Dear all,
ich habe mal wieder Fragen und bitte um Eure Einschätzung.
Eigentlich sollte heute (endlich) Scheidungstermin sein. Dieser wurde jedoch vom Gericht abgesagt, da meine DEF gestern "Antrag auf nachehelichen Unterhalt" gestellt hat - zunächst Antrag auf Auskunft (Stufenklage?)
Kurz zum Hintergrund:
- Scheidung von DEF Juli 2010 eingereicht
- KU und TU wurde von meiner Anwältin fair berechnet und wird gezahlt (insgesamt ca. 1500€)
- Da meiner DEF das nicht reicht, hat sie Anfang März auf Mehrbedarf für das Kind und höheren TU für sich geklagt (sie will insgesamt rd. 600 mehr).
- Meine RAin und ich haben diese umfänglich abgestritten und entsprechende Argumente genannt; außerdem fordern wir eine schrittweise Wiederaufnahme einer berufstätigkeit (Kind ist jetzt fast 3,5 J. und ist im KiGa)
- Ich habe Anfang März Auskunft erteilt und meine Gehaltsbescheinigungen rückwirkend für 12 Monate zur Verfügung gestellt.
- Es gab ein paar Rückfragen zum Gericht bzgl. Mehrbedarf und Unterhalt für meine 1. Ex-Frau, die Ende April beantwortet wurden.
- Seitdem haben wir von der Sache gar nichts mehr gehört, d.h. es wird nach wie vor der von mir ausgerechnete KU/TU gezahlt
Meine Fragen:
- Wie ist dieser Antrag - einen Tag vor der Scheidung - einzuschätzen?
- Bin ich verpflichtet, jetzt erneut Auskunft zu geben, obwohl die letzte Auskunft erst rd. 4 Monate zurückliegt?
- Was könnt Ihr mir in dieser Situation empfehlen?
Danke
Wegnachvorn
Hallo,
wenn du TU zahlen musst dann steht der Ex auch nachehelicher Unterhalt zu. Zur Scheidung kann man alles mögliche einreichen wie Umgang (Neuregelung), Vermögensausgleich und auch Unterhalt (Neufestsetzung).
gruss
Olli
Danke für die bisherigen Antworten.
Ich sehe es genauso wie Wolkenhimmel, dass es formal keinen Automatismus "Wenn TU, dann immer auch nachehelicher Unterhalt" gibt...
In der Praxis sieht es natürlich anders aus, denn die wesentlichen Tatbestände, die zu TU geführt haben (überwiegende Betreuung des gemeinsamen Kindes und damit verbundene Aufgabe der Berufstätigkeit) bestehen ja auch nach dem Scheidungstermin fort...
Es besteht bisher in der Tat kein Titel für Trennungsunterhalt. Eine "Vereinbarung" im engeren Sinne liegt auch nicht vor, denn meine RAin und ich haben den Unterhalt ausgerechnet auf Basis der vorliegenden Zahlen, DEF's Rattin hat gemecktert und wollte mher, aber wir sind bei unserer Rechnung geblieben.
Daraufhin Einreichung Unterhaltsklage für höheren TU durch DEF Anfang März. Diese Klage ist bisher offen, d.h. es gab noch nicht mal eine Entscheidung des Gerichtes, ob der DEF VKH gewährt wird (Unterhaltsklage war 'bedingt' gestellt).
Grüße
WNV
Moin Wegnachvorn,
In der Praxis sieht es natürlich anders aus, denn die wesentlichen Tatbestände, die zu TU geführt haben (überwiegende Betreuung des gemeinsamen Kindes und damit verbundene Aufgabe der Berufstätigkeit) bestehen ja auch nach dem Scheidungstermin fort...
Nur mit dem feinen Unterschied, dass von Ex im ersten Jahr nach der Trennung keine Arbeitsaufnahme verlangt werden kann, nunmehr aber schon ...
Du solltest eventuell überlegen, ihr - als Antwort auf ihre von der Allgemeinheit finanzierte Klagelust - die vorläufigen TU-Zahlungen auf Basis einer fiktiven Halbtagstätigkeit zu kürzen.
