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Bedarfskontrollbetrag: was ist mit "andere Unterhaltspflichten" gemeint?

 
 Jay
(@jay)
Schon was gesagt Registriert

Hi zusammen  🙂

bei meiner Suche nach Infos, bin ich auf diesen Beitrag gestoßen und da er zu meiner Situation passt, wäre ich sehr sehr dankbar für eine Auskunft: Ich bin die neue Partnerin und erwarte ein Kind von meinem Mann, der für seine 11-jährige Tochter Unterhalt bezahlt.
Mir ist schon klargeworden, dass er ab dann mit 3 Unterhaltsberechtigten (2 Kinder + meine Wenigkeit) in der DD 2 Stufen herabgestuft wird.
Ich frage mich, ob der (fiktive) Betreuungsunterhalt, der mir gegenüber meinem Mann zusteht, während ich wg der Betreuung des Kindes zuhause bleibe nicht doch auch bei der Ermittlung bezüglich des Bedarfskontrollbetrags berückschtigt wird, denn in Anmerkung 6 der DD steht:

"Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll  eine  ausgewogene  Verteilung  des  Einkommens  zwischen  dem  Unterhaltspflichtigen  und  den  unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten,  ist  der  Tabellenbetrag  der  nächst  niedrigeren  Gruppe,  deren  Bedarfskontrollbetrag  nicht  unterschritten wird, anzusetzen."

Und mir gegenüber ist er doch unterhaltspflichtig, weswegen das doch eigentlich genau der Definition von 'unter Berücktsichtigung anderer Unterhaltspflichten' fallen müsste und demnach auch angerechnet werden müsste, oder?

Für eine Auskunft wäre ich sehr dankbar, LG, Jay


abgetrennt von http://www.vatersein.de/Forum-topic-31351.html und mit dem neu erstellten Thema (ab Antwort #3) zusammengeführt

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 07.05.2017 16:12
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Jay,

Hi zusammen  🙂

bei meiner Suche nach Infos, bin ich auf diesen Beitrag gestoßen und da er zu meiner Situation passt, wäre ich sehr sehr dankbar für eine Auskunft: Ich bin die neue Partnerin und erwarte ein Kind von meinem Mann, der für seine 11-jährige Tochter Unterhalt bezahlt.
Mir ist schon klargeworden, dass er ab dann mit 3 Unterhaltsberechtigten (2 Kinder + meine Wenigkeit) in der DD 2 Stufen herabgestuft wird.

besser ist es einen eigenen Thread zu starten.

Die DD´er Tabelle ist auf eine Unterhaltspflicht für 2 Personen ausgelegt. Bei 3 Personen geht es eine Stufe nach unten.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 07.05.2017 16:25
 Jay
(@jay)
Schon was gesagt Registriert

okay, danke, dann werde ich das später machen, wenn ich mehr Zeit habe:
Da mein Mann aufgrund von 1 Unterhaltsberechtiger eine Stufe erhöht wurde, mit dem neuen Kind und mir es aber 3 Unterhaltsberechtigte sind wird er real 2 Stufen runtergesetzt (eine zurück in die normale für 2 und dann noch mal eine wegen 3) 😉

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.05.2017 16:49
 Jay
(@jay)
Schon was gesagt Registriert

Hi zusammen

Ich bin die neue Partnerin und erwarte ein Kind von meinem Mann, der für seine 11-jährige Tochter Unterhalt bezahlt.
Mir ist schon klargeworden, dass er ab dann mit 3 Unterhaltsberechtigten (2 Kinder + meine Wenigkeit) in der DD real 2 Stufen herabgestuft wird (weil er vorher eins hochgestuft wurde).
Ich frage mich, ob der (fiktive) Betreuungsunterhalt, der mir gegenüber meinem Mann zusteht, während ich wg der Betreuung des Kindes zuhause bleibe nicht doch auch bei der Ermittlung bezüglich des Bedarfskontrollbetrags berückschtigt wird, denn in Anmerkung 6 der DD steht:

"Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll  eine  ausgewogene  Verteilung  des  Einkommens  zwischen  dem  Unterhaltspflichtigen  und  den  unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten,  ist  der  Tabellenbetrag  der  nächst  niedrigeren  Gruppe,  deren  Bedarfskontrollbetrag  nicht  unterschritten wird, anzusetzen."

Und mir gegenüber ist er doch unterhaltspflichtig, weswegen das doch eigentlich genau der Definition von 'unter Berücktsichtigung anderer Unterhaltspflichten' fallen müsste und demnach auch angerechnet werden müsste, oder?
Nun habe ich aber schon öfter gelesen, dass es sich bei "anderen Unterhaltspflichtigen" um den Ehegattenunterhalt handelt, den er ja garnicht mehr leistet.

Weiß jemand mehr?

Für eine Auskunft wäre ich sehr dankbar, LG, Jay

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.05.2017 16:53
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

es gibt eine Rangfolge im Unterhalt und die minderjährigen Kinder sind gemeinsam im 1. Rang, dieser ist deshalb zu berechnen bevor Du überhaupt berücksichtigt werden kannst. Deshalb bezieht sich der Bedarfskontrollbetrag auch nur auf die minderjährigen Kinder, obwohl Du bei der Zählung der unterhaltsberechtigten Personen mit erfasst wirst (also unter Berücksichtigung aller Unterhaltsansprüche).

Es kann aber noch schlimmer kommen, beim OLG Frankfurt steht z.B.
"11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)
Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle ohne Bedarfskontrollbeträge (Anhang 1). ... "

Welches OLG ist zuständig?

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 07.05.2017 19:07