Hallo zusammen,
es geht um die Berufstätigkeit der KM bei einem 13 jährigen und einem 17 jährigen Kind
Die KM muss meines Wissens eine Teilzeittätigkeit annehmen.
Nun meine Fragen:
1.) Wieviel Stunden pro Tag muss sie arbeiten gehen? Hängt das vom Alter des Kindes ab, oder reicht es, dass sie überhaupt einer Teilzeittätigkeit nachgeht (egal ob 3, 4, 6 Stunden).
2.) Die KM hat studiert. Reicht es, wenn die KM einen 400€ Job beim Aldi macht, oder kann man erwarten, dass sie sich um einen ihrer Ausbildung entsprechenden Beruf kümmert um entsprechend mehr zu verdienen?
3.)Für die KM ist es nicht interessant mehr zu verdienen, weil ihr das vom EU eh zum Grossteil wieder abgezogen wird?
Grüße von Tom
Tom, älter, aber jünger als 99
Hallo Tomy,
also zu dem WANN, kann ich nur sagen, dass das von OLG zu OLG unterschiedlich ist.
In unserem Fall (OLG Dresden)zum Beispiel, ist dieses Wann sehr dehnbar 😡
Meine Recherchen haben ergeben, dass sie bis zum 16. Lebensjahr ihrer jüngsten Tochter, nicht arbeiten gehen muß.
Im OLG Köln steht folgends:
17. Erwerbsobliegenheit
Sie richtet sich nach der Dauer der Ehe, Alter und Zahl der betreuungsbedürftigen Kinder (vgl. Nr. 17.1), auch der nicht gemeinschaftlichen. Die Maßstäbe sind beim Trennungsunterhalt tendenziell großzügiger, niemals aber strenger als beim nachehelichen Unterhalt.
17.1 Unzumutbar ist eine Erwerbstätigkeit wegen Betreuung gemeinschaftlicher Kinder (§ 1570 BGB) in der Regel bei:
- einem Kind unter 8 Jahren (bis Ende des 2. Schuljahrs)
- mehreren Kindern unter 14 Jahren.
Eine Obliegenheit zu Teilerwerbstätigkeit besteht in der Regel bei:
- einem Kind zwischen 8 und 15 Jahren
- mehreren Kindern zwischen 14 und 18 Jahren.
Grüße Laura75
Danach besteht in der Regel eine Obliegenheit zur Vollerwerbstätigkeit.
17.2 In der Regel besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach der Trennung keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit.
Hi,
@Laura imho sind die OLGs da ziemlich gleich. Und du hast da was falsch interpretiert, denke ich.
EXchen obliegt zwischen dem 12 und 15 Lj. ein Teilerwerbsobliegenheit.
Also 50 %.
@Tom Grundsätzlich muß in deinem Fall die EX eine 20-Stundenwoche schieben.
Theoretisch kann ihr ein fiktives Gehalt aufgebrummt werden.
Es ist immer die Argumentation vor dem Richter, und wenn deine EX heulend dem Richter erklärt das sie nix anderes findet, weil sie ja sooo viel mit den Kindern oder sonstwas zu tun hat, dann wird zum Kindeswohl entschieden, und 95-mal darfst du raten wie das ausgeht.
Sie ist ein Frau .... umgekehrt siehts natürlich anders aus.
Das war jetzt alles ziemlich schwarz gemalt, es kommt auch auf eine gute Argumentationskette, einen guten RA und keinen mütterlastigen Richter an.
Gruß
babbedeckel
Ein Ruin kann drei Ursachen haben: Frauen, Wetten oder die Befragung von Fachleuten (Georges Pompidou)
Hallo babbedeckel
Wie würdest Du diese Aussage ltl OLG Brandenburg werten?
17.1 bei Kindesbetreuung
Die Zumutbarkeit von Erwerbstätigkeit neben Kinderbetreuung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach Alter und Zahl der betreuungsbedürftigen Kinder sowie der Dauer der Ehe.
Ich finde das ziemlich dehnbar! :question:
Da finde ich das OLG Köln schon genauer Formuliert.
