Betreuungsunterhalt
 
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Betreuungsunterhalt

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(@Rasputin73)

Tach,

die Mutter meiner Tochter und ich zoffen weiter um 30 Euro Unterhaltsdifferenz im Monat. Oder sollte ich sagen, sie lässt keine Gelegenheit aus, die Daumenschrauben noch etwas anzuziehen.
Nun folgende Situation: Meine Tochter (6) geht seit heute in eine Schule mit Betreuung bis 17 Uhr täglich. WAs KEINEN CENT kostet, ausser 3 Euro pro Tag für das Essen meiner Tochter.
Ihre Mutter arbeitet 30 Stunden die Woche.
Und kommt meines Wissens an einem Abend in der Woche NACH 17 Uhr nach Hause.

Besteht hier noch Unterhaltsanspruch oder nicht?

Danke
Ras


Zitat
Geschrieben : 08.08.2011 19:02
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Besteht hier noch Unterhaltsanspruch oder nicht?

Wem gegenüber?


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 08.08.2011 19:04
(@Rasputin73)

Der Mutter. Kind is klar!


AntwortZitat
Geschrieben : 08.08.2011 19:07
(@biggi62)
Nicht wegzudenken Registriert

So pauschal lässt sich das nicht sagen, Rasputin.

Folgende Fragen spielen dabei eine Rolle:

Wieviel hat die Mutter deines Kindes vor eurer Ehe verdient?
Mehr als jetzt? Ehebedingter Nachteil.
Weniger als jetzt. Könnte ihren Bedarf mindern.

Wieviel hattet ihr als Familie zu dritt zur Verfügung?
Mehr als jetzt mit geänderter Steuerklasse und Teilzeitjob?
Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen.

Wenn eure Lütte erst seit heute zur Schule geht, kann kein Mensch wissen, wie sich die Betreuung in der Schule auf das Kindeswohl auswirken wird. Deine Ex und eure Tochter wären nicht die ersten, die nach der betreuungstechnisch geradezu paradiesischen Kindergarten-Zeit ziemlich hart auf dem Boden der Tatsachen bundesdeutscher Nachschulbetreuung aufschlagen. Die Betreuungsqualität und der damit einhergehende Einfluss auf das Kindeswohl ist wirklich ein Lotterie-Spiel, auf das du und deine Ex (ebenso wie zusammenlebende berufstätige Eltern von Erstklässlern) nur sehr, sehr minimalen Einfluss haben. Was Eltern und Kinder da erleben können, spottet oft jeder Beschreibung - im Guten wie im Schlimmen.

Insofern wäre jede Form der Vorhersage, wieviel du wie lange und an wen noch zahlen musst, reine Spekulation.

Die besten Wünsche zum Schulanfang an eure Tochter von

Biggi   


Es ist nicht genug, zu wissen, man muß auch anwenden;
es ist nicht genug zu wollen, man muß auch tun.
(J. W. von Goethe)

AntwortZitat
Geschrieben : 08.08.2011 19:28
(@Rasputin73)

Meine Tochter befand sich bereits im KiGa in einem Ganztagesplatz. Ich habe mich natürlich im Vorfeld an der Schule über das Angebot der Ganztagesbetreuung informiert und sehe hier gute Chancen dass diese auch der Entwicklung meiner Tochter zu Gute kommt. Die Möglichkeiten und Angebote sind sehr vielversprechend und reichen von Sport über soziale Geschichten bis hin nur Hausaufgabenbetreuung und individuellen Nachhilfe am Nachmittag. Die Schule ist bereits für ihre Angebote und pädagogischen Strukturen mehrfach ausgezeichnet worden. Ich habe von Anfang an diesen Ganztagesplatz unterstützt da ich hier eine bessere schulische Entwicklung meiner Tochter gesehen habe als wenn die Kleine nach 13 Uhr zwischen diversen Omas und Nachbarschaftstanten hin und her geschoben wird.
Natürlich kann es sein dass sie damit Probleme bekommt und man mittelfristig eine andere Lösung suchen muss. Ich werde mich auch hier regelmässig in der Schule informieren und auch zu den Elternabenden gehen.

