Berechnungshilfe: K...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Berechnungshilfe: Kinderunterhalt + Betreuungsunterhalt bei Wohnvorteil und Landwirtschaft

 
(@kickass)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

ich würde gerne vorab schon mal ungefähr ausrechnen, welche Kosten im Falle einer Trennung auf mich zukommen.

Aktueller Stand:
Lebensmittelpunkt ist in meinem Haus. 1 Kind, Alter 1,5 Jahre.
Das Haus habe gebaut, bevor ich mit meiner KM zusammengekommen bin.
Es gibt diverse Bank-Kredite und Private Darlehen, die ich zurückzahlen muss.

Mutter:
Will plötzlich nicht mehr arbeiten gehen.
Hat selber ein Haus von Ihren Eltern überschrieben bekommen, in dem diese auch noch weiterhin wohnen.

Hier wäre es interessant, ob der Wohnvorteil von mir richtig berechnet/angesetzt wurde?

Denn sie wird natürlich erst mal wieder daheim einziehen, wenn unsere Beziehung endgültig in die Brüche geht.

2. Frage:
Ich habe dieses Jahr einen Teil der Landwirtschaft überschrieben bekommen.
Pachteinnahmen sind vorhanden, Diverse Versicherungen wie Haftpflicht/Rechtsschutz dafür auch. Außerdem muss ich einen Austrag zahlen an meine Eltern für die vorgezogene Übergabe.

Ich habe gelesen, dass solche Einkünfte auf 3 Jahre mit Gewinn/Überschussrechnung angesetzt werden. Diese existiert natürlich bei mir noch nicht, da es mir erst seit diesem Jahr gehört.
Wie ist es dann anzusetzen?

3. Meine Frau ist sehr misstrauisch gegenüber Banken und hat deshalb ein großes Vermögen an Gold und Silbermünzen angesammelt. Auf dem Konto ist daher bei ihr Ebbe, aber Vermögend ist sie locker in einem höheren 5-stelligen Bereich.
Hat sowas auch Auswirkungen auf die Unterhaltsberechnung?

Ich hänge nochmal ein Bild meiner Beispielkalkulation an: <a href=" Link entfernt " target="_blank" rel="noopener">Testberechnung

Evlt. kann mir ja jemand weiter helfen 🙂

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 13.01.2023 09:27
Kakadu59
(@kakadu59)
Rege dabei Registriert

Hi @Kickass,

um gezieltere Antworten in Deinen hiesigen Thread zu bekommen, halte ich es - nach dem lesen des anderen Fadens hier für vorteilhaft, wenn/dass Du hier etwas Ordnung und System reinbringst...

Du schreibst zB. hier von "Deiner Frau" im anderen Faden erklärst Du, dass ihr nicht verheiratet seid/ ward.

Der Beziehungsstatus ist gerade bei/ in finanziellen Gesichtspunkten sehr wichtig.

Wichtig ist auch (zB.) ob deine LAG vor der Entbindung gearbeitet hat und wieviel sie seinerzeit verdient hat. Die Höhe ihres Einkommens wäre nämlich als Berechnungsgrundlage für eventuelle Unterhaltsansprüche (-> Betreuungsunterhalt) wichtig.

Gibt es noch weitere unterhaltsbedürftige Personen (z.B. weitere Kinder) auf Deiner Seite?

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 13.01.2023 09:52
(@kickass)
Schon was gesagt Registriert

Stimmt, hier hab ich mich verschrieben.

Wir sind NICHT verheiratet, leben aber gemeinsam in einem Haushalt.

Also nicht Frau, sondern Lebenspartnerin / Mutter meines Kindes.

 

Sie ist verbeamtet, hat bis vor der Entbindung ganz normal gearbeitet und hat bis dahin auch ca. 3400€ Netto bekommen. (danach dann halt die 1800€ Elterngeld, jetzt nichts mehr, weil sie nicht mehr arbeiten will).

 

Ansonsten gibt es keinerlei weitere unterhaltspflichtige Personen auf meiner Seite.