Aber ich vermute mal wieder, dass ist eine Einzefallentscheidung! ?
Laura75
17.1 bei Kindesbetreuung
Die Zumutbarkeit von Erwerbstätigkeit neben Kinderbetreuung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach Alter und Zahl der betreuungsbedürftigen Kinder sowie der Dauer der Ehe.Ich finde das ziemlich dehnbar! :question:
Da finde ich das OLG Köln schon genauer Formuliert.
Das ist alles Gummi .... 😉
Das Alter wird ja weiter unten, genauer spezifiziert.
Dann kommt es drauf an, wenn bspw. die KM 20 Jahre Hausfrau gewesen ist, dann NO CHANCE :exclam:
War die EX aber teilerwerbstätig die letzten -sagen wir mal- 5 Jahre, dann ist widerum eheprägend, und die EX müßte die 20-Stunden abreißen, und bekäme einen Betreuungsbonus angerechnet (OLG-unterschiedlich).
"Dauer der Ehe" ist auch bei jedem OLG definiert.
Lies dich mal durch hier, dann siehst du die Urteile von gut, bis sauschlecht :exclam:
obwohl ähnlicher Fall.
Irgendwann gehst du ins Spielcasino und denkst du bist auf´m Gericht 😉 :rofl2:
Ich meine natürlich Blackjack, da hat man das noch ein bißchen im Griff 😉
Gruß
babbedeckel
Ein Ruin kann drei Ursachen haben: Frauen, Wetten oder die Befragung von Fachleuten (Georges Pompidou)
Erstmal vielen Dank für die Antworten,
Wirklich weiter geholfen hat mich das alles nicht. 😡
Ich fasse mal zusammen:
Sie muss (eigentlich) 20 Wochen-Stunden arbeiten. Was sie macht ist nicht kontrollierbar. Gerichtsergebnis offen.
Da lobe ich mir doch die Berechnung von KU mit der DT.
Ich bin ja Wiederholungstädter :knockout:. Meine erste EX hat in einem ähnlichen Fall vor 20 Jahren zig Bewerbungen an geschleppt und natürlich auch nichts gefunden. Beim heutigen Arbeitsmarkt sind meine Chancen, dass die aktuelle (bin ich Schröder oder Fischer :question:)EX was besseres findet, wenn sie nicht will, gleich Null. Die gerichtliche Entscheidung erspare ich mir.
Bleibt mir nur dankbar vor ihr auf den Knien rum zu rutschen und zu hoffen, dass sie bei ihren EU Forderungen möglichst viel anrechnet. :gunman:
Hat jemand noch etwas zu 3)?
Hier, scheint die Sonne und es wird ein guter Tag.
Vom Wetter wenigstens. 🙂
LG Tom
Tom, älter, aber jünger als 99
@Tom
Zu Pkt. 3) Müsste voll angerechnet werden
@Laura75
Kannst Du bitte den Link hier in diesen Topic reinstellen, wie Du auf diese Informationen gekommen bist? Oder eine Kurzerläuterung?
Vielen Dank
Kleinegon
Hast Du nur eine Möglichkeit, dann bist Du in einer Zwangslage. Bei zwei Möglichkeiten hast Du nur das Entweder - Oder. Such Dir eine dritte Möglichkeit. Jetzt hast Du Wahlmöglichkeiten und es beginnt die Verantwortung in Freiheit.
Moin,
@Laura75
Kannst Du bitte den Link hier in diesen Topic reinstellen, wie Du auf diese Informationen gekommen bist? Oder eine Kurzerläuterung?
Laura75 hat die jeweiligen unterhaltsrechtlichen Leitlinien zitiert (>hier<).
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Lieber :loveyou: Deep,
Vielen Dank!
Kleinegon
Hast Du nur eine Möglichkeit, dann bist Du in einer Zwangslage. Bei zwei Möglichkeiten hast Du nur das Entweder - Oder. Such Dir eine dritte Möglichkeit. Jetzt hast Du Wahlmöglichkeiten und es beginnt die Verantwortung in Freiheit.