Und ich investiere die Zahlungen an die Mutter lieber in die Kleine als sie weiter mit meinen Euronen zu unterstützen wenn meine Tochter sich in, aus meinen Informationen und Eindrücken gewonnenen guten Händen befindet.

Ras


AntwortZitat
Geschrieben : 09.08.2011 08:20
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Wie ist der Unterhalt festgelegt? Titel?
Als was ist er definiert? BU oder EU?
Wie lange seid ihr getrennt/geschieden?
Wann war die letzte Festlegung für den Unterhalt und wie lautet sie?
Könntest Du Deine Tochter zeitweise betreuen?
Mensch Rasputin, Du bist lange genug dabei um zu wissen, dass mehr Infos notwendig sind. Grundsätzlich steht einer vollschichtigen Arbeitsaufnahme der KM nichts im Wege. Aber es kommt auf die Details an - wie immer.

Wenn eure Lütte erst seit heute zur Schule geht, kann kein Mensch wissen, wie sich die Betreuung in der Schule auf das Kindeswohl auswirken wird.

Wenn die Betreuung in der Schule keine Kindeswohlgefährdung darstellt ist das egal. Okay, war ein Scherz.
Aber: Klingt vielleicht hart, aber das ist Schicksal und begründet keinen BU-Anspruch.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.08.2011 13:47
(@Rasputin73)

Moin,

Unterhalt ist noch immer Streitthema und nicht definiert da die Gegenseite die Krümel sucht. Trennung Mai 2009, Scheidungstermin wurde Mai 2011 kurzfristig verschoben weil Exchen Unterhaltsprüfung bei Gericht beantragt hat. Steht also noch aus. Meine Tochter kann ich unter der Woche nicht betreuen, da uns 60 KM trennen und ich bis zum Abend arbeite.
Oldie reicht das vorab?

LG


AntwortZitat
Geschrieben : 09.08.2011 18:30
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Ja. Wenn sie sowieso Prüfung beantragt hat und bis jetzt nichts verbindlich, also schriftlich, festgelegt wurde: Unterhalt einfach einstellen. Die 30€ machen als (Mehr-)Steitwert auch nicht den Kohl fett und Lorbeeren verdienst Du damit auch nicht, ausserdem sind das  gerade mal 360€. Nicht diskutieren, sondern abwarten. Das wäre mein Rat.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.08.2011 18:51
(@Rasputin73)

Guten Morgen.
Hier ein kleines Update:

Habe die Zahlungen an die Ex inzwischen eingestellt. Hintergrund: Prüfung steht weiterhin aus. Gegenseite hat vor zwei Wochen nochmal Krümel im Käse gesucht weil Angaben bei den Steuererklärungen anscheinend von meinem Steuerberater so dumm formuliert wurden, dass die Hexenanwältin nicht in der Lage war das zu entziffern. Meine RA sagt: Das ist Pfennigfuchserei die hier betrieben wird, zumal der Trend der Unterhaltsprüfung wohl dahin geht, dass die Berechnungen rückwirkend sich zu ihrem Nachteil auswirken werden, da die Berechnung meines monatlichen Einkommens bestehend aus halber Feststelle und dem gemittelten gewerblichen Gewinn aus drei Jahren unter dem liegen was die ganze Zeit als Berechnungsgrundlage herangezogen wurde. Ausserdem ist meine PI inzwischen durch und ich werde bis zum Feststehen der mir verbleibenden Summe und der damit geschaffenen Grundlage zur Neuberechnung erstmal nur den KU zahlen.

Desweiteren steht noch das Thema Ganztagsschule im Raum von der meine Tochter inzwischen sehr lebhaft und begeistert berichtet = Betreuung bis 17 Uhr!