Wer mehr TU verlangt, weil die erste Ex des Ex nach eigener Einschätzung zu wenig arbeitet, darf durchaus darauf hingewiesen werden, den gleichen Maßstab für sich selbst anzuwenden ...
- Bin ich verpflichtet, jetzt erneut Auskunft zu geben, obwohl die letzte Auskunft erst rd. 4 Monate zurückliegt?
Da es hier um nachehelichen Unterhalt geht und zuvor um Trennungsunterhalt, ist das nach meinem Verständnis in Ordnung (was sagt denn Dein Anwalt) ...
... hat sich denn in den letzten vier Monaten etwas Gravierendes geändert ?
Besten Gruß
United
Moin.
Da es hier um nachehelichen Unterhalt geht und zuvor um Trennungsunterhalt, ist das nach meinem Verständnis in Ordnung (was sagt denn Dein Anwalt) ...
... hat sich denn in den letzten vier Monaten etwas Gravierendes geändert ?
Wieso?
Dafür kann ich weder juristische noch sachliche Gründe erkennen.
Im §1605 BGB steht nichts dergleichen und warum sollte sich der Auskunftsbedarf ändern, nur weil der Anspruch einen neuen Namen bekommen hat.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hi United,
danke für Deine Antwort.
...das mit dem "gleichen Maßstab anwenden" haben wir bereits sehr deutlich in unseren Schriftsätzen gemacht...mal schauen, was es bringt...
... hat sich denn in den letzten vier Monaten etwas Gravierendes geändert ?
Gravierendes nicht:
es gab einen kleinen Bonus und eine kleine Gehaltserhöhung - beides hatten wir der Gegenseite bisher nicht mitgeteilt.
....der Bonus ist für das Geschäftsjahr 2010; eine anteilige Ausschüttung ist daher für mich ok. Die Gehaltserhöhung gilt ab Mai 2011 und ist m.E. nicht mehr eheprägend...
Gruß
WNV
Ich würde übrigens den Richter auffordern, den Antrag zurückzuweisen, da nach FamFG Anträge 2 Wochen vor Beginn der Verhandlung einzureichen sind.
Wird zwar nicht viel nützen aber zeigt, dass du die Regeln kennst.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Moin Beppo,
genau DAS ist meine Frage...
Meine RAin meint auch, wir müssten Auskunft erteilen, weil es ein neuer Rechtsanspruch wäre (TU vs. nachehelich).
Im §1605 BGB steht nichts dergleichen und warum sollte sich der Auskunftsbedarf ändern, nur weil der Anspruch einen neuen Namen bekommen hat.
Gruß
WNV
Ich würde übrigens den Richter auffordern, den Antrag zurückzuweisen, da nach FamFG Anträge 2 Wochen vor Beginn der Verhandlung einzureichen sind.
Hört sich interessant an
Quelle oder Link?
Moin nochmal,
Quelle oder Link?
Im §1605 BGB steht nichts dergleichen und warum sollte sich der Auskunftsbedarf ändern, nur weil der Anspruch einen neuen Namen bekommen hat.
Eine Freundin bezieht sich hierbei auf ein Urteil des OLG D´dorf (OLG Düsseldorf v. 13.02.2002 - 9 WF 5/02 - FamRZ 2002, 1038-1039 - welches ich im Volltext leider nicht gefunden habe):
Wegen der Nichtidentität zwischen Trennungs- und Scheidungsunterhalt gilt die zweijährige Sperrfrist des § 1605 Abs. 2 BGB nicht, wenn für Trennungsunterhalt Auskunft erteilt wurde und nun erstmalig Scheidungsunterhalt verlangt wird.
Besten Gruß
United
unter >>>DIESEM<<< Link sollten sich einige Infos finden lassen.
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Hi,
Im §1605 BGB steht nichts dergleichen und warum sollte sich der Auskunftsbedarf ändern, nur weil der Anspruch einen neuen Namen bekommen hat.
Der Anspruch hat nicht nur einen neuen Namen bekommen, es ist ein komplett anderer. Deshalb auch ein neuer Auskunftsanspruch für diesen neuen Unterhaltsanspruch.
Gruss von der Insel
