ausbildung zu machen.

Meine Frage ist, was ändert sich für mich, wenn meine Tochter 18 wird ?  Kann ich dann das Unterhaltsgeld direkt bar an sie entrichten, damit sie auch tatsächlich über den vollen Betrag verfügen kann ? Kann ihre Mutter das verhindern oder ist sie auch barunterhaltspflichtig bzw. wie läuft das bei Hartz IV Empfängern ? Kann sie von meiner Tochter für Unterkunft und Verpflegung etwas verlangen ? Was ändert sich, wenn meine Tochter im nächsten Jahr eine Ausbildung macht und dann nicht mehr bei ihrer Mutter wohnt.

Es wäre klasse, wenn mir hier jemand diese Fragen kurz und präzise beantworten könnte. Danke und Gruß

Thomas 

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 04.07.2011 00:06
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Thomas,

eine ganz wichtige Frage vorweg: Für die derzeitigen Unterhaltszahlungen - gibt's da einen Titel (Gerichtsurteil, Jugendamtsurkunde o.ä.), und wenn ja, ist dieser auf den 18. Geburtstag des Kindes befristet? Wenn es nämlich, wie so häufig, einen unbefristeten Titel gibt, dann wirst du den erst mal loswerden müssen.

Wenn ich richtig informiert bin, sind dann beide Eltern, also auch ihre Mutter bei der sie lebt,  barunterhaltspflichtig.

Richtig, ab dem 18. Geburtstag ist im Prinzip auch die Mutter barunterhaltspflichtig - nur wirst du bei einer notorischen Hartzine vsl. keinen Nutzen daraus ziehen können. Ein kahles Huhn kann man nicht rupfen, und eine "gesteigerte Erwerbsobliegenheit" kennen unsere Familiengerichte anscheinend nur für Väter, nicht aber für Mütter.

Allerdings gilt: Wenn deine Tochter volljährig ist und noch bei Muttern wohnt, dann gilt für die Unterhaltsberechnung die Spalte "ab 18 Jahre" der Düsseldorfer Tabelle. Falls du also bislang den Mindestunterhalt von 334 Euro bezahlt hast, sind es ab dem 18. Geburtstag "nur" noch 304 Euro, weil sich zwar der Tabellenbetrag erhöht, du aber anders als bislang das volle Kindergeld abziehen darfst.

Und bei Beginn der Ausbildung werden die Karten nochmals neu gemischt, weil ihre Ausbildungsvergütung zum größten Teil auf die Unterhaltszahlungen angerechnet wird. Ich schlage vor, du fragst zu dem Thema bei uns in ca. einem Jahr einfach nochmal nach, wenn sich abzeichnet, wie es mit ihrer Ausbildung tatsächlich aussieht.

Ich vermute, dass die Ex das Unterhaltsgeld nicht ausschließlich für meine Tochter verwendet hat, sondern auch für eigenen Belange, um z.B. alte Schulden abzuzahlen oder eine ach so wichtige künstlerische Ausbildung zu machen.

Mag sein, ist aber juristisch völlig belanglos. Der Unterhalt geht bis zum 18. Geburtstag des Kindes zu Händen der KM, und es trifft sie keinerlei Nachweispflicht, was sie mit dem Geld tatsächlich anstellt. Und nein, ich habe keinen Bock auf die übliche Grundsatzdiskussion zu diesem Thema ...

Meine Frage ist, was ändert sich für mich, wenn meine Tochter 18 wird ?  Kann ich dann das Unterhaltsgeld direkt bar an sie entrichten, damit sie auch tatsächlich über den vollen Betrag verfügen kann ?

Das läuft so: Wie du weißt, geht der Unterhalt bis zum 18. Geburtstag der Tochter zu Händen der KM; ab dem 18. Geburtstag geht der Unterhalt direkt an die Tochter. Das heißt, die Tochter muss dir mitteilen, wohin du das Geld überweisen sollst. Sie kann allerdings verlangen, dass das Geld nach wie vor auf das Konto der Mutter gehen soll (aber lass' dir das schriftlich geben, nicht dass du nachher doppelt zahlen musst). Idealerweise hat deine Tochter ein eigenes Girokonto, und du überweist dorthin.

Kann sie von meiner Tochter für Unterkunft und Verpflegung etwas verlangen ?

Ja klar kann sie - und wenn deine Tochter der Meinung ist, dass die Bedingungen unfair sind, dann kann sie von daheim ausziehen. Das alles ist aber irgendwie nicht deine Baustelle, das müssen die beiden Damen schon unter sich regeln ... es betrifft dich nur insofern, als sich die Unterhaltsberechnung wiederum ändert, sobald Töchterchen von zu Hause auszieht. Da du aber bereits jetzt nahezu am Selbstbehalt sein dürftest, würde sich für dich vsl. effektiv gar nicht so viel ändern. Dürfte eher für Töchterchen ein Problem sein, durch welchen Nebenjob sie eine von "Hotel Mama" unabhängige Bleibe finanziert.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.07.2011 02:05
(@champacam)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Malachit,

zunächst einmal DANKE für deine ausführliche Antwort. Sorry, dass ich mich solange nicht gemeldet hab, aber mein gesundheitlicher Zustand lässt zur Zeit sehr zu wünschen übrig.

