ARGE-Post nach über...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

ARGE-Post nach über 3 Jahren

Seite 1 / 2
 
(@neuzahler)
Schon was gesagt Registriert

Guten Abend Allerseits 🙂

Zunächst einmal danke für dieses wirklich gute Forum. Nun habe ich leider auch post von der ARGE bekommen.

Ich bin geschieden und habe aus dieser Ehe einen 10 Jahre alten Sohn.
Danach hatte ich eine kurze Beziehung zu einer Frau und Kind Nr. 2 war auf der Welt.
Für beide Kinder zahle ich nach Tabelle Unterhalt. Meine Ex-Frau bekommt nach notarieller Vereinbarung 300 Euro für die Betreuung.
Die Ex-Freundin - zu der ich ein gutes Verhältnis habe - nur seit der Geburt vor über 3 Jahren den Kindesunterhalt.

Jetzt hat sich sich ARGE bei mir nach all dieser Zeit gemeldet und will rückwirkend meine Einkommensverhältnisse prüfen.
Habe eben mit meiner Ex-Freundin telefoniert. Sie hat das Schreiben in Kopie bekommen und auch nichts "angestoßen". Derzeit bekommt sie noch ca. 250 Euro von der ARGE, da sie arbeitet.

Womit ist zu rechen? Will die ARGE eine Nachzahlung?

LG  🙂


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 04.12.2008 21:13
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi neuzahler
und Herzlich Willkommen

Die Ex-Freundin - zu der ich ein gutes Verhältnis habe - nur seit der Geburt vor über 3 Jahren den Kindesunterhalt.

Hier sehe ich den Knackpunkt. Die ersten 3 Jahre nach Geburt des Kindes hat die Mutter einen UH-Anspruch an den Vater. Der wurde von Dir nicht geleistet und die arge versucht dies von Dir wieder reinzuholen.

Jetzt hat sich sich ARGE bei mir nach all dieser Zeit gemeldet und will rückwirkend meine Einkommensverhältnisse prüfen.

Haben sie gesagt warum?

Womit ist zu rechen? Will die ARGE eine Nachzahlung?

Siehe Frage zuvor. Es müsste erstmal klargestellt werden, ob es um das Kind oder die KM  oder gar beide geht. Bei einer UH-Rückforderung für die KM sehe ich wenig Chancen für die Arge, wenn sie Dich das erste mal diesbezüglich anschreiben.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.12.2008 22:00
(@neuzahler)
Schon was gesagt Registriert

Danke für die schnelle Antwort. Im Schreiben der ARGE wird Kindesmutter und Kind erwähnt.
Zuvor habe ich noch nie Post von der ARGE bekommen.

Im Schreiben jetzt steht:
Sehr geehrter Herr..
ich gewähre seit ...2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Mutter Ihres nichtehelichen Kindes und Ihr Kind.
Dieser Unterhaltsanspruch ist nach § 33 SGB II für die Zeit nach meiner Leistungsbewilligung auf mich übergegangen.
Ein Unterhaltsbetr. von 216 Euro monatl. wird berücksichtigt.
Für die Prüfung ob und inwieweit ein höherer Unterhaltsanspruch Ihnen gegenüber ausgeschlossen ist, benötige ich.....!

Den Unterhalt für meine beiden Söhne habe ich immer pünktlich und ohne Ausfälle gezahlt.

Was mein die damit genau. Doch keine Rückzahlung. Evtl. BU?


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.12.2008 22:15
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

OK. es sieht so aus, als ob die UH-Höhe für das Kind überprüft werden soll. Wann wurde von Dir das letzte mal Auskunft über Dein EK und von wem?

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.12.2008 22:25
(@neuzahler)
Schon was gesagt Registriert

Also kurz nach der Geburt meines 2ten Kindes wollte meine Ex-Freundin bzw. deren ARGE wissen was ich verdiene. Dazu habe ich Ihr dann meine damals aktuelle Bescheinigung vom Gehalt in Kopie mitgegeben - und das wars. Seit dem zahle ich nach DD-Tabelle - und es kam nie Post von der ARGE - bis auf heute dann..