 

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 1 Jahr von kickass
AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.01.2023 10:16
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrechte Registriert

Hallo,

im Moment ist das für alles nicht wirklich gut. Das Kind hat Anspruch auf KU. Bis das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat die KM Anspruch auf Betreuungsunterhalt, sie muss keinerlei Tätigkeit nachgehen.

Für die Unterhaltsberechnung sind alle Einkommen von Interesse und das wird bei Dir nicht einfach. Zum einen zählt das Arbeitseinkommen, aber auch die Pachteinnahmen und der Wohnvorteil. Bist Du auch landwirtschaftlich tätig?

Beim Wohnvorteil geht man von einer ortsüblichen Miete für das Haus und Du darst die kosten, die für die Unterhaltung des Hauses (alles was ein Hausbesitzer aber nicht der Mieter zahlen muss), aber auch Zinsen und Tilgung abziehen. Negativ darf der Wohnvorteil aber nicht werden.

Pachteinnahmen sind natürlich Einnahmen. Inwieweit Kosten, die durch die Übernahme entstanden sind gegengerechnet werden, kann ich nicht sagen. Ich könnte mir aber vorstellen, dass diese Kosten auf 3 Jahre gestreckt werden können.

Das Vermögen, Einkommen, Wohnvorteil der KM spielen keine Rolle.

Solange das Kind und die KM unterhaltsberechtigt sind hast Du 2 unterhaltsberechtigte Personen und der Unterhalt bestimmt sich nach der entsprechenden Stufe der DDT. Bei nur einer unterhaltsberechtigten Person, das wäre wenn das Kind 3 Jahre alt ist, wird beim KU eine Stufe hochgestuft.

Der Unterhaltsanspruch der KM beruht auf ihrem Einkommen vor der Schwangerschaft/Geburt des Kindes und sie ist finanziell durch Dich so stellen als würde sie weiter ihrem Beruf nachgehen. Dabei ist bei Deinem Einkommen auch der KU vorher abzuziehen. Der Anspruch ist gedeckelt durch Deinen Selbstbehalt von 1510 Euro. Betreuungsunterhalt muss gefordert werden und die KM muss in einer Berechnung die geforderte Höhe belgen.

Die einzige positive Nachricht im Moment ist, dass der BU mit der Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes entfällt, es sei denn es gibt kindbezogene Gründe (z.B. Behinderung), was aber in aller Regel nicht der Fall ist. In ca. 1,5 Jahren muss die KM für sich selbst sorgen und Du bist nur noch den KU schuldig.

VG Susi

 

AntwortZitat
Geschrieben : 13.01.2023 20:54
(@kickass)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Susi64,

 

Kinderunterhalt ist klar und auch kein Problem für mich.

Der Betreuungsunterhalt widerstrebt mir halt, da sie sich nicht an unsere Abmachung gehalten hat und jetzt einfach sagt, dass sie nicht mehr arbeiten will.

Landwirtschaftlich bin ich selbst nicht tätig. Alles nur verpachtet. Trotzdem bleibt dank Austrag/Grundsteuer/Versicherungen(Haftpflicht+Rechtsschutz) eigentlich so gut wie kein Gewinn mehr übrig.

Dass ihr altes Einkommen herangezogen wird ist aber mal eine echt positive Nachricht. Damit dürfte sich das Thema Betreuungsunterhalt nochmal kräftig reduzieren. Ich hatte in der Beispielberechnung nur noch die 6 Monate a 1800 Elterngeld bei Ihr angesetzt.

Die Ortsübliche Miete hatte ich bei unseren Häusern schon angesetzt.

Allerdings übersteigt bei mir der Kredit die anzusetzende Miete. Das wäre für mich wieder von Nachteil.

 

Ab wieso wird das Haus, dass der KM gehört, jetzt nicht als Wohnvorteil bei Ihr angesetzt? Das ist doch absolut unfair, wenn sie ein bereits abbezahltes Haus besitzt und dort wird nichts angsetzt, während ich total verschuldet bin und noch abbezahlen muss.

