Hallo zusammen,
ich habe leider bei dem ganzen Forendurchstöbern den Überblick verloren was meinen Antworten betrifft. Ich versuche mal kurz zusammenzufassen.
Mein Kind ist 2,5 Jahre alt und ich lebe mit der Mutter noch zusammen. (nicht verheiratet) Momentan sieht es nach einer Trennung aus, sodass die KM noch min. 6Monate Anspruch auf BU hat, richtig?
Sie hat weder vor der Geburt, noch jetzt gearbeitet.
Berechnung BU (sie bezieht das ganze Kindergeld):
gehalt ca: 2400 €
- Fahrtaufwendungen 200 €
- KU ca. 300€
1900€ bereinigt, davon 3/7 ca. 810€
bedeutet das ich der KM ca. 810€ monatlich zahlen muss?
Vielen Dank für eure antworten!!
Nein 3/7 sind bei Verheirateten angesetzt.
Der BU dürfte bei 770 € liegen, da das der Bedarf bei Frauen ist die vorher nicht gearbeitet haben
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
d.h. die 770 € werde ich definitiv ans JA zahlen müssen, ohne Abzüge
Hä?
Ne, wenn übernimmt die ARGE für die KM.
Und definitiv würde ich jetzt erstmal auch nicht sagen.
Nimm dein Nettogehalt ziehe die üblichen Dinge ab und bestimmte dann erstmal den fälligen KU. Den ziehst du dann noch von deinem ber. Nettoeinkomemn ab und alles was über 1000.- kann für sie als BU verwendet werden.
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Nimm dein Nettogehalt ziehe die üblichen Dinge ab
darunter habe ich meine obige Rechnung verstanden. entw. 5% Arbeitsaufwand oder die Fahrtkosten abziehen dann habe ich das ber. Nettoeinkommen doch, oder? dann die 300€ KU abziehen.
sind wir bei ca. 1900€, davon gehen 770€ an die ARGE + die 300€ KU an die Mutter direkt.
Servus tobi!
Wie schauts denn mit priv. Altersvorsorge und/oder priv. KV aus? Kannste auch abziehen!
Grüße ausm Süden
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
davon gehen 770€ an die ARGE + die 300€ KU an die Mutter direkt.
Wieso soll denn da die ARGE ins spiel kommen, macht das doch einfach unter Euch aus.
Der KU-Zahlbetrag ist 230€, nicht 300€. Also zahlst Du 770+230 = 1000€. Dann gehst Du zum Finanzamt und lässt Dir 12*640€ = 7680€ als Freibetrag auf die Steuerkarte schreiben, bringt Dir 284€ mehr auf den Gehaltszettel. Kostet Dich der Spass netto dann 1000€-284€ = 716€, bist Du billig weggekommen.
Ob Du das aber nach dem 3. Geburtstag wieder los wirst steht in den Sternen, manche Leute vermuten, dass ein Ziel der Unterhaltsreform auch war, die ARGE in solchen Fällen zu entlasten.
Wie kann es denn sein das die ARGE entlastet wird, wenn das Gesetz eigentlich eine entlastung des Unterhaltspflichtigen aussagt?
Wie lange müsste ich denn bei einem worst-case-scenario den BU zahlen? Bis das Kind 6 ist?
Wie lange müsste ich denn bei einem worst-case-scenario den BU zahlen? Bis das Kind 6 ist?
Hilft wohl nur ausprobieren. Sag' Deiner zukünftigen Ex rechtzeitig (also jetzt), dass Du im Fall der Trennung nur bis zum dritten Geburtstag zahlen wirst und sie rechtzeitig für ab diesem Zeitpunkt ALG-II beantragen soll. Dann wirst Du schon merken, ob die ARGE Dich anschreibt und wie sie argumentieren.
Hallo nochmal,
was muss ich denn nachweisen damit ich den Freibetrag von dem Finanzamt bekomme?
Ich habe eben in einem Gespräch mit einer Freundin erfahren, dass wenn die KM arbeiten gehen will es für das Kind auf jedenfall einen Kindergartenplatz gibt. Kind ist 2,5.
