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Berechnung Nettoeinkommen, Steuerklasse

 
 OHRI
(@ohri)
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Hallo,

nachdem die erste Unterhaltsklage meiner Frau ins Leere gelaufen ist, da neben diversen Formfehlern auch falsche finanzielle Verhältnisse angenommen wurden wurde von Ihrer RA eine neue Klage formuliert.

Diese ist jetzt formell richtig und die Beträge sind auch entsprechend reduziert. Einzig und allein stimmt meine Steuerklasse bei der Berechnung nicht. Ich bin seit Januar in Steuerklasse I und habe dies durch Vorlage meiner Gehaltsbescheiningungen von Januar bis Mai nachgewiesen. Ihre Anwältin erkennt dies in der neuen Klageformulierung allerdings wiederum nicht an. Sie berechnet mein Einkommen weiterhin wie im Jahr 2003 nach Steuerklasse III mit 2 Kinderfreibeträgen. Sie behauptet die alleinige Vorlage von Gehaltsnachweisen reicht zum Nachweis der Steuerklasse nicht aus. Ich müsse mir detailliert von einem Steuerberater mein Nettoeinkommen ausrechnen lassen. Die sogenannte "Gutdeutschberechnung" meines RA akzeptiert sie nicht.

Wer hat nun recht? Mein Anwalt, der sagt die Gehaltsbescheinigungen reichen aus, oder ihre RA die sagt: Wenn keine Berechnung vom Steuerberater vorliegt wird Stkl. III angenommen??

Meine Frau hat bisher nur sehr "verschwommene" Auskünfte über ihr Einkommen erteilt. Es liegt uns lediglich ein Gehaltsnachweis von Februar vor. Ihre Nebeneinkünfte sind nur grob geschätzt. Hat Sie als Klägerin nicht auch die Pflicht Ihr Einkommen nachzuweisen??

Ich bin aufgrund der unterschiedlichen Aussagen etwas verwirrt.

Gruß Peter


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 24.06.2004 15:09
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin OHRI,

die RAin deiner Ex spinnt.

Eine Gehaltsabrechnung gerade in unserer hochtechnisierten Zeit ist z.B. die Grundlage für die Abführung von LSt und SV-Beiträgen für den AG. Weiterhin kann sie, bei Verlust der SV-Jahresmeldung, als Beleg für Rentenzeiten herhalten.

Dein RA soll doch einfach mal ganz süffisant hinschreiben, dass du der zugegeben etwas abskuren Idee gern Folge leistet. Sie mögen die einen StB ihres Vertrauens benennen, den Termin vereinbaren und eine Honorarübererklärung abgeben.

Und klar, deine Ex hat ebenso die Pflicht alles offenzulegen. Da sie die Berechtigte ist, musst da hinterhersein. Kannst du nachweisen, dass sie Einkünfte verschweigt oder schönt, würde ich ohne Umschweife auf Unterhaltsverwirkung klagen.

DeepThought


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 24.06.2004 15:56