 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.01.2023 09:34
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrechte Registriert

@kickass Also, wenn ich es richtig sehe hat sie vor der Entbindung 3400 Euro Einkommen gehabt und das wäre dann auch die Grundlage für den Betreuungsunterhalt. Betreuungsunterhalt muss gefordert werden und dann kannst Du sehen inwieweit die Berechnung stimmt. Der BU soll die KM so stellen als hätte sie die ganze Zeit weiter wie bisher gearbeitet. Oder anders gesagt, wenn es das Kind nicht gäbe. Der BU endet aber mit dem 3. Geburtstag des Kindes.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 14.01.2023 12:10
 SLAM
(@slam)
Zeigt sich öfters Registriert
Geschrieben von: @susi64

Betreuungsunterhalt muss gefordert werden …

Das stimmt natürlich nicht. Kein Unterhalt muss gefordert werden, nichtmal Kindsunterhalt.

Auch im Familienrecht gilt: Wo kein Kläger, da kein Richter. Wenn niemand Gericht und Jugendamt involviert, dann sind die auch nicht involviert. Das fängt dann doch schon damit an, da die von einer Trennung im Falle eines nicht involviert Seins gar nichts mitbekommen. Kein Antrag, kein Beschluss. So einfach ist das.

Wenn sich ein Paar trennt, können die beiden auch ohne Anwälte und Gericht einfach so unter sich ausmachen, wer wem wieviel und wie lange Unterhalt zahlt und wie der Umgang geregelt wird. Bei einer Scheidung führt der Familienrichter dann von Amts wegen nur den Versorgungsausgleich durch und erklärt das Paar für geschieden. Fertig.

Beim Betreten des Familiengerichts verlassen Sie den Rechtsstaat und befinden sich nun im Matriarchat.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.01.2023 10:27
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
Gehört zum Inventar Moderator

@slam ich glaube, mit "muss gefordert werden" ist nicht gemeint "ist man verpflichtet einzufordern", sondern "muss man geltend machen, wenn man ihn haben will und bekommt man nicht einfach von selbst".

LG LBM 

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 15.01.2023 10:32
 SLAM
(@slam)
Zeigt sich öfters Registriert
Geschrieben von: @lausebackesmama

@slam ich glaube, mit "muss gefordert werden" ist nicht gemeint "ist man verpflichtet einzufordern", sondern "muss man geltend machen, wenn man ihn haben will und bekommt man nicht einfach von selbst".

LG LBM 

So gesehen hast Du natürlich recht und es ist auch gut darauf hinzuweisen. Manche Frauen tun ja so, als ob man das müsste, das stimmt aber halt einfach nicht. Richtig ist, was Du geschrieben hast und was Susi wohl meinte: Wer Unterhalt will, muss den natürlich beantragen. Von Amts wegen läuft da gar nichts.

Beim Betreten des Familiengerichts verlassen Sie den Rechtsstaat und befinden sich nun im Matriarchat.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.01.2023 10:44
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrechte Registriert

Hallo,

natürlich ist alles gesetzlich geregelt und wenn sich Eltern einigen, dann ist alles kein Problem.

Es gibt aber einen Unterschied zwischen KU und BU. Auf KU kann nicht verzichtet werden und deshalb ist es auch möglich diesen rückwirkend zu fordern. Das spielt z.B. dann eine Rolle, wenn die Mutter zunächst keinen KU fordert oder ein KV vom "Kuckucksvater" zur Rückzahlung aufgefordert wird. Hier gibt es zwar auch einen gewissen Schutz dadurch, dass Unterhalt nicht als "Sparschwein" zu sehen ist und ein Anspruch auch die gegen die KM bestehen kann, wenn diese auf KU vom KV verzichtet.

Beim BU ist das anders. Wenn die KM keinen will, dann ist dass so und sie kann dann auch nicht rückwirkend BU fordern. Hier ist die Inverzugsetzung (Forderung des BU) wichtig. Außerdem genügt ein Satz "Ich will BU." vielleicht für die Inverzugsetzung aber nicht zur Berechnung des BU, denn dieser muss auch begründet werden. Es muss das Einkommen der KM vor der Geburt des Kindes belegt werden und auch die Kosten anderer Dinge, die im Rahmen des BU gefordert werden können.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 15.01.2023 18:16