Berechnung KU durch...
 
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Berechnung KU durch JA - Bitte um Prüfung

 
(@eisbaer75)
Rege dabei Registriert

Hallo,

ich habe nun eine Berechnung des KU durch das JA hier vorliegen und möchte euch bitte, diese mal kurz zu prüfen. Danke im Voraus dafür:

Ich habe ein Kind 14 Jahre alt, welches bei der Mutter lebt.

Zuständig ist das OLG Brandenburg.

 

Mein Jahresbrutto: 67.500 Euro -> 5.625 Euro monatlich

monatliche Gehaltsumwandlung zur Altersvorsorge: 235 Euro

durchschnittlicher monatlicher Auszahlungsbetrag netto: 3.328 Euro

[fiktives Netto monatlich (ohne Gehaltsumwandlung): 3.479 Euro]

 

Steuerrückerstattung: 1.145 Euro -> 65 Euro monatlich

 

berufsbedingte Aufwendungen:

Arbeitsweg einfach: 45 km

Telefon/Arbeitsmittel: 240 Euro jährlich -> 20 Euro monatlich (anerkannt vom FA)

Reinigung Arbeitskleidung: 295 Euro jährlich -> 25 Euro monatlich (anerkannt vom FA)

Berufsunfähigkeits-Versicherung: 497 Euro jährlich -> 41 Euro monatlich (anerkannt vom FA)

Unfall-Versicherung: 93 Euro jährlich -> 8 Euro monatlich (anerkannt vom FA)

Rechtschutz-Versicherung (beruflicher Teil): 179 Euro jährlich -> 15 Euro monatlich (anerkannt vom FA)

 

Berechnung vom JA wie folgt:

durchschnittliches Netto: 3.328 Euro

Rückzahlung Steuer: 65 Euro

Summe Einkommen: 3.393 Euro

minus Fahrtkosten: 225 Tage x 45 km x 2 x 0,42 Euro / 12 Monate = 709 Euro

minus Berufsunfähigkeits-Versicherung: 41 Euro

minus Unfall-Versicherung: 8 Euro

 

bereinigtes Netto-Einkommen nach Berechnung JA: 2.635 Euro

-> Einstufung in Stufe 3 -> aufgrund einem Kind Hochstufung in Stufe 4

-> KU gem. Tabelle: 751 Euro abzgl. 1/2 Kindergeld (129,50 Euro) = Zahlbetrag: 621,50 Euro

 

Nicht berücksichtigt vom JA wurden:

Telefon/Arbeitsmittel

Reinigung Arbeitskleidung

Rechtschutz-Versicherung (beruflicher Teil)

 

Meiner Meinung nach wurde vom JA das Ausgangs-Netto falsch angesetzt, indem einfach nur der Auszahlungsbetrag genommen wurde und damit die zusätzliche Altersvorsorge als erledigt angesehen wurde.

Muss hier nicht das fiktive Netto 3.479 Euro (minus 4 % vom Brutto als max. Altersvorsorge d.h. 225 Euro), also 3.254 Euro genommen werden?

 

Bei meiner Berechnung komme ich unter Abzug aller o.g. berufsbedingten Aufwendungen auf ein bereinigtes Netto-Einkommen von 2.561 Euro.

Das wäre immer noch eine Einstufung in Stufe 3, aber wesentlich näher dran an der unteren Grenze dieser Stufe.

Ich möchte gern eine Hochstufung in Stufe 4 vermeiden und da wäre es doch meiner Meinung nach für die Argumentation umso vorteilhafter, je näher man an der unteren Grenze der Stufe 3 landet.

Das zweite Argument eine Hochstufung zu vermeiden ist das bereinigte Netto-Einkommen der KM. Dieses beträgt incl. Wohnvorteil nach meinen Schätzungen ca. 5.000 - 5.200 Euro monatlich.

 

Fragen:

Wie bewertet ihr die Berechnung des JA zu meiner eigenen Berechnung?

Nach meiner Berechnung und Hochstufung in Stufe 4 wäre doch der Bedarfskontrollbedarf der Stufe 4 (1.950 Euro) unterschritten, so dass ich gar nicht hochgestuft werden könnte?

Muss ich zur Prüfung des Bedarfskontrollbedarfes vom bereinigten Netto bei Stufe 4 eigentlich 621,50 Euro oder 751 Euro abziehen?

Falls das JA meine Berechnung nicht akzeptiert, wäre es aussichtsreich mit den beiden Argumenten (untere Grenze Stufe 3 + Einkommen der KM) gegen eine Hochstufung in Stufe 4 zu argumentieren?

Wie Wahrscheinlich ist es aufgrund des großen Einkommensgefälles zur KM (fast das Doppelte) den Unterhalt noch unter Stufe 3 zu drücken?

 

Nochmals vielen Dank im Voraus für eure Bemühungen zu meinen vielen Fragen und viele Grüße


Dieses Thema wurde geändert Vor 4 Tagen von eisbaer75
Zitat
Themenstarter Geschrieben : 05.05.2026 14:59
(@locutus)
Rege dabei Registriert

Es ist im Unterhaltsrecht nicht vorgesehen dass man sich durch diverse Ausgaben arm rechnen kann. Im Gegenteil, vermeintliche Einnahmen (z.B. Wohnvorteil) werden als fiktive Einnahmen gewertet.

 


AntwortZitat
Geschrieben : 05.05.2026 18:06
(@eisbaer75)
Rege dabei Registriert

Wie darf ich deinen Beitrag in Bezug zu meinen Ausführungen und Fragen verstehen?

Auf was beziehst du dich konkret?