Weiß einer wie das Recht heißt, oder wie der ablauf ist?
Danke
was muss ich denn nachweisen damit ich den Freibetrag von dem Finanzamt bekomme?
Für einen Freibetrag auf der Steuerkarte eigentlich garnichts, nimm vielleicht mal irgendwas mit, mit dem Du den Sachverhalt plausibilisieren kannst (Geburtsurkunde, Elternzeitbescheinigung, ..., irgendwas)
Für die Steuererklärung brauchst Du ein spezielles Formular, auf dem Deine Frau im wesentlichen unterschreiben muss, nichts verdient zu haben und nicht vernögend zu sein. Das kannst Du Dir auf dem Finanzamt geben lassen, wenn Du ohnehin dort bist wegen dem Freibetrag. Es sieht so ähnlich aus wie die "Anlage U", dient fast dem gleichen Zweck, aber es ist tatsächlich ein anderes Formular. Nicht alle Finanzbeamten wissen das so genau, also musst Du nochmal nachboren, wenn sie Dir die stattdessen die "Anlage U" geben.
Übrigens kannst Du den Abzugsbetrag auch für 2007 noch geltend machen...
bei dem KU wird ja das Gehalt der letzten 12 Monate + Sondersachen herangezogen. Sind es bei dem TU auch die Zahlen der letzten 12 Monate.
Warum willst Du denn Dein Gehalt zur BU-Berechnung heranziehen, glaub doch einfach Tina:
Der BU dürfte bei 770 € liegen, da das der Bedarf bei Frauen ist die vorher nicht gearbeitet haben
@ papasorglos
Das will er wissen weil Tina schrieb:
Nimm dein Nettogehalt ziehe die üblichen Dinge ab und bestimmte dann erstmal den fälligen KU. Den ziehst du dann noch von deinem ber. Nettoeinkomemn ab und alles was über 1000.- kann für sie als BU verwendet werden.
Tina
Kriegt nichts! Hat nur seine verfluchte Schuldigkeit getan!
(Friedrich der Große 1712 - 1786)
ja genau.
Da ich vor 2 Monaten einen Gehaltssprung gemacht habe würde ich vermutlich, wenn die letzten 12 Monate ausschlaggebend sind, besser fahren das die KM sich direkt bei der ARGE meldet.
Wenn nur das aktuelle Gehalt zählt würde ich es so wie papasorglos empfohlen machen. Zuerst zahlen und wenn das Kind 3 ist, über die Arge gehen.
Ich jetzt auch.
Kann mir mal jemand auf die Sprünge helfen und da Ordnung rein bringen? Ich versteh nur Bahnhof. Was hat die ARGE denn in dem ganzen Spiel zu suchen? Warum kann die ganze Sache nicht wie üblich laufen.
Netto jahresdurchschnittliches aktuelles Einkommen - abzugsfähige Ausgaben = ber. Netto1 => Einkommenstufe > Zahlbetrag KU nach DT
ber. Netto1 - KU = ber. Netto2 für Berechnung BU
ber. Netto2 - 1000 SB = BU
fertig
Kriegt nichts! Hat nur seine verfluchte Schuldigkeit getan!
(Friedrich der Große 1712 - 1786)
@Bronze: aber ber. Netto 2 - 1000 Euro SB = BU nur, wenn BU max 770 Euro, sonst erhöht sich der Selbstbehalt doch um die Summe, die 770 Euro übersteigt, oder?
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Ick krieje no' Läuse, do!
Also:
Selbstbehalt erhöht sich nicht. Der monatliche Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen gegenüber dem dem getrennt lebenden Berechtigten bleibt konstant €1000.
In tobis Fall besteht Unterhaltspflicht nach §1615 I BGB (Mutter nichteheliches Kind) . Geregelt in Kapitel D DT 2008. Demnach besteht ein Anspruch der Mutter auf mindesten € 770 (Existenzminimum, nicht erwerbstätig).
Kriegt nichts! Hat nur seine verfluchte Schuldigkeit getan!
(Friedrich der Große 1712 - 1786)
