Betreuungsunterhalt...
 
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Betreuungsunterhalt unbefristet ???

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(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

In dieser Zeit ändert sich evtl. die Anspruchsgrundlage weil:
- sie einen Next hat (verfestigte Partnerschaft nach zwei Jahren)
- sie arbeit hat und (mehr) Geld verdient als heute
- du evtl. eine neue Fam. gründest
- ...

wenn dergleichen nicht als Exit-Szenario im Vergleich drinsteht, gibt es auch keine "Anspruchsgrundlagen", die sich ändern können - die einzige Grundlage ist der Vergleich himself. Die Ex kann mit einem solchen vertrag sogar heiraten und weiter Kohle beanspruchen. Die vorgenannten Eventualitäten gelten nur bei ausgeurteilten Unterhaltsansprüchen, gegen die man ggf. per Abänderungsklage vorgehen kann.

Übersetzt heisst der Vergleich im vorliegenden Fall aber nichts anderes als "ich bezahle einen Betrag X an Frau Y und ihre Kinder auf unbestimmte Zeit" - ohne jede Bedingung, warum sich der Anspruch oder der Zahlbetrag zugunsten von LD verändern oder wegfallen sollte.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.08.2011 21:08
(@ingo30)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Lone,

sauberer wäre natürlich eine Regelung mit Befristung gewesen - dafür muss man aber auch gut was anbieten. Geschenkt gibts nichts im Leben. Warte doch einfach mal ab. Madame wird schon schnell den nächsten Next in der Bude haben - in 2 Jahren kannst dann die Sache neuangehen (Verwirkung des Unterhalts) Gruß Ingo

P.S. Martin, greift die Verwirkung nicht bei einem Vergleich?

P.P.S.: Uuups, habe gerade selber noch mal nachgeschaut - liegt ein Urteil, Vergleich oder Notarurkunde vor, greift die Verwirkung nicht - also Kommando zurück. Da kann dann wohl nur ne Abänderungsklage helfen.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.08.2011 21:11
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

sauberer wäre natürlich eine Regelung mit Befristung gewesen - dafür muss man aber auch gut was anbieten. Geschenkt gibts nichts im Leben. Warte doch einfach mal ab. Madame wird schon schnell den nächsten Next in der Bude haben - in 2 Jahren kannst dann die Sache neuangehen (Verwirkung des Unterhalts) Gruß Ingo

P.S. Martin, greift die Verwirkung nicht bei einem Vergleich?

nein, die spielt keine Rolle. Überdies kann man als geschiedener Mensch keinen Unterhalt wegen eines neuen Partners "verwirken".

Um meinen Kfz-Kaufvertrags-Vergleich nochmal aufzunehmen: Da steht sinngemäss drin "Ich, Hans Müller, kaufe bei Firma Herbert Meier ein Auto Mark X, Farbe Y, Ausstattungslinie Z, zum Preis von XYZ EUR, lieferbar am soundsovielten, zahlbar am Tag der Lieferung in bar." Das ist genauso eine Verpflichtungserklärung wie ein Unterhaltsvergleich - und auch aus diesem Vertrag komme ich nicht raus, weil meine Frau jetzt schwanger ist, weil mir ein Bein abgefallen ist, weil ich das Geld jetzt für den Urlaub brauche oder weil ich arbeitslos geworden bin. Ich muss am Tag X die Kohle auf den Tisch legen und das Auto abnehmen.

Wer möchte, dass ein Unterhaltsvergleich endet, wenn zwei Jahre rum sind, wenn die Ex heiratet, wenn die Kinder die Schule fertig haben, wenn er arbeitslos wird ist oder whatever, der muss das reinschreiben. Wenn's nicht drinsteht, läuft der Vergleich einfach weiter und ist zu bedienen.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.08.2011 21:23
(@lonedaddy)
Rege dabei Registriert

d.h. meine Exe hat mich richtig beschi... und es gibt keinen Ausgang aus der Geschichte? Außer sich freikaufen?

LD

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Themenstarter Geschrieben : 29.08.2011 22:06
(@totohh)
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Ehrlich Leute!?