Um auf deine erste Frage zurückzukommen. Ja, - es gibt einen Titel, d.h. Urkunde vom Jugendamt über die Anerkennung der Vaterschaft und Verpflichtung zur Unterhaltsleistung. Die hab ich nun gerade vor mir liegen. Nach dieser hab ich mich verpflichtet bis zum vollendeten 18.Lebensjahr Unterhalt zu zahlen, was ich nun ja auch getan hab. Meine Tochter ist jetzt 18. Durch die Erkrankung hab ich einiges aus den Augen verloren...bedeutet das konkret, dass ich von nun an nicht mehr verpflichtet bin Unterhalt zu leisten, auch wenn meine Tochter noch zur Schule geht ? Wahrscheinlich doch nicht oder was ändert sich durch den Titel ?

Besten Dank für deine / eure Antwort und viele Grüße
Thomas

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.09.2011 18:37
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin champacam,

Dein Titel ist mit dem 18. Geburtstag hinfällig geworden; nicht jedoch Deine Unterhaltspflicht, sofern Töchting weiterhin zur Schule geht, eine Ausbildung macht oder studiert.

Geändert hat sich jetzt:
1. Der Unterhalt muss neu berechnet werden; ab 18 ist auch die Mutter barunterhaltspflichtig, ausserdem gelten andere UH-Sätze.
2. Deine Tochter muss von sich aus darlegen, warum eine UH-Pflicht fortbesteht.
3. Der Unterhalt geht nicht mehr auf Mutters Konto, sondern auf das der Tochter.
4. Die Mutter ist nicht mehr vertretungsberechtigt.

De facto musst Du jetzt erst einmal gar nichts tun; die junge Dame muss von sich aus aktiv werden. Dazu gehört unter anderem auch, ihren Eltern wechselseitig die Einkommenszahlen des jeweils anderen vorzulegen; sie kann sich nicht aussuchen, dass sie nur von Dir Kohle möchte und von Muddi nicht. Sinnvollerweise sollte sie das auch ohne Anwalt hinbekommen.

Leg aber auf jeden Fall schon einmal etwas Geld beiseite, auch wenn man nicht rückwirkend in Verzug gesetzt werden kann.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.09.2011 18:50
(@champacam)
Schon was gesagt Registriert

Hi Martin,

danke erst für deine Infos. Meine Ex / Mutter meiner Tochter ist ne chronische Hartzlerin, vermutlich mit dem Regelsatz von € 364.- Mein Nettogehalt beträgt € 1350.- . Kannst Du mir bitte noch mitteilen, wie dann die jeweiligen UH-Sätze ausfallen würden bzw. wie das berechnet wird oder hat die Tatsache, dass sie Hartz IV bezieht, andere Konsequenzen ?

Thanks und Grüße
Thomas

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.09.2011 23:17
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Thomas,

ich sag's mal so: Unter der naheliegenden Annahme, dass bei deiner Ex eh' nichts zu holen ist, können wir die Berechnung einfach anhand deiner 1.350 Euro machen. Im Prinzip müsste man diese Zahl jetzt noch um berufsbedingte Kosten und eine eventuelle zusätzliche Altersvorsorge bereinigen, aber es ist auch so bereits glasklar "nur" Zeile 1 der Düsseldorfer Tabelle, und da siehst du im Anhang auf Seite 6: Zahlbetrag für ein Kind über 18 Jahre ist gleich 304 Euro. Die Tochter selbst hat somit 488 Euro zur Verfügung (304 Euro von dir, 184 Euro Kindergeld), um diesen Kuchen wird sie sich dann unter dem Stichwort "Kostgeld" mit ihrer Mutter balgen müssen.

Kontrollrechnung: 1.350 Euro minus 304 Euro gleich 1.046 Euro, damit bist du noch beinahe hundert Euro oberhalb deines Selbstbehaltes von 950 Euro; d.h. auch bei Bereinigung des Einkommens wirst du nicht als Mangelfall gelten, zumal Richter mit sehr spitzem Bleistift rechnen, falls jemand weniger als den sogenannten Mindestunterhalt (hier: 304 Euro) anstrebt. Ich schätze daher, um die 304 Euro kommst du nicht herum.

Umgekehrt kann es dir allerdings passieren, dass jemand auf Anmerkung 1 der Düsseldorfer Tabelle verweist (weil du ja anscheinend nur für diese eine Tochter, aber für niemanden sonst unterhaltspflichtig bist) - das würde bedeuten, dich um eine Zeile nach Zeile 2 hochzustufen, das ist ein Zahlbetrag von 329 Euro. Falls jemand mit diesem Ansinnen kommst, meldest du dich bitte nochmal, denn dann machen wir wirklich mal die detaillierte Berechnung mit Bereinigung des Einkommens und/oder wir argumentieren mit dem Bedarfskontrollbetrag. Falls du jetzt findest, ich erzähle dir von böhmischen Dörfern - macht erst mal nichts, du brauchst dich erst dann darum zu kümmern, wenn z.B. ein Anwalt der Gegenseite mit der Idee daherkommen sollte, du könntest mehr als den Mindestunterhalt leisten.

Zu unserer Info, und zum Vergleich mit dem, was ich gerade eben geschrieben habe: Was hattest du denn bislang, d.h. nach dem inzwischen ungültig gewordenen Titel, zu Händen deiner Ex zu zahlen - war das auch der Mindestunterhalt, d.h. ein Zahlbetrag von bislang 334 Euro, oder gab's da noch irgendwelche "Besonderheiten" in diesem Titel, die vielleicht nach wie vor zu berücksichtigen sind?

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.09.2011 00:04
(@sibbi1986)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo Guten Morgen volljährige schüler können Schülerbafög beantragen, das bei dem Einkommen auch garantiert Sinn macht. Dieser Betrag mindert wie das Kindergeld voll den Unterhaltsbetrag

AntwortZitat
Geschrieben : 20.09.2011 11:41