ARGE oder Jugendamt
 
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ARGE oder Jugendamt

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(@hanso)
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Hallo Leute,

bin neu hier im Forum und habe gleich ein paar Fragen, bei denen ihr mir sicher weiterhelfen könnt. Mit der ARGE bin ich mich schon länger am fetzen, weil sie damals gerne auch Unterhalt für die Mutter des Kindes gehabt hätten. Da hatte ich mich damals gut wehren können.

Heute habe ich aber wieder eine Brief bekommen, es geht um den Unterhalt für meine Tochter. Den bezahle ich jeden Monat, sie würden aber wieder gerne ein paar private Dinge über mich erfahren. Es ist glaub ich der gleich Wisch den ein Arbeitsloser bekommt, wenn er Stütze will. Hab ich Gespartes, besitze ich Eigentum usw usw.

Hat die ARGE überhaupt das Recht diese Informationen von mir zu verlangen? Ist für den Unterhalt für das Kind nicht eigentlich das Jugendamt zuständig? Die Frage ist halt, von wem ich den Unterhalt bzw. die Höhe entscheiden lasse. Der ARGE würde ich ungern mein ganzes Leben zukommen lassen, wo ich auch nicht verstehe, was z.B. mein Gespartes mit dem Unterhalt zu tun haben soll.

Für ein paar Antworten wäre ich sehr dankbar!!

Gruß

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 30.06.2012 17:17
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

der Fragebogen ist nicht bindend. Du kannst deine Einkommensverhältnisse auch auf einem Bierdeckel aufschreiben. Vermögen geht die schon mal gar nix an. Sie versuchen es immer wieder und manche sind folgsam.

Dir muss eine Übergangsanzeige bekanntgegeben worden sein. Nur dann ist die ARGE zuständig. Ist die letzte Auskunft weniger als zwei Jahre, bist du nicht zur Auskunft verpflichtet. Auch nicht, wenn sich durch den Übergang die Zuständigkeiten ändern.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 30.06.2012 20:25
(@hanso)
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Vor ein paar Jahren hatte ich der ARGE Lohnabrechnungen geschickt. Im Anschluss bekamm ich eine saftige Rechnung, wo dann Rückwirkend auch Unterhalt für die Mutter verlangt wurde. Ich hatte dann Einspruch eingelegt und dem Sachbearbeiter mit einer Anzeige gedroht.

Ich habe deswegenb keine Lust dem neuen ARGE Mitarbeiter irgendwelche Informationen zukommen zu lassen, weil die einfach nur dreist sind. Jetzt frag ich mich, wie das mit der Unterhaltszahlung eigentlich ablaufen muss. Bei mir wurde das ja nie wirklich festgelegt, ich zahl einfach das was ich laut DDorfer Tabellen zahlen muss.

Kann dir ARGE mich jetzt zu irgendwas zwingen oder muss das dann über das Jugendamt laufen?

Gruß

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.07.2012 17:49
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

die Schwierigkeit für die ARGE scheint dann das Nichtvorhandensein eines Titels zu sein. Auf der anderen Seite ist es üblich, den Mindestunterhalt einfach vorauszusetzen und vom ALG-2 abzuziehen. Um den Unterhalt muss sich dann der Unterhaltsberechtigte selbst kümmern. Das wird er i.A. auch machen, weil ihm dieses Geld ja fehlt.

Die Frage ist, ob dir die ARGE eine Übergangsanzeige zugestellt hat und ob evtl. noch eine vom JA älteren Datum vorhanden ist. Diese beiden stünden dann in Konkurrenz, weswegen sich die Ämter untereinander zu einigen haben.

Hast du nur eine Übergangsanzeige von der ARGE, musst du zumindest die Einkommensauskunft erteilen. Diese, wie gesagt, in einer von dir gewollten Form. Den Vordruck schmeisst du sicherheitshalber vorher weg, damit du nicht in Versuchung kommst  😉

Das JA ist im Rahmen einer Beistandschaft oder des Unterhaltsvorschusses an Bord. Beide Sachverhalte scheinen bei dir nicht zuzutreffen.

Fazit: Liegt dir eine Übergangsanzeige vor und ist die letzte Auskunft nicht länger als zwei Jahre her, wirst du dein Einkommen erklären müssen. Dem kannst du dich nur entziehen, sofern du freiwillig eine Jugendamtsurkunde zeichnest, wobei du damit einen Schritt gehst, den du bislang nicht nötig hattest und der dich der Pfändungs-Sklaverei unterwirft.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

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Geschrieben : 01.07.2012 18:42
(@hanso)
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Was ist eine Übergangsanzeige?? Vom Jugendamt hab ich wegen dem Unterhalt noch nie was gehört. Vor ca. 3 Jahren hatte mich die ARGE mal angeschrieben. Ich hatte denen damals Lohnabrechungen etc. zugekommen gelassen. Den Unterhalt hatte ich dann zwischenzeitlich erhöht, weil die Kleine 6 geworden war.