Mein Haus, welches ja von ihr und inzwischen auch recht regelmässig von ihrem Neuen besetzt wird hat einen Käufer gefunden und die notwendigen Schritte sind eingeleitet. Allerdings hat ihre Anwältin mal getrötet dass das eheliche Anwesen laut BGH nicht vor der Scheidung verkauft werden kann ( Haus gehört mir alleine ) und sie hat lässig durchblicken lassen dass sie eh so schnell nicht auszieht und wenn überhaupt die Kündigungsfrist des Mieters im Erdgeschoss ( lebt 20 Jahre in dem Haus ) übernehmen würde. Und ausserdem würde eine Mutter mit Kind sich eh nicht so schnell auf die Strasse setzen lassen. Und ihr Neuer würde sie sicher auch ein paar Wochen aufnehmen ( was strategisch darauf hindeutet dass sie so schnell nicht dahin zieht um die Kuh noch mehr zu melken!)

Ich möchte nun natürlich mit Blick auf meine finanzielle Situation verhindern dass der Kauf wegen dieser Person in letzter Minute platzt, denn auch die Käufer haben diese Situation bereits beim Makler angesprochen.

Desweiteren zahlt diese Person bis Dato KEINE Nebenkosten an mich und hätte sich auch noch an einer Steuernachzahlung aus 2009 zu beteiligen. Bislang galt die Vereinbarung das wir dies mit dem Unterhalt verrechnen. Allerdings habe ich darauf inzwischen keinen Bock mehr und möchte schnellstens die Kosten für diese NK die von mir in Vorlage an die Stadtwerke gezahlt werden ( es handelt sich dabei um allgemeine NK die ich auch für die Mietwohnung der Mieter trage, diese zahlen aber ja auch Nebenkosten an mich ) in Rechnung stellen und notfalls auch von meinem Treuhänder einfordern lassen.

Freue mich wie immer auf Meinungen, Gedanken, Anregungen,

Ras

:gunman:


AntwortZitat
Geschrieben : 26.08.2011 08:55
 Guru
(@guru)
Nicht wegzudenken Registriert

Guten Morgen Rasputin 73
Ich habe ein Frage an dich , geht es bei dir um 30 Euro BU (Gesamtforderung) oder um 30 Euro mehr????
sorry für die frage aber sonst müßte ich mich erst einmal einlesen bei deiner Geschichte.

Gruß


AntwortZitat
Geschrieben : 26.08.2011 09:14




(@Rasputin73)

Moin,

die 30 Euro war nur so dahin gesagt. Es geht darum dass sie wegen jedem Sch.....zum Anwalt rennt und dieser versucht noch mehr rauszuholen....

LG


AntwortZitat
Geschrieben : 26.08.2011 09:19
 Guru
(@guru)
Nicht wegzudenken Registriert

so geht es mir auch  :exclam:

Viel Glück !!!


AntwortZitat
Geschrieben : 26.08.2011 09:32
(@staengler)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Servus Rasputin,

Es geht darum dass sie wegen jedem Sch.....zum Anwalt rennt und dieser versucht noch mehr rauszuholen....

Dann lass´ sie laufen. Du wirst es nicht verhindern können.

Meine Ex war ähnlich gestrickt.
Als sie aber damit auf die Schnauze gefallen ist, weil ihr außer Kosten nichts davon geblieben ist, hat sie von selbst damit aufgehört.

Gruß, Michael


sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle

AntwortZitat
Geschrieben : 26.08.2011 09:54
(@luzien)
Zeigt sich öfters Registriert

Servus Rasputin,
Dann lass´ sie laufen. Du wirst es nicht verhindern können.

Meine Ex war ähnlich gestrickt.
Als sie aber damit auf die Schnauze gefallen ist, weil ihr außer Kosten nichts davon geblieben ist, hat sie von selbst damit aufgehört.

Gruß, Michael

Kannst Du mal schreiben mit was sie auf die Schnauze gefallen ist?...tut manchen Vätern hier bestimmt gut. Leider liest man hier im Vorum viel zu wenig Positives wie z.b gescheiterte EU oder BU klagen.  😉


Merke: Bevor der Staat zahlt, zahlst DU.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.08.2011 10:06
(@staengler)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

@Luzien

mit ihrer TU-Klage musste meine Ex vorhersehbar scheitern, weil es von vorneherein an gültigen Argumenten dafür gefehlt hat.
Wie hier schon einige Male erwähnt, hatte sie damals bei mir den "gemeinsam beschafften Golden Retrivier" als Grund dafür angegeben, dass sie nicht mehr arbeiten kann  :puzz:

Ein anderes mal hat sie mich auf Übernahme ihrer Anwaltskosten verklagt, denn sie mal wieder bemüht hatte wegen Streitereien um die KU-Zahlungen und die deshalb geforderte Einrichtung eines Titels.
Den Prozess habe ich gewonnen und dazu nicht mal einen Anwalt gehabt. Sie hingegen dürfte einiges an Anwaltskosten zusammengebracht haben...