Zwar ist der Verleich nicht worst case (statisch, Höhe), aber ganz so einfach würde ich die Anwältin hier nicht raus lassen.

ich muss beruflich recht viel mit Anwälten verhandeln, und sowas

ohne jede Bedingung, warum sich der Anspruch oder der Zahlbetrag zugunsten von LD verändern oder wegfallen sollte.

ist ein No- Go, das fliegt immer raus, das ist Vertragsrecht für Dummies!

@LD: hat Deine Anwältin Dir jemals sowas gesagt wie "Herr LD, zwar müssen sie bei diesem Vergleich endlos/ lange bezahlen, aber das ist besser als eine höhere mtl Zahlung, die auch noch mit ihrem Zukünftigen Gehalt wächst"? hat sie dich jemals aufgeklärt, wie schwer es ist, dies später zu ändern? dann erst hätte sie mE ihre Pflicht getan und Du hättest rechnen können, da bekanntlich judex non calculat  :knockout: So ist es fahrlässig/ schlecht Leistung... wie solltest Du, als juristischer Laie denn überhapt wissen, das solche Vergleiche befristet werden können bzw wenn nicht explizit befristet, dann so gut wie nie abändern bar sind...

wie man dagegen vorgehen kann? K.A. - Rechtsanwaltskammer? Anderer Anwalt?

ich finde, so geht es nicht! Jeder Handwerker muss haften, wenn er einen Schaden wg Schlecht-Leistung verursacht hat.

Gruß, toto

AntwortZitat
Geschrieben : 29.08.2011 22:44
(@lonedaddy)
Rege dabei Registriert

Mir gehts ja gar nicht so sehr darum die Anwältin von mir in die Zange zu nehmen, sondern wie ich dann mal wieder aus dem Sch... rauskomme

LD

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Themenstarter Geschrieben : 29.08.2011 23:47
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Toto,

sowas ist ein No- Go, das fliegt immer raus, das ist Vertragsrecht für Dummies!

es steht ja gar nix drin; deshalb kann auch nix rausfliegen.

Unterhaltsvergleiche sind in 98 Prozent der Fälle Stuss und nur profitabel für die Unterhaltsempfänger und für die Anwälte, die sie aushandeln. Aber es sind Verträge; man kauft mit ihnen kein Haus oder Auto, sondern die Freiheit vor der Angst, die Ex könnte mit immer höheren Forderungen kommen. Damit sich das auch für den Zahler lohnt, müssen sie aber mindestens befristet werden; open-end-zahlen kann man auch ohne Vergleich.

ich finde, so geht es nicht! Jeder Handwerker muss haften, wenn er einen Schaden wg Schlecht-Leistung verursacht hat.

naja, so einfach geht es nicht. Als Mandant hat man ja nicht seinen Verstand an den Anwalt abgegeben. Wer einen Vergleich will, weil er ein Gerichtsurteil fürchtet, kriegt ihn auch. Ich halte es für schwierig bis unmöglich, die behauptete "Schlechtleistung" der Anwältin zu beweisen; die wird ja nicht auf Papier geschrieben haben "ein Unterhaltsurteil können Sie bei Bedarf abändern lassen; ein unbefristeter Vergleich gilt unbefristet, Zweiteres ist also besser."

Grüssles
Martin

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Geschrieben : 30.08.2011 00:07
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin.

es steht ja gar nix drin; deshalb kann auch nix rausfliegen.

Rausfliegen muss natürlich die Unbefristung, also rein die Befristung - nur um das klarzustellen.

Mir gehts ja gar nicht so sehr darum die Anwältin von mir in die Zange zu nehmen, sondern wie ich dann mal wieder aus dem Sch... rauskomme

Das ist ja das Problem - da komms Du ohne ein Mitwirken der Ex wohl kaum raus. Aber ob und wie das geht, das kann Dir am Besten ein Anwalt sagen. Und da Deine bisherige Anwältin da sicherlich nicht den nötigen Biss hat, würde ich 2 Wege versuchen:
Einmal Deine alte Anwältin mit dem Prob konfrontieren, erst freundlich, mal schauen ob ihr was dazu einfällt und wie sie argumentiert. Ich gehe übrigens nicht davon aus, dass sie hierfür etwas berechnen wird...  😉
Und zweitens mit dem Wissen ihrer Argumentation und ihrer Position einen anderen Anwalt befragen, mal schauen wie er die Leistung seiner Kollegin beurteilt und wie kreativ er ist, Dein Hauptproblem zu lösen.