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.12.2008 22:33
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Also kurz nach der Geburt meines 2ten Kindes wollte meine Ex-Freundin bzw. deren ARGE wissen was ich verdiene.

Ok, das sollte jetzt drei Jahre her sein und damit gegenstandslos. BU sollte sich normalerweise damit für Dich erledigt haben.

Laut UH-Recht bist Du verpflichtet, alle 2 Jahre Auskunft über Deine Einkünfte (und nur über Deine Einkünfte) zu geben. Da Du weder mit der Ex-Freundin noch mit eurem Kind eine Bedarfsgemeinschaft bildest sind weitergehende Auskünfte von Dir nicht erforderlich - das mal gleich als Hinweis.

Bei der Auskunft zu deinem EK sind die letzten 12 Monate üblich - mehr nicht. Kopiere der Arge die letzten 12 Gehalts-/Lohnbescheinigungen und schicke sie denen zu. Darum kommst Du so oder so nicht herum. Die schauen dann nach, ob Dein UH-Betrag für das Kind die erforderliche Höhe aufweisst und fordern Dich dann event. auf mehr zu zahlen. Bevor Du da aber was unterschreibst frage lieber noch mal hier nach. Dann kann geprüft werden, ob alles berücksichtigt wurde.

Kleiner Hinweis: Versuche eine Antwort bis ins nächste Jahr zu verschieben (Fristen ausnutzen, den Dienstweg einschätzen, zur Not noch mal fristgerecht schriftlich nachfragen), denn im neuen Jahr ändert sich mit hoher Wahrscheinlichkeit das KG und kann auch gleich richtig berücksichtigt werden im KU-Zahlbetrag.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.12.2008 22:49
(@neuzahler)
Schon was gesagt Registriert

Danke erst einmal für die ausführliche Einschätzung  🙂  Zunächst etwas beruhigend 😉  Ich werde dann "kurz" auf das ARGE-Schreiben antworten - und um "Aufschub" zur Beibringung der Unterlagen bis zur ersten Woche im Januar bitten - zumal mich eh derzeit die Bandscheiben plagen. Ich berichte dann und wünsche hier allen bis dahin eine gute Zeit 🙂

Bleibt noch zu bemerken KU für meine beiden Kids zahle ich gerne  - es sind tolle Jungs. BU für die Ex-Freundin dagegen nach all der Zeit.... ?


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.12.2008 23:09
(@neuzahler)
Schon was gesagt Registriert

Guten Morgen 🙂

Da ist noch ein Punkt wo mir unklar ist wie es es der ARGE am besten melden soll.

Ich hatte im Jahr 2007 das Glück, dass ich im Internet Werbeeinahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit generiert habe. Die fällige Steuer dafür habe ich natürlich an das Finanzamt gezahlt. Nun will die ARGE ja auch den letzten Steuerbescheid - also 2007 - sehen. So könnte dann der Eindruck entstehen, das ich deutlich mehr Einkommen beziehe als es seit Anfang 2008 der Fall ist. Denn diese nebenberuflichen Werbeeinahmen sind seit Anfang des Jahres weggefallen.

Ich habe überlegt der ARGE als Anlage zum ausgefüllten Fragebogen eine kurze Erläuterung beizufügen. Wird das in deren Berechnung dann berücksichtigt?I

Und - wenn es nur um die Prüfung des KU geht - und eine UH-Rückforderung so wie ich hoffe nicht mehr relevant ist - WARUM dann so ein Theater?

Mir ist dabei ganz wichtig, dass die ARGE meinen aktuellen Verdienst berücksichtigt - und eben keine Fehler in deren Berechnung entstehen.

