Eigenständige Anpas...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Eigenständige Anpassung des Kindesunterhalts ab 01.08.2015

Seite 2 / 2
 
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Gibt es eine verständliche Begründung warum weiterhin von einem Kindergeld von 184€ für das erste Kind ausgegangen wird? Wir liegen doch bei 188€.
("... trotz der sonst geltenden Erhöhung das bisherige Kindergeld von monatlich 184€.... maßgeblich ist.")
Damit das Betreuungselternteil kein Geld zurückzahlen muss? -.-

Die Begründung ist, dass der Gesetzgeber, vor Allem Frau Schwesig, der Meinung ist, dass der KU zu langsam steigt. Schließlich liegt er immer noch bei unter 100% vom Einkommen des Pflichtigen.

Deswegen versucht er mit allen Mitteln mehr aus uns heraus zu pressen.

Aber auch wenn die Reichspropagandaabteilung es gerne suggeriert, wirkt sich dies Gesetzesänderung nicht auf bestehende Titel aus.

Wenn du also einen Titel hast, der dich ausdrücklich zum Abzug des halben KG berechtigt, so bist du berechtigt, das halbe KG abzuziehen. Und zwar in der Höhe wie es aktuell festgelegt ist. Egal was die staatlichen Betrüger suggerieren.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.08.2015 12:21
(@Inselreif)

Die Begründung war, dass man Rechtsunsicherheiten bezüglich Anrechnung auf die zurückligenden Unterhaltszahlungen (für die Monate, für die rückwirkend erhöhtes Kindergeld gezahlt wurde) ausschliessen wollte.

Das DIJuF sieht insoweit einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen den kindergeldbeziehenden Elternteil. Also wenn die Exe meint, das Geld (2,- für 5 Monate = 10,-) patout namens des Kindes eintreiben zu wollen, kann man sie selbst auf 24 Euro (die Hälfte der Erhöhung, also 2,- monatlich, das aber von Januar bis Dezember!) verklagen. Das ist für den Unterhaltszahler im Ergebnis um satte 14 Euronen günstiger als das hälftige neue Kindergeld abzuziehen. Am günstigsten ist es allerdings für die beiden beteiligten Anwälte...

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 06.08.2015 12:47
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Inselreif, welche Rechtsgrundlage siehst du denn für eine Klage der Berechtigten, wenn sich der Titelinhaber weiterhin an den Wortlaut des Titels hält?

Schließlich hat sich der Titelinhaber nur zu genau diesem Titel verpflichtet und nicht zu dazu, der Familienministerin ihre Wünsche von den Augen abzulesen.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.08.2015 12:59
(@Inselreif)

für eine Vollstreckung des Mehrbetrags gibt es bei entsprechendem Wortlaut des Titels keine Grundlage.
Für eine Abänderungsklage sehe ich die einschlägigen Vorschriften das BGB als Grundlage. Es ist ja weniger tituliert als dem Kind gesetzlich derzeit zusteht. Aber wer wird schon für die paar Euro klagen?

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 06.08.2015 16:16
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Genau.
Bei Abänderung ja. Aber eben erst dann.

Naja und die ohne Titel sollten auch die aktuelle Rechtslage beachten.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.08.2015 16:21
Seite 2 / 2