Und ich finde schon, dass die Anwältin eine Aufklärungspflicht über die Folgen eines Vergleichs hat. Fraglich wird sein, wer das zu beweisen hat, dass das nicht erfolgt ist (ist doch so,oder LD?)

Schöne Scheisse wenn der Feind schon wieder im eigene Bett schläft  :puzz:,
Gruß Toto

AntwortZitat
Geschrieben : 30.08.2011 01:12
(@taddy)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo Martin,

ich gebe zu, das war vielleicht nicht deutlich erklärt von mir.

Es führt für LD kein Weg daran vorbei, eine Abänderungsklage zu führen. Aber eben erst dann, wenn die "Anspruchsgrundlage" entfallen ist. Das Gericht wird ja die Klage nicht angenommen haben, nur weil die Ex einfach sagt, sie will Geld haben. Die Ex wir einen Anspruch auf Unterhalt gehabt haben, dieser wäre ihr wohl per Urteil auch zugesprocen worden sein. Beide haben sich auf ein Vergleich geeinigt. Wenn nun kein Grund mehr existiert, dass sie Unterhaltsberechtigt ist, dann kann er doch mit der Abänderungsklage den Zahlbetrag auf 0 reduzieren, oder sehe ich da etwas falsch?

Er muß halt aber warten mit der Klage, bis der ursprüngliche Grund für ihren Unterhaltsanspruch entfällt.

Grüße
taddy

Dumm ist der, der Dummes tut! (Forrest Gump)

AntwortZitat
Geschrieben : 30.08.2011 01:59
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Es führt für LD kein Weg daran vorbei, eine Abänderungsklage zu führen. Aber eben erst dann, wenn die "Anspruchsgrundlage" entfallen ist.

die Anspruchsgrundlage ist die "gewesene Ehe"; weitere Details oder Ausstiegsszenarien sind nicht benannt. Daraus schliessen Juristen, dass dies nicht gewünscht war - und nicht, dass man das alles natürlich auch ganz anders deuten könnte und die fehlende Befristung in Wirklichkeit doch eine sein sollte.

In Deutschland herrscht Vertragsfreiheit; erwachsene Menschen dürfen untereinander vertraglich vereinbaren, was sie wollen, solange es nicht kriminell oder sittenwidrig ist. Beides trifft auf die Verpflichtungserklärung "ich überweise Dir unbefristet jeden Monat Geld" nicht zu.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

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Geschrieben : 30.08.2011 03:20




(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin.

Da stand doch was von einer Exceltabelle als Grundlage des Vergleichs.
Was steht denn da drin?
Findet sich da vielleicht noch ein Notausgang?

Und der Anwältin einen bei pulen zu wollen, halte ich auch für unmöglich.
Sie hat schließlich nur ihre Meinung gesagt und das auch noch nicht mal schriftlich.
Und das bei einem Urteil doch noch mehr für dich raus zu holen gewesen wäre, wirst du auch nie beweisen können.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

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Geschrieben : 30.08.2011 11:35
(@lonedaddy)
Rege dabei Registriert

in der Exceltabelle sind halt einfach nur meine Einnahmen und Ausgaben aufgelistet.

Also mein Gehalt, meine Mieteinnahmen und meine Belastungen wie Kreditzinsen, Altersvorsorge usw

Was soll den drinstehen, um ein Schlupfloch zu generieren?

Soll ich Sie mal posten?

LD

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.08.2011 12:45
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Naja die Grundlagen eines Vergleichs stellen immer auch die Grundlagen für Wegfall oder Änderung dar.

Z.B. wenn du dieses Einkommen eben nicht mehr hast, was als Grundlage heran gezogen wurde.

Oder wenn dort die Bedürftigkeit deiner Ex quantifiziert wäre, könnte der Unterhalt wegfallen, sobald die Bedürftigkeit entfallen ist.

Um beim Autokauf zu bleiben.

"Wenn der Händler A dem Kunden B das Auto C liefert, muss B an A 10.000,-€ bezahlen."
Dann fiele die Pflicht zu zahlen wenigsten dann weg, wenn A kein Auto C an B liefert.