Für einen weiteren Tipp wäre ich sehr dankbar 🙂


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.12.2008 09:32
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

ein Grund mehr, oldies Rat zu befolgen und deine Antwort in das Jahr 2009 zu verschieben.
Dann kannst du 12 Gehaltszettel des Jahres 2008 einreichen.
Dann sollten ältere Einnahmen keine Rolle mehr spielen. Auch wenn die Arge sie "entdeckt"

Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.12.2008 09:44
(@neuzahler)
Schon was gesagt Registriert

Ok, auch Dir vielen Dank. Das muss man ja wirklich wissen.

Ich habe eine Frist bis zum 22.12.08 (Mo) bis zur Abgabe. So habe ich mir nun notiert, dass ich der ARGE einen Brief (Poststempel 19.12) schreibe - und darum bitte meine Abgabefrist für den FB aus gesundh. Gründen bis zur ersten Januarwoche 2009 zu verlängern.  So habe ich mich dann gemeldet - und die paar Tage werden die hoffentlich verschmerzen.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.12.2008 09:56




(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi neuzahler

Noch was zur Ergänzung. Die letzten 12 Monate werden beim UH deshalb zu Grunde gelegt, um unregelmässige (aber meist periodische) Einmal-/Sonderzahlungen zu erfassen. Hat sich jedoch das EK selbst in den letzten 6 Monaten (also grundsätzlich und perspektivisch) geändert, so werden nur diese für die UH-Festsetzung betrachtet - eigentlich. Ein höheres EK von Dir Anfang 2008 sollte so gesehen keine Rolle spielen. Bist Du jedoch ein Mangelfall so könnte von Dir gefordert werden, diese Zusatztätigkeit wieder aufzunehmen - aber nicht von der Arge, nur ein Gericht darf das bestimmen.

Der Steuerbescheid für das Jahr 2007, welcher 2008 fällig wurde, gilt im Jahr der Fälligkeit (also 2008) als Einkommen bzw. Ausgabe. Die zu Grunde liegenden Bezüge dafür sind jedoch irrelevant, solange daraus keine selbstständige Arbeit abgeleitet wird.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.12.2008 11:09
(@neuzahler)
Schon was gesagt Registriert

Ok - und wieder etwas klarer 🙂
Ich habe eben mal in die DD-Tabelle geschaut. Wenn ich mich an den ersten Verdienstspalten orientiere fallen bei einem bis zu 5 Jahre jungen Kind beim KU ja keine Unsummen in der Differenz an.

Also wenn ich das richtig verstehe muss die ARGE eine solche Prozedur - die in der Masse ja sehr aufwändig ist - immer in regelmäßigen Abständen durchführen.

Ich habe das große Glück das ich bis jetzt "so" ganz brauchbar hinkomme - und wenn es ein wenig mehr KU für meinen "Kleinsten" wird geht das noch so gerade 🙂

Zusätzlich BU oder eine "Nachzahlung BU" wäre aber ohne den sozialen Notstand einzuläuten nicht machbar. Und es hat sich ja 3,5 Jahre bei mir niemand deswegen gemeldet! Also ich hoffe sehr das es ausschl. beim KU bleibt. Sonst habe ich wie viele Väter hier ein richtig dickes Problem..


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.12.2008 11:40
(@neuzahler)
Schon was gesagt Registriert

er Steuerbescheid für das Jahr 2007, welcher 2008 fällig wurde, gilt im Jahr der Fälligkeit (also 2008) als Einkommen bzw. Ausgabe. Die zu Grunde liegenden Bezüge dafür sind jedoch irrelevant, solange daraus keine selbstständige Arbeit abgeleitet wird.