Was ich mich auch frage ist wie eigentlich der Unterhalt richtig bestimmt wird. In meinen Gehalt ist auch ein variabler Teil, den kann ich bekommen, muss ich aber nicht. Jenachdem wie es läuft. Wie setzt man jetzt den richtigen Unterhalt fest. Ich will halt eigentlich nichts mit der ARGE zu tun haben, ich komme mir dann immer so vor als würde ich Harz4 beantragen. Zu mindestens behandelt sie einen so...

was ist eine Jugendamtsurkunde?

danke und Gruß

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.07.2012 17:32
(@hanso)
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aktuell zahle ich nebenbei 291 Euro Unterhalt!

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Themenstarter Geschrieben : 06.07.2012 18:51
(@ingo30)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Dann bist Du gehaltstechnisch aber schon bei ca. 3000 Euro netto und mehr angesiedelt 😉

AntwortZitat
Geschrieben : 06.07.2012 19:22
(@hanso)
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Eigentlich nicht oder? Die kleine ist 7 Jahre alt..

2. 1.501 - 1.900 291 <- Bei 6 - 11 Jahren

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Themenstarter Geschrieben : 06.07.2012 19:32
(@hanso)
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Jungs wo seid ihr?  ;(

Kann mir keiner mehr ein paar Tipps geben... Ich schlafe nicht mehr so gut seit dem ich diesen blöden ARGE Brief bekommen habe.

Ich habe noch einmal nachgerechnet und muss wohl noch mehr Unterhalt zahlen. Die Frage bleibt dann auch wie mit meinen variablen Gehaltsteil umgegangen wird. Ich kann mir gut vorstellen, dass die ARGE es dann wieder drauf ankommen lässt und so tut, als würde ich immer das maximum verdienen. Wahrscheinlich steht dann im nächsten Brief wieder, ich könnte die Mutter ja auch gleich mitfinanzieren, weil ich ja noch genügend Geld über habe. Das haben die damals schon versucht und da war mein Gehalt noch relativ niedrig...

Ich versteh ehrlich gesagt nicht wieso ich der ARGE überhaupt Auskunft geben muss. Immerhin zahlen die doch für mein Kind sowieso nichts, sondern nur für die faule Mutter die seit Jahren keinen Bock hat zu arbeiten. Die knapp 300 Euro Unterhalt und Kindergeld werden doch vom Harz4 abgezogen oder nicht? Dann zahlt das AMT doch eigentlich nur für die Mutter?? Für ein paar Tipps wäre ich sehr dankbar!

Gruß

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.07.2012 22:55
(@Inselreif)

Hi Hanso,

Die knapp 300 Euro Unterhalt und Kindergeld werden doch vom Harz4 abgezogen oder nicht?

Nicht direkt abgezogen. Das Kind erhält keine Leistungen, wenn es seinen Bedarf alleine (aus Unterhalt und Kindergeld) decken kann.
Dazu reichen die 475,- aber vielleicht noch nicht. Zur Regelleistung von 251,- kommen ja noch die anteiligen (bei zwei Personen hälftigen) Kosten der Unterkunft hinzu.

Die Frage bleibt dann auch wie mit meinen variablen Gehaltsteil umgegangen wird.

Es zählt das Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate vor Auskunftserteilung. Nur in Extremfällen könnten Einmalzahlungen auf mehrere Jahre verteilt werden.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 08.07.2012 21:45




(@hanso)
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Nur in Extremfällen könnten Einmalzahlungen auf mehrere Jahre verteilt werden.

Was meinst du damit??

Könnte die ARGE jetzt eigentlich auch Rückwirkend Geld verlangen, wenn ich z.B. für das letzte Jahr zu wenig bezahlt habe. Oder gilt das immer erst ab dem Zeitpunkt der neuen Berechnung?

Einer meinte, ich müsse der ARGE keine Nachweise zukommen lassen und könnte es einfach auf einem Blatt Papier schreiben. Das kann doch aber nicht sein oder? Wie will die ARGE meine Angaben überprüfen?

Die Frist läuft langsam ab und ich muss leider antworten 🙁

Gruß
Hanso

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.07.2012 15:24
(@hanso)
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Mir fällt gerade noch ein, wo ich einen anderