Hi allerseits! 🙂
Kann mir jbitte emand sagen ob die Aussage meines Mannes, die er mir eben an den Kopf knallte, korrekt ist?
Er ist im ÖD beschäftigt und erhält Familienzuschlag. :thumbup:
Er behauptet, er könne schon jetzt, im Trennungsjahr (obwohl wir immer noch gezwungener maßen unter einem Dach leben) diesen Familienzuschlag "absetzten", sich nicht mehr auszahlen lassen, darauf verzichten, und müsse dann ja weniger Unterhalt zahlen. :thumbdown:
Knn man das? Darf man das? Ist das nicht erst nach der Scheidung so? Ist es dann überhaupt so, dass in dem Moment, wo er das Kindergeld nicht mehr erhält auch der Familienzuschlag wegfällt? :question:
Ich bin etwas verwirrt, denn diese GEdanken sind mir komplett neu und fremd!
Danke
kisscologne
Hallo KC,
nein, meines Wissens ist der Kinderzuschlag unabhängig vom KG, es heißt lediglich, dass man diesen nicht bekommt, wenn beide im ÖD beschäftigt sind. Klingt für mich bißchen nach Be**iss. Auch den Familienzuschlag behält er, wenn er zu Unterhalt verpflichtet ist.
LG LBM, auch Familien- und Kinderzuschlagbezieherin
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
"Ist es dann überhaupt so, dass in dem Moment, wo er das Kindergeld nicht mehr erhält auch der Familienzuschlag wegfällt? "
Ja, fällt das KI Geld weg, fällt auch die Grundlage für den Fam.zuschlag weg!
Zur Vorrednerin - ohne Zustimmung bzgl. Ki Geldstelle hätte ich keinen Zuschlag bekommen!
Es ist allerdings egal, wer das KI Geld bekommt!! Hauptsache es wird gezahlt!
Hallo!
Ich bin auch im öffentlichen Dienst (Bundeswehr).
Ich bekommen einen kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlages. §40 Abs. 3 BBesG!
Vorraussetzungen bei mir: - KM wohnt nicht bei mir und ist nicht mit mir verheiratet
- KM ist nicht im ÖD beschäftigt
- KM erhält das Kindergeld
Bei einer Änderung der Verhältnisse kann sich auch der FamZuschalg ändern.
Gruß
Zauberlehrling
Hallo,
da er im ÖD beschäftigt ist, sollte es so etwas wie ein "Handbuch" geben, in dem diese Dinge genau geregelt sind.
Z. B. kann eine Bedingung für den FamZuschlag sein, dass dieser nur weiter gewährt wird, wenn nachgewiesener Maßen ein bestimmter Mindestbetrag an KU gezahlt wird.
neuezeit
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