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.05.2026 18:53
(@locutus)
Rege dabei Registriert

@eisbaer75 

Ich beziehe mich darauf dass du Ausgaben geltend machen möchtest welche über das vorgesehene hinaus gehen, nur um Unterhalt zu sparen. Zum Beispiel: warum willst du Telefonkosten abrechnen. Private Telefonkosten kann man nicht abrechnen, nur berufliche. Jetzt würde das JA aber argumentieren: dann soll der AG die gefälligst auch bezahlen. Reinigung Berufskleidung: kann in die normale Waschmaschine, wenn sie außerordentlich schmutzig ist, soll der Arbeitgeber die Kleidung auch reinigen lassen. Die ganzen Versicherungen: du selbst siehst es als wichtig an (ich übrigens auch) aber es ist eben nicht vorgesehen das Geld nicht für die Kinder zu verwenden und wird daher als privater Konsum gewertet. Und privater Konsum ist, wie der Name schon sagt, deine eigene Angelegenheit.

Ich mag überhaupt nicht über die Ungerechtigkeit im System sprechen, mich betrifft es genau so und die Gutste hat nur Flausen im Kopf. Mir geht's nur darum das (leider) zu akzeptieren dass du hier etwas versuchst was dich am Ende nur auffrisst.


 


AntwortZitat
Geschrieben : 05.05.2026 20:38
(@eisbaer75)
Rege dabei Registriert

Die Dinge die ich aufgeführt habe, sind alle beruflich bedingt. Das zeigt sich auch dadurch, dass das FA diese bereits anerkannt hat.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.05.2026 20:56
(@locutus)
Rege dabei Registriert

Dann wird das JA dich auffordern dass dein AG diese Kosten übernimmt. Schon hast du genug Geld in der Kasse um dem Drachen, sorry ich meinte natürlich deinem Kind auch anständigen Unterhalt zu zahlen.

Wir haben keine Lobby, wie die armen alleinerziehenden Mütter. Und deswegen gibt es außer tatsächliche Kosten für den Arbeitsweg und die 5% Altersvorsorge nichts zu unseren Gunsten. Gäbe es eine solche Regelung, kannst du von ausgehen dass sie auch genutzt wird. Und zwar von jedem einzelnen Unterhaltspflichtigen mit Titel. Denn nur die wurden gezwungen diesen zu unterschreiben. Da wo sich die Eltern gütlich getrennt haben, finden sich für beide Elternteile Wege zum Wohl des Kindes und der Eltern. 


AntwortZitat
Geschrieben : 05.05.2026 21:12
(@locutus)
Rege dabei Registriert

https://www.vatersein.de/olg-stuttgart-das-jobrad-im-unterhaltsrecht/

Das steht hier verlinkt. Darin wird sogar die Notwendigkeit der Unfallversicherung verneint. Und es wird geschrieben dass das Jobrad allein durch die Entgeltumwandlung quasi selbst finanziert ist. Dadurch wird die eigene Zahlungsfähigkeit herunter gesetzt nur um Unterhalt zu sparen. Was aber unzulässig ist. 


Diese r Beitrag wurde geändert Vor 3 Tagen von Locutus
AntwortZitat
Geschrieben : 05.05.2026 21:36
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert

Geschrieben von: @eisbaer75

Meiner Meinung nach wurde vom JA das Ausgangs-Netto falsch angesetzt, indem einfach nur der Auszahlungsbetrag genommen wurde und damit die zusätzliche Altersvorsorge als erledigt angesehen wurde.

Muss hier nicht das fiktive Netto 3.479 Euro (minus 4 % vom Brutto als max. Altersvorsorge d.h. 225 Euro), also 3.254 Euro genommen werden?

Die 4% zusätzliche Altersvorsorge werden gemäß BGH nur berücksichtigt, wenn tatsächlich geleistet, siehe Leitlinien OLG Brandenburg (10.1).

Geschrieben von: @eisbaer75

Nicht berücksichtigt vom JA wurden:

Telefon/Arbeitsmittel

Reinigung Arbeitskleidung

Rechtschutz-Versicherung (beruflicher Teil)

Liefert das Jugendamt dafür keine Begründung? Sonst teile du doch denen dazu deine Rechtsauffassung mit. Oder du zahlst einfach den Kindesunterhalt in Höhe des von dir selbst berechneten Betrages. Auf Verlangen muss auch tituliert werden!

Geschrieben von: @eisbaer75

Das zweite Argument eine Hochstufung zu vermeiden ist das bereinigte Netto-Einkommen der KM. Dieses beträgt incl. Wohnvorteil nach meinen Schätzungen ca. 5.000 - 5.200 Euro monatlich.

Eine beiderseitige Barunterhaltspflicht ist nach Auffassung der Gerichte die Ausnahme (siehe z.B. 12.3 der Leitlinien des OLG Brandenburg). Schätzungen des Einkommens der Mutter helfen dabei m.E. überhaupt nicht. Da müssen schon entsprechende Beweise vorgelegt werden. Also unterhaltsrechtliche Auskünfte von der Mutter incl. der Belege verlangen. Freiwillig wird sie die wohl nicht herausrücken. Bei entsprechenden Anhaltspunkten lässt sich ein solcher Auskunftsanspruch auch gerichtlich durchsetzen. Und wenn solche Auskünfte vorliegen und das Einkommen entsprechend hoch ist, kann durchaus eine Beteiligung der Mutter am Barunterhalt erfolgen. Gut beschrieben ist das m.E. in den Leitlinien des OLG Frankfurt unter Punkt 12.3.

Wie wurde das mit dem Einkommen der Mutter denn in der Vergangenheit gehandhabt?


AntwortZitat
Geschrieben : 06.05.2026 09:56