Also im Steuerbescheid 2007 steht  für diese Werbeeinnahmen "Einkünfte aus Gewerbebetrieb". Ich habe diese Nebentätigkeit als Gewerbe angemeldet. Aber ich habe aktuell eben abzüglich der Abschreibungen (Computer) keinen Verdienst mehr aus dieser Nebentätigkeit - oder wenn mal dann bis 50 Euro. Deshalb habe ich es auch nocht nicht beim FA abgemeldet. Also muss ich den Stb. wohl mit beifügen, oder?

Nachtrag -->

solange daraus keine selbstständige Arbeit abgeleitet wird

Ok - noch klarer..!


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.12.2008 12:11
(@orlando)
Zeigt sich öfters Registriert

Hi,

schau mal auf den Brief von vor 3 Jahren. Wenn die ARGE Dir damals mitgeteilt hat, dass sie Leistungen an die KM zahlen, und prüfen ob Du der KM zu Unterhalt verpflichtet bist, und einen Anspruch des Übergangs anzeigen, kann es sein, dass sie Dich rückwirkend bis zu diesem Schreiben verdonnern können.

Gruß
Orlando


AntwortZitat
Geschrieben : 21.01.2009 09:45
(@neuzahler)
Schon was gesagt Registriert

Guten Abend zusammen 🙂

Nun ist es soweit - die ARGE hat aufgrund meiner Angaben die Nachzahlung berechnet...

Die "Behörde" kommt zu dem Ergebnis, das ich von zuvor 216,- Euro KU - nunmehr 244,- Euro KU + 180 BU zahlen soll.
Fakt ist - mein zweiter Sohn ist älter als 3 Jahre und ich war mit der Mutter nicht verheiratet - wir haben aber ein paar Monate zusammen gewohnt.

So hat die ARGE dann bei der Berechnung meinen ersten Sohn (10) vergessen. Der bekommt zusätzlich neben KU noch 300 Euro notariell vereinbarten BU.  ...Sie haben mich quasi als "Single" eingestuft! ??

Nun antworte ich der ARGE natürlich, damit die Berechnung gerade im Hinblick auf die Existenz meines Sohnes Nr. 1 berichtigt wird.

Weiterhin möchte ich die ARGE darum bitten, mir die rechtsrelevanten Regelungen für deren Berechnung von BU nach mehr als 3 Jahren zu nennen. Ist das so sinnvoll? ...oder besser erst mal kleine Brötchen backen?

LG


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.02.2009 22:15
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

Ist das so sinnvoll?

Absolut. Stell den Entwurf zuvor hier rein!

DeepThought


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 05.02.2009 22:17
(@neuzahler)
Schon was gesagt Registriert

Entwurf:

in Bezug auf Ihr Schreiben vom ###  teile ich Ihnen mit, dass ich mit der Unterhaltsberechnung sowie der daraus resultierenden Aufforderung zur Zahlung des rückständigen Unterhalts in dieser Form nicht einverstanden bin.

Bei der Berechnung des unterhaltsrechtlichen Einkommen haben Sie die Kindes-Unterhaltszahlungen ### pro Monat für meinen leiblichen Sohn ### sowie den dafür notariell vereinbarten Betreuungsunterhalt aus meiner geschiedenen Ehe ### zu  ### in Höhe von monatlich 300,- Euro nicht berücksichtigt.

Haben Sie meine Beiträge zur privaten Krankenversicherung ### berücksichtigt ? Leider ist dieses aus Ihrer Berechnung nicht für mich ersichtlich.

Unter Berücksichtigung dieser Tatbestände würde ein unterhaltsrechtliches Einkommen i. H. v. ### verbleiben bzw. nach Abzug der privaten Krankenversicherung ein Betrag  i. H. v. ###

Bitte nennen Sie mir auch die genaue gesetzlich Grundlage, wonach ich nach Vollendung des dritten Lebensjahres meines Sohnes ### zwingend zur Zahlung von Betreuungsunterhalt an Frau ### verpflichtet bin.
Nach den mir derzeit vorliegenden Informationen handelt es sich bei der Gewährung von Betreuungsunterhalt für unverheiratete Betreuende um Einzelfallentscheidungen der zuständigen Gerichte.
Eine generelle Verpflichtung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt an unverheiratete Betreuende kann ich derzeit nicht finden. Eine Klärung der einschlägigen Rechtslage wäre deshalb für mich wichtig.