Hausrat, Führerschein des Kindes und Nachhilfeunterricht; es gab immer ein Thema mit dem sie zu ihrer Anwältin rannte.
Mit etwas Recherche im Internet und vor allem mit Unterstützung hier im Forum kam ich ohne Anwalt und ohne Kosten da durch.

Meine Ex hingegen dürfte den größten Teil meiner KU-Zahlungen zu ihrer Anwältin getragen haben.
Irgendwann ging ihr dann wohl mal die (finanzielle) Puste aus. Und die Tatsache, dass sie zu diesem Zeitpunkt auch wieder ein Kind bekommen hat, hat sie dann entgültig zum Schweigen gebracht.

Seit nunmehr 1, 5 Jahren habe ich nichts mehr von ihr gehört  :luxhello:

Gruß, Michael


sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle

AntwortZitat
Geschrieben : 26.08.2011 10:37
 Guru
(@guru)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo  Michael
in desem fall scheint alles gut gelauf zu sein für dich Gratulation  :ausgezeichnet:
aber in diesem Fall ist das Kind gerade 6 Jahre!!!was nicht heißt das er keine Chance hat....


AntwortZitat
Geschrieben : 26.08.2011 11:01
 Guru
(@guru)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Luzien
vielleicht etwas für alle hier diesem Fall ging es um Unterhaltsansprüchen bei Ganztagesschule !!!
Schau mal genau was der BGH in diesem Fall sagt.

Seit der Unterhaltsreform 2008 wird vor Gericht immer wieder darum gerungen, in welchem Umfang die geschiedene Mutter eines kleinen Kindes für ihren eigenen Unterhalt arbeiten muss.
In diesem Fall lebte der gemeinsame, inzwischen sechsjährige Sohn der Eheleute seit der Trennung bei der Mutter. Für das Kind stand ein Kindergartenplatz von 7.30 bis 16.30 Uhr zur Verfügung. Der nicht mehr berufstätige Vater hatte den Sohn jeden Mittwochnachmittag, jeden zweiten Freitagnachmittag und jedes zweite Wochenende bei sich. Der Vater bot eine Ausweitung seiner Betreuung an.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte den Vater zur Zahlung von Betreuungsunterhalt verpflichtet, da die Mutter lediglich verpflichtet sei, einer Teilzeittätigkeit mit 25 Wochenstunden nachzugehen. So könne sie das Kind bis 14.30 Uhr im Kindergarten abholen. Der Nachmittag stehe dann für häusliche Betreuung und Aktivitäten zur Verfügung.
Kinder im Kindergartenalter benötigten eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung, sagte das OLG, sodass eine Vollzeittätigkeit trotz Ganztagskindergarten zu einer überobligatorischen Belastung der Mutter führen könne - zumal auch gesellschaftlich erwartet werde, dass Eltern sich intensiv mit ihren Kindern beschäftigen und diese fördern. Grundsätzlich könne daher von der Mutter eine Vollzeittätigkeit bis zur Beendigung der Grundschulzeit regelmäßig nicht erwartet werden.
Die Mutter müsse auch nicht das Angebot des Vaters annehmen, seine Betreuungszeiten auszuweiten. Wegen des langjährigen Streites der Eltern um die Ausweitung des Umgangsrechts bestünden Zweifel, dass dies dem Kindeswohl diene.Das Urteil