Dein Vertrag lautet aber: "A zahlt an B 10.000,-€"
Wo soll man da ansetzen?
Einfach zu sagen, A möchte doch nicht bezahlen, wird eben nicht reichen.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 30.08.2011 12:58
 elwu
(@elwu)

meine Exe hat mich richtig beschi... und es gibt keinen Ausgang aus der Geschichte? Außer sich freikaufen?

Hallo,

inwiefern hat dich deine Ex übers Ohr gehauen? Und dass deine Anwältin und natürlich das Gericht lieber einen Vergleich wollen und warum, wurde dir hier vorher ausführlich dargelegt. Und warum du einen Vergleich nur unter sehr, sehr engen Maßgaben zustimmen sollst, ebenso. Derjenige, der für das Desaster verantwortlich ist, bist also du selbst. Daher nutzt es gar nichts, auf andere zu schimpfen.

Zu machen ist an dem Ding IMO nichts mehr. Das Gute ist allerdings, wie von United bereits erwähnt: wenn du mehr verdienst, verbleibt das bei dir. Denn auch der Ex bleibt nur der Weg über eine Abänderungsklage. Und wenn sie eine einkippt, beginnt ein neues Spiel auch bzgl. der Laufzeit.

Übrigens kann sowohl bei einem Urteil als auch bei einem Vergleich selbstverständlich eine Begrenzung der Laufzeit des Betreuungsunterhaltes aufgenommen werden.

/elwu

AntwortZitat
Geschrieben : 30.08.2011 13:59
(@lonedaddy)
Rege dabei Registriert

Es schimpft ja auch niemand über die RAin, sondern es sind mir erst gewisse Dinge später Klar geworden. Und das meine RAin in der Hinsicht nicht die hellste Kerze auf der Torte ist ist mir mittlerweile auch klar.

Hab heute Mittag ein Telefontermin mit Ihr. Nur was man ganz klar sagen muß: Sie ist die Juristin und angeblich erfahren im Familienrecht. Ich mach die Sch.. zum 1. Mal durch.

Gruß
LD

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.08.2011 14:22
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Übrigens kann sowohl bei einem Urteil als auch bei einem Vergleich selbstverständlich eine Begrenzung der Laufzeit des Betreuungsunterhaltes aufgenommen werden.

natürlich kann man dergleichen aufnehmen. Wenn aber nichts Derartiges drinsteht, ist die juristische Auslegung eben, dass eine solche Laufzeitbegrenzung nicht gewollt war (und nicht etwa, dass eine Vergleichspartei gepennt oder ein Juristenkollege geschlampt hat). Juristen denken nicht darüber nach, was Vergleichsparteien eventuell gewollt haben könnten; sie schauen nur auf das, was auf Papier steht.

Grüssles
Martin
(der im vorliegenden Fall schon vor >>>1,5 Jahren<<< von einem Vergleich abgeraten hat; "Unwissenheit" ist also kein besonders cleveres oder glaubwürdiges Argument.)

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 30.08.2011 14:27
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Wenn du mit irh telefoniert, dann frage sie 2 Dinge:

- Wie lange du ihrer Meinung  nach Unterhalt für Ex und Kinder zu zahlen hast.
- Unter welchen Voraussetzungen du in einem neuen Prozeß den Vergleich angehen kannst.

Ich schätze mal ,das du wohl am ehesten eine Abänderungsklage einreichen kannst, wen ndas erste Kind sich in der Berufsausbildung befindet oder 18 wird.

Gruß Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 30.08.2011 14:30
 elwu
(@elwu)

Nur was man ganz klar sagen muß: Sie ist die Juristin und angeblich erfahren im Familienrecht. Ich mach die Sch.. zum 1. Mal

Ach ja? Und wie kann es dann sein, dass du im März 2010 bereits von einem ersten RA-verschuldeten Vergleich berichtetst? Und warum hast du all die Ratschläge, die dir hier gegeben wurden, komplett ignoriert? Willst du uns *self-censored*?

/elwu,

ist hier raus.

AntwortZitat
Geschrieben : 30.08.2011 14:35
(@wedi)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

mmhhh, elwu, dein Link linkt etwas anderes.

AntwortZitat
Geschrieben : 30.08.2011 14:39
 elwu
(@elwu)

mmhhh, elwu, dein Link linkt etwas anderes.

Danke für den Hinweis, jetzt  nicht mehr 🙂

AntwortZitat
Geschrieben : 30.08.2011 14:42




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