Hallo Forum,
mal kurz angerissen.
Verfahren mit Volljähriger läuft, ist noch im VKH-verfahren.
Heute flattert Stellungnahme zum oben genannten Thema ein.
Forderung ist: privilegierung trotz Berufsausbildung ( Berufsabschluss nach Landesrecht mit Abi )
Kohle nach privilegierung, obwohl letztes Jahr das Gericht dagegen entschieden hat und ein Vergleich auf 0€ abgeschlossen wurde.
Hier hat sich aber durch den Wegfall eines Berechtigten die Geschäftsgrundlage geändert.
Wegen außerordentlicher Dringlichkeit eine Foche Frist vom AG zu Stellungnahme.
Frage : Wie bekomme ich eine mündliche Anhörung, gibt es im Falle der Anordnung die Möglichekeit dagegen Einspruch einzulegen,
wenn ja welche vorgehensweise wäre hier richtig.
Gruß
Marc
Hallo MarcKN.
Ich fände es gut, wenn du dir etwas mehr Zeit für die Darstellung der Situation nehmen und etwas ausführlicher schreiben würdest.
Schließlich erwartest du von uns ja auch ne fundierte Antwort.
So reicht es von mir nur zu der Antwort:
Ne mündliche Anhörung bekommst du von ganz alleine, sobald das Verfahren eröffnet wird.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hi Marc,
nichts wird so heiss gegessen, wie es gekocht wird und auch wenn man das standardmässig so beantragt, wird selten ohne mündliche Anhörung entschieden.
Wird über die VKH vorab entschieden und ist der Antrag nur bedingt gestellt, dann gibt es eh keinen Grund zur Panik. Dann entscheidet das Gericht über die VKH und erst wenn es die bewilligt, wird der Antrag zugestellt und dann gibt es noch einmal eine Frist zur Stellungnahme im "scharfen Verfahren".
Ist der Antrag allerdings unabhängig von der VKH-Bewilligung gestellt, dann musst Du dringend sofort reagieren.
Lass Deinen Anwalt alles relevante vortragen. Viel mehr kannst Du nicht tun. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung gibt es nicht. Falls eine einstweilige Anordnung ergehen sollte, musst Du zusehen, der Gegenseite schnellstmöglich eine Frist zur Einleitung des Hauptsacheverfahrens setzen zu lassen.
Gruss von der Insel
Danke für die Antwort.
Hallo beppo, hier handelt es sich um 3 inneinander Verschachtelte Verfahren,
eine detailierte Ausführung würde verwirren und zu Diskusionen führen.
Daher versuche ich nur das Notwendige vorzutragen.
Hallo Inselreif,
noch bin ich anwaltlich nicht vertreten.
Der Antrag ist nartürlich ein bedingter Antrag.
Leider tritt in diesen Fällen immer ein wenig Frust bei mir ein.
werde entsprechend entsprechende Stellungnahme Vortragen.
Übrigens weigern alle hier ansäßigen Anwälte im VKH Verfahren vorzutragen,
angeblich Absprache um dem Mandanten vor unötigen Kosten zu schützen.
( mmh oder ein Hauptverfahren, und damit ihre volle Gebühr sicherzustellen?? )
Edit: VKH bedingter Antrag zum Hauptverfahren in dieser sache läuft seit 09/2012
Danke
Gruß
Marc
@MarcKN,
so lange das Verfahren sich noch um die Verfahrenskostenhilfe (VKH) dreht, wird es keine mündliche Verhandlung geben. Denn das Gericht hat insoweit einerseits nur die Bedürftigkeit des Antragstellers zu prüfen, andererseits die Frage, ob der Unterhaltsantrag Aussicht auf Erfolg hat. Wenn der Verfahrenskostenhilfe stattgegeben wird - was im Unterhaltsrecht nach meinen Erfahrungen geradezu automatisch passiert -, heißt das noch lange nicht, dass man im eigentlichen Verfahren auch zu Unterhalötszahlungen verurteilt wird. Verfahrenskostenhilfe bedeutet lediglich, dass die Landeskasse die Gerichtskosten und die Kosten des Anwalts des Antragstellers - und nicht auch die des Antragsgegners! - zumindest vorstreckt.
Natürlich nehmen die Kollegen im VKH-Verfahren noch keine Stellung, denn dieses Verfahren ist in jedem Falle, also auch wenn man sich als Antragsgegner erfolgreich gegen den VKH-Antrag des Antragstellers wehrt, insoweit von jeder Partei selbst zu tragen, dass man die Kosten des eigenen Anwalts zu zahlen hat. Deswegen ist die Aussage, dass die von Ihnen angefragten Anwälte aus Kostengründen im VKH-Verfahren keine Stellung nehmen, zutreffend und auch richtig. So eine einzelne Stellungnahme im VKH-Verfahren kann je nach Streitwert nämlich durchaus einige hundert Euro teuer sein.
Das ist auch der Grund, warum viele Anwälte überhaupt keine Gerichtsverfahren auf Basis von VKH annehmen. Denn wenn das Gericht den VKH-Antrag ablehnt, können die Mandanten die Kosten des eigenen Anwalts für das VKH-Verfahren meist nicht bezahlen.
Gegen die Gewährung von VKH zu Gunsten des Gegners kann man keine Beschwerde einlegen.
Viele Grüße
Marcus Gnau