nichts neues aber der markierte Satz sollte nicht unwichtig sein

Der BGH hat das Urteil aufgehoben und das OLG zu einer neuen Entscheidung verpflichtet. Dabei hat er betont, dass es den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes abzustellen. Die persönliche Betreuung während der Nachmittagsstunden, so der BGH ausdrücklich, sei gegenüber einer Fremdbetreuung im Kindergarten nicht vorrangig.Der BGH hat zudem entschieden, dass für die Betreuung des gemeinsamen Kindes grundsätzlich auch der andere Elternteil in Betracht zu ziehen ist, wenn er dies ernsthaft und verlässlich anbietet.
Im konkreten Fall entlaste der Vater die Mutter bereits durch die von ihm wahrgenommenen Umgangszeiten. Hierdurch werde jedenfalls an einzelnen Tagen schon eine vollschichtige Tätigkeit möglich.
Es müsse deshalb konkret geprüft werden, ob nicht eine Umgestaltung der Umgangszeiten des zeitlich flexiblen Vaters die Mutter weiter entlasten könne. Dass dies dem Kindeswohl widerspreche, habe das OLG nicht festgestellt.Die Folgen
Betroffene Eltern müssen künftig einen immensen Aufwand betreiben, um darzulegen, dass ihnen eine Vollzeittätigkeit nicht möglich ist. Auch wird es zunehmend Fälle geben, in denen die ohnehin schon schwierigen Streitigkeiten um die Umgangszeiten des anderen Elternteils auch noch in die Unterhaltsverfahren verlagert werden.

BGH vom 1.06.2011
AZ: XII ZR 45/09


AntwortZitat
Geschrieben : 26.08.2011 11:11
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Ras,

Allerdings hat ihre Anwältin mal getrötet dass das eheliche Anwesen laut BGH nicht vor der Scheidung verkauft werden kann

So Du denn (mehr oder minder freiwillig) aus der Wohnung ausgezogen bist, hast Du ihr das Recht auf Nutzung eben dieser eingeräumt.
Die Eigentumsverhältnisse spielen hier bis zur Scheidung eine untergeordnete Rolle.
Du hast hier eine Wohlverhaltenspflicht, sprich darfst ihr die weitere Nutzung nicht erschweren - ein Verkauf könnte wohl eben dieses bedeuten ...

sie hat lässig durchblicken lassen dass sie eh so schnell nicht auszieht

Nach der Scheidung sind die Eigentumsverhältnisse insofern bedeutender als dass sie gegen Deinen Willen nur bei Vorliegen einer unbilligen Härte in der Wohnung verbleiben kann (z.B. weil sich keine Mietwohnung finden lässt, oder sie schon seit etlichen Jahren darin wohnt) - wie immer im Ermessen eines Tatrichters ...

Meine RA sagt: Das ist Pfennigfuchserei

Mein RA sagt: Das war ein Fehler im Auswahlverfahren ...

Besten Gruß
United


AntwortZitat
Geschrieben : 26.08.2011 12:25
(@luzien)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo Guru,

komisch ist schon das der BGH ständig irgendwelche Urteile ohrfeigt und die Richter trotz Allem immernoch so Urteilen. Ich hab für mich entschieden das wenn Exe trotz neuer Beziehung von 2 jahren, trotz das der große (10j) schon ganztags in der schule ist und der kleine (7j) auch in seiner schule ganztags betreut werden kann, die ex schon 2 jahre ohne NU lebt, sie in der Firma problemlos in Vollzeit gehen kann...trotz diesen ganzen Gründen sie wirklich NU bekommt, gehe ich bis zum BGH  :gunman:


Merke: Bevor der Staat zahlt, zahlst DU.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.08.2011 13:48
 Guru
(@guru)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo
na ja das Urteil ist ja ziemlich neu, aber vom BGH und das ist in diesem Fall nicht unwichtig.
Hier wird zum ersten mal auch die Nachmittagsbetreuung angesprochen, ist ja fast logisch wenn das Kind am Morgen im Kiga ist und hier sagt der Gesetzgeber ja die bestehenden Betreuungsmöglichkeiten sind zu nutzen,kann es ja nicht sein das dies ab 13 Uhr nicht mehr geht!!!
Ich glaube in diesem Alter der KInder mußt du nicht mehr zum BGH  😉

viel Glück


AntwortZitat
Geschrieben : 26.08.2011 14:01




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