hallo zusammen
ich habe eine frage, bei der mir der ein oder andere vielleicht weiterhelfen kann. es geht um das thema berufsbedingte aufwendungen! was ich weiss, ist das 5% berufsbedingte aufwendungen bei der berechnung es ehegattenunterhalts abgezogen werden. ich selbst habe aber allein eine einfache strecke zur arbeit von exakt 70 km!!! werden diese berücksichtigt? und wenn ja in welchem masse??? zuständig ist für mich das olg koblenz. wenn jemand erfahrung hat, wäre hilfe echt nett.
grüsse regen
Hallo Regen!
Auszug aus den Leitlinien OLG Koblenz:
10.2.1. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5% des Nettoeinkommens – mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich – geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.
10.2.2. Als notwendige Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs können 10 EUR pro Entfernungskilometer im Monat (entspricht gerundet 0,27 EUR pro gefahrenem Kilometer, § 9 Abs.3 Nr.1 ZSEG analog, nach der Formel: 0,27 x 2 x 220 : 12) angesetzt werden.
Hilft dir es weiter?
Gruß
Nico
Der eine wartet, daß die Zeit sich wandelt.
Der andere packt sie kräftig an - Und handelt.
(Dante)
Na das paßt sich aber prima, noch einer mit dem gleichen Problem nur das ich 200km am tag zur Arbeit fahre.
Erfahrung habe ich nicht viel doch kann ich dir die Ansicht meines Anwaltes und die Ansicht von Ihrem Anwalt sagen.
Ihr Anwalt gesteht mir 250€ Spritkosten und den Kredit in höhe von 203€ zu.
Summe der berufsbedingten Aufwendungen 453€.
Mein Anwalt geht nach den Richtlinien des OLG BS.
240 Tage x 200km x 0,26€ / 12 sind 1040€ berufsbedingte Aufwendungen.
Tja was ist nun richtig. Wenn ich die Werte von meinem Anwalt nehme bleibt meiner Frau und den Kindern nicht mehr viel. Wir haben uns auf den Betrag der Unterhaltszahlung von ihrem Anwalt geeinigt.
Mein Anwalt meine das die 1040€ zu hoch wären und das Gericht evlt. sagen könnte fahr Bus oder Bahn oder ziehen sie an ihren Arbeitsort.
Ich denke mir man sollte sich gütlich einigen und auch an seine Kinder denken.
Leben und Leben lassen.
Gruß
Martin
Wenn du mit einem geliebten Menschen streitest, bezieh dich immer nur auf die gegenwärtige Situation. Bring nicht die Vergangenheit mit ins Spiel
vielen dank erst mal ihr beiden das hilft mir doch ein wenig weiter! werde auch weiterhin gerne hier erscheinen und später mal einige infos hier posten wenn das ganze thema bei mir durch ist
[Editiert am 18/1/2005 von regen]
Ich habe täglich 65km einfache Strecke zum Arbeitsplatz. Mein Richter hat die auf 30km zusammengestrichen. Der Rest ist mein "Privatvergnügen".
LG Uli
bei mir sind die 70 km auch einfache strecke!! heisst das nun das ich diesen km-betrag für die berechnung mal 2 nehmen kann, also: 0,27 x 140 km x 220/12 ????
Da ich an meinem Arbeitsplatz sitze kann ich es jetzt nicht nachschlagen. Habe gerade bei mein-recht nachgeschaut und folgendes gelesen:
... vom Arbeitgeber nicht erstattete Fahrtkosten (0,22 Euro pro gefahrenem km, ab 20 km 0,18 Euro, ab 50 km 0,15 Euro).
Demnach müssten es die tatsächlichen Kilometer und nicht die Entfernungskilometer sein.
LG Uli
in der Leitlinie steht:
... Nutzung eines Kraftfahrzeugs können 10 EUR pro Entfernungskilometer im Monat (entspricht gerundet 0,27 EUR pro gefahrenem Kilometer ...
Entfernungskilometer = 70 km => 70km x 10€ = 700 € Fahrtkosten (anrechenbar)
So würde ich es jetzt verstehen...
Regen's Rechnung: 0,27 x 140 km x 220/12 = 693 € (würde einigermaßen passen, evtl. Rundung)
Hoffe, dass es nicht völlig falsch ist...
Nico
Der eine wartet, daß die Zeit sich wandelt.
Der andere packt sie kräftig an - Und handelt.
(Dante)
Auszug aus den Richtlinien des OLG BS
Berufsbedingte Fahrtkosten für den Gebrauch des eigenen Pkw werden
bei konkreter Abrechnung einschließlich notwendiger Finanzierungskosten
(OLG Hamm FamRZ 2000, 1367) pauschal mit 0,26 €/0,50 DM (bis
31.12.1999: 0,40 DM) pro gefahrenen Kilometer angesetzt. Sollen
angemessene Finanzierungskosten getrennt abgezogen werden, sind auch
sämtliche sonstigen Pkw-Kosten konkret zu berechnen.
In engeren wirtschaftlichen Verhältnissen sind in der Regel nur die Kosten
öffentlicher Verkehrsmittel absetzbar, es sei denn deren Benutzung ist
unzumutbar (OLG Karlsruhe FuR 2001, 565); außerdem sind hier – soweit
möglich – Fahrgemeinschaften zu bilden.
Das heißt doch das der Richter nicht auf die tatsächlichen km eingehen muß oder ??
Greez
Martin
[Editiert am 18/1/2005 von martin_h]
Wenn du mit einem geliebten Menschen streitest, bezieh dich immer nur auf die gegenwärtige Situation. Bring nicht die Vergangenheit mit ins Spiel
In engeren wirtschaftlichen Verhältnissen sind in der Regel nur die Kosten
öffentlicher Verkehrsmittel absetzbar, es sei denn deren Benutzung ist
unzumutbar (OLG Karlsruhe FuR 2001, 565); außerdem sind hier – soweit
möglich – Fahrgemeinschaften zu bilden.
Ich interpretiere es mal so, dass es wichtig ist, wie die gesamte Rechnung aussieht. Wenn du bei der ganzen Unterhaltsberechnung so eng stricken musst, dass du bald zum Mangelfall zählst, kannst du nicht Werbungskosten in Größenordnung anrechnen, sondern eben weniger.
Wenn ihr aber so im Geld schwimmt, kannst du alle berufsbedingten (Fahrt-)Kosten angeben. Zählst du dich / euch zu denen? 😀
Tschau
Nico
Der eine wartet, daß die Zeit sich wandelt.
Der andere packt sie kräftig an - Und handelt.
(Dante)
@Papa Nico
ich denke mal nicht
Wenn du mit einem geliebten Menschen streitest, bezieh dich immer nur auf die gegenwärtige Situation. Bring nicht die Vergangenheit mit ins Spiel
