Hallo,
ich stosse von der vermeintlichen Gegenseite zu euch.
Habe bisher noch keine Erfahrungen mit der Brechnung des KU gesammlt und hoffe ihr lasst mich an eurer Erfahrung teilhaben.
Also ich habe ein 5 jähriges Kind und komme aus Sachsen. Der KV war bisher nicht gewillt Zahlungen zu leisten. Da er selbständig war, hat das JA UHV gezahlt.
Jetzt hat der Ex eine Festanstellung mit momentan 1300 Netto....so dass ich nach meiner Recherche auf 177 Euro KU komme. Es stellte sich jedoch heraus, dass er zusätzlich noch eine Provisionszahlung erhält, jedoch nicht monatlich sondern 1 bis 2 mal im Jahr....Höhe unbekannt
Seinen Arbeitsvertrag, wo dies sicher konkret festgehalten ist, möchte er mir weder zeigen noch kopieren, weil ich dann in seine Persönlichkeitsrechte eindringe.
Da er den Job erst seit September hat und erst im nächsten Jahr Provisionszahlungen bekommen wird, wollte ich zunächst mit den 177 Euro leben.
Sollte ich mit der Neuberechnung das ganze folgende Kalenderjahr 2006 abwarten und mir dann das Gesamteinkommen bestätigen lassen oder lohnt es sich schon nach 6 Monaten nachzufragen.
Es ist nicht mein Interesse ihn irgendwo Nackisch zu machen.
Nur will ich auch nicht, dass für ihn der Eindruck entsteht, als reicht es den Unterhalt vom Festgehalt berechnen zu lassen und die Provision geht uns dann nichts an.....Eine Aussage in die Richtung kam schon....ICH WEISS JA NICHT WIEVIEL ICH BEKOMMEN WERDE, ALSO NIMM DIE 177 EURO
Also helft mir mal auf die Sprünge.
Simone
Moin,
prinzipiell sind alle Einkommensarten heranzuziehen, also auch "Mischeinkommen" durch Basis- und Provisionseinkommen.
Allerdings möchte ich noch auf etwas hinweisen: nämlich den Kosten/Nutzenfaktor. Es ist nämlich so, daß für den Kindesvater in diesem Fall die Berliner Tabelle gilt, da das Kind in den neuen Bundesländern lebt. Somit errechnet sich der Unterhalt:
Nach der Formel ergibt sich für das Beitrittsgebiet bis zur 135 %-Grenze Ost folgende Kindergeldabzugstabelle:
a) [bis 1000] : 188 – 11 = 177
b) [1000 – 1150] : 196 – 19 = 177
1 [bis 1300] : 204 – 27 = 177
c) [1300 – 1500] : 219 – 42 = 177
d) [1500 – 1700] : 233 – 56 = 177
e) [1700 – 1900] : 247 – 70 = 177
Wie man sehen kann, steigt mit dem Einkommen auch der anrechenbare Kindergeldanteil, bis 135% des Standardsatzes erreicht sind, d.h. Stufe 1 (unter 1000 €) bis Stufe 6 einschließlich (1700 - 1900 €) sind identisch mit 177 € Zahlbetrag. Wenn die Vermutung naheliegt, daß inkl. der Provisionszahlungen, verteilt auf 12 Monate, 1900 € überschritten wird, erst dann lohnt sich der Aufwand einer Auskunftsklage o.ä. Näheres kann aber nur ein Anwalt fundiert sagen.
Gruß, Xe
vielen Dank.
das hatte ich auch schon herausgefunden und glaube , dass die 1900 Euro nicht erreicht werden
zumindest ist die wahrscheinlichkeit sehr gering
wenn sie aber doch erreicht werden, dann kann der Unterhalt doch NUR fürs Folgejahr erhöht werden ??? Richtig ???
Hallo Lilo,
Nein. Wichtig ist, wann die Forderung gestellt wurde.
Aber mal ganz ehrlich. Lass besser bleiben. Du wirbelst damit mehr Dreck auf als alles andere. Versucht lieber ein paar Kriegsbeile zu begraben und für das Kind da zu sein.
Gruss,
Michael
Hallo Michael,
die Kriegsbeile sind eigentlich alle begraben.
Jeder hat die Chance zum Neuanfang bekommen und nutzt die auch. Der Kindsvater hat sich schon vor 3 jahren entschieden, dass sein neues Leben OHNE unseren Sohn stattfinden soll. Der wächst bei mir und meinem Mann auf, der schon seit 4 Jahren sein sozialer VATER ist.
Ich wollte nur dem Wunsch des Kindsvaters entsprechen und die Berechnung nicht über das Jugendamt machen lassen. Er hat dort wegen der Rückzahlung der UHV wohl Probleme.
NUR deshalb frage ich so IM DETAIL nach.
Ich will keine Geschütze auffahren....haben wir alle nicht nötig....jetzt kann ich mit ruhigen Gewissen die 177 Euro überweisen lassen und alle können ihr Leben weiterleben 🙂
lilo
Hallo...
Schaue doch mal http://www.bmfsfj.de/Politikbereiche/familie,did=4156.html nach da findest du die genaue Düsseldorfer Tabelle und welchen Unterhalt du für euer Kind erhälst.
In der Anlage zur Düsseldorfer Tabelle steht dann genau drin wie sich die Anrechnung des Kindergeldes auswirkt. So sind egal bei welchem Einkommen im Alter von 0-5 Jahren des Kindes 199 Euro zu zahlen
[Editiert am 15/11/2005 von FredoX]
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Anm. Admin: Linksetzung korrigiert
[Editiert am 15/11/2005 von DeepThought]
Moin,
für Sachsen ist die Berliner Tabelle anzuwenden. Die ist lediglich in den Beträgen niedriger, die Systematik der KG-Anrechung ist identisch zur DT.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Schaue doch mal http://www.bmfsfj.de/Politikbereiche/familie,did=4156.html nach da findest du die genaue Düsseldorfer Tabelle und welchen Unterhalt du für euer Kind erhälst.
In der Anlage zur Düsseldorfer Tabelle steht dann genau drin wie sich die Anrechnung des Kindergeldes auswirkt. So sind egal bei welchem Einkommen im Alter von 0-5 Jahren des Kindes 199 Euro zu zahlen
Wie schon gesagt, es gilt die Berliner Tabelle. Desweiteren kommt noch dazu, daß die 199 im Alter des Kindes von 0-5 sind, abe rnur in den Stufen I - VI. Ab VII steigt der KU mit dem EInkommen.
Gruß, Xe