Ich bitte Sie deshalb um eine entsprechende Neuberechnung. Als Anlage füge ich einen Nachweis bei.

Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich und bitte aus den aufgeführten Gründen um Ihr Verständnis.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.02.2009 22:34
(@neuzahler)
Schon was gesagt Registriert

Guten Morgen 🙂

...ach ja - und wie kann es sein, das bei einem unterhaltsrechtlichen Einkommen (was ja nicht stimmt) in Höhe von 1.929,- Euro die

- DT (Stand 01.01.08) Stufe 4/1 - Gruppe 3: 1901-2300, BKB: 1100, Abschlag/Zuschlag 1 > Gruppe 4: 2300-2700, BKB : 1200 -

zugrunde gelegt wird??


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.02.2009 08:09
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Weil die Arge weder dein anderes Kind, noch deine Exfrau, die ja BU bekommt berücksichtiugt hat.

Die DDT geht von 3 Unterhaltsberechtigten aus, bei weniger kann bis zu 2 Stufen hochgestuft werden.

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 06.02.2009 08:44
(@neuzahler)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Tina,

danke für Deine "frühmorgentliche" Info.

Ok, das war mir so nicht ganz klar. Ok, der KU für Sohn Nr. 1 senkt dann ja in jedem Fall schon mal mein Einkommen.

Ob die ARGE den BU an meine EX-Frau in voller Höhe anerkennt bin ich mal gespannt. Ich meine ich habe ja schließlich diese Aufwendungen.
Soweit ich weis gibt es aber ggf. eine Rangfolge beim BU (älteres/jüngeres Kind) usw.

Ich bin jedenfalls der Meinung, dass die ARGE überhaupt keinen BU für unverheiratete Betreuende nach den 3. Lebensjahr des Kindes berechnen bzw. erheben darf. Ob ich falsch liege?

Folgenden Text habe ich noch ein wenig umformuliert:

ALT

Bitte nennen Sie mir auch die genaue gesetzlich Grundlage, wonach ich nach Vollendung des dritten Lebensjahres meines Sohnes ### zwingend zur Zahlung von Betreuungsunterhalt an Frau ### verpflichtet bin.
Nach den mir derzeit vorliegenden Informationen handelt es sich bei der Gewährung von Betreuungsunterhalt für unverheiratete Betreuende um Einzelfallentscheidungen der zuständigen Gerichte.
Eine generelle Verpflichtung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt an unverheiratete Betreuende kann ich derzeit nicht finden. Eine Klärung der einschlägigen Rechtslage wäre deshalb für mich wichtig.

NEU

Bitte nennen Sie mir doch auch die gesetzlich Grundlage, wonach ich nach Vollendung des dritten Lebensjahres meines Sohnes zur Zahlung von Betreuungsunterhalt an Frau verpflichtet bin.
Nach den mir derzeit vorliegenden Informationen handelt es sich bei der Gewährung von Betreuungsunterhalt für unverheiratete Betreuende um Einzelfallentscheidungen der zuständigen Gerichte. Mit dem neuen Unterhaltsrecht soll ja in erster Linie die Eigenverantwortung der Bereuungspersonen gestärkt werden.
Eine generelle Verpflichtung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt an unverheiratete Betreuende kann ich derzeit nicht finden. Eine Klärung der Rechtslage wäre deshalb für mich wichtig.

Was meint Ihr - kann ich das so schreiben? Es ist ja allgemein gehalten - und ich will die Sachbearbeiterin bei der ARGE natürlich nicht zu sehr aus der Reserve locken.


Realnamen entfernt


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.02.2009 09:04




Seite 1 / 2