Bedarfskontrollbetr...
 
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Bedarfskontrollbetrag ansetzbar

 
(@klausn222)

Hallo zusammen,
habe ein bereinigtes Einkommen von EUR 2.100,--. 1 Kind 9 Jahre bei meiner EX (waren nicht verheiratet). 1 Kind 5 Jahre mit meiner jetzigen Frau (arbeitet wieder EUR 900,-- bereinigt). Kann man den BKB hier ansetzen. Normalerweise Stufe 3 mit Abstufung auf 2 (3 Unterhaltsberechtigte). Aber wenn man rechnet: 2.100 - 309 - 257 - 514 (Ehegattenunterhalt), dann kommen nur 1020 raus. Also alles eine Stufe runter, oder? Bei Stufe 1 wäre es dann richtig: 2100 - 272 - 225 - 514 = 1089.
Sehe ich das richtig oder ist dies falsch?


Zitat
Geschrieben : 07.06.2014 23:24
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi,

nein, das siehst du falsch. Die DDT hat in Stufe 1 und Stufe 2 einen BKB von 1000 €. Von daher Stufe 2.

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 08.06.2014 00:16
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo klausn222,

nun, anders als von Tina behauptet beträgt der Bedarfskontrollbetrag in Zeile 2 zwar 1.100 Euro, aber deine Argumentation krankt m.E. an einer anderen Stelle: Da du sagst, dass du mit der Mutter des älteren Kindes nicht verheiratet warst, kannst du mit "Ehegattenunterhalt" ja nur einen (rechnerischen) Unterhaltsanspruch deiner jetzigen Frau meinen - aber wie kommst du auf das dünne Brett, dass die mit dir verheiratete Frau, die 900 Euro eigenes Einkommen hat, einen (rechnerischen) Anspruch auf Ehegattenunterhalt in Höhe von 514 Euro gegen dich hätte?

Bevor du also all zu spitzfindig argumentierst, pass' lieber auf, dass die Gegenseite nicht auf die Idee kommt, dass deine Frau inzwischen ganz gut für sich selber sorgen kann, und damit tatsächlich "nur" die beiden Kinder als Unterhaltsberechtigte bleiben - in dem Moment ist nämlich sogar Schluss mit der Herabstufung von Zeile 3 nach Zeile 2!

Viele liebe Grüße,

Malachit.


Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.06.2014 00:36
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Bist du sicher Malachit?

Ich hatte mich grade darüber gewundert, aber in der DDT unserer Datenbank steht 1000 €

edit: Da ist bei uns ein Fehler in der Tabelle


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 08.06.2014 00:41
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo zusammen,

edit: Da ist bei uns ein Fehler in der Tabelle

Offensichtlich, denn in der Quelle allen Übels steht klar und deutlich: 1.100 Euro.

Siehe http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_tabelle/Tabelle-2013/Duesseldorfer-Tabelle-Stand-01_01_2013.pdf

Viele liebe Grüße,

Malachit.


Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.06.2014 00:55
(@psoidonuem)
Registriert

Ihr habt ein bereinigtes Einkommen von zusammen 3000€ und gönnt Deinem Erstgeborenen nicht die 37€ Unterhalt, die im mMn absolut zustehen?
Enthalte mich auch hier jeden Kommentars.


AntwortZitat
Geschrieben : 10.06.2014 13:02
(@biggi62)
Nicht wegzudenken Registriert

Ihr habt ein bereinigtes Einkommen von zusammen 3000€ und gönnt Deinem Erstgeborenen nicht die 37€ Unterhalt, die im mMn absolut zustehen?

Dasselbe ist mir auch aufgefallen.

Enthalte mich auch hier jeden Kommentars.

Das fällt mir schwer, ist aber wahrscheinlich besser so.

100% Zustimmung :thumbup: @ psoidonuem


Es ist nicht genug, zu wissen, man muß auch anwenden;
es ist nicht genug zu wollen, man muß auch tun.
(J. W. von Goethe)

AntwortZitat
Geschrieben : 11.06.2014 11:53
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

ungeachtet der bereits gegebenen Antwort auf die Frage des TO:

100% Zustimmung :thumbup: @ psoidonuem

Dann stimme ich Euch beiden mal nicht zu.

Für die Bewertung als "Nicht-Gönnen" sind mir die Hintergrundinformationen zu dürftig.

Wenn man - wie die Rechtsprechung - davon ausgeht, dass es Kindesbedarf nur auf Seiten des Berechtigten gibt, dann kann man zu diesem Ergebnis kommen.

Da ich aber weiss, dass Geld, was bei mir verbleibt, nicht nur für mich ausgegeben wird, will ich auch nicht mehr KU zahlen als ich muss.

Grundsätzlich:
Ich gönne meinen Kindern 1 Mio EUR mehr im Monat.
Die gebe ich aber am liebsten mit ihnen aus und geh ganz oft davon Eis essen.

Gruß
United


AntwortZitat
Geschrieben : 11.06.2014 12:13
(@psoidonuem)
Registriert

Nee, bei dem Verhältnis nicht. Zumal das Eis bei dem Einkommen obendrein noch drin ist.


AntwortZitat
Geschrieben : 11.06.2014 13:37
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ohne jetzt eine Grundsatzdiskussion anfangen zu wollen, teile ich Uniteds Standpunkt.

Aus meiner Sicht sollte für Kinder genau ein Bedarf fest gelegt werden.

Wer seinem Kind mehr gönnen möchte, darf ihm das gerne selbst und aus dem eigenen Geldbeutel zukommen lassen.
Dann kann man dieses Geld z.B. auch für Umgangskosten ausgeben.
Oder eben das genannte Eis.
Das würde auch schon mal die ständige Jagd nach mehr überflüssig machen.

Und die Hälfte aller Familienjuristen.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.06.2014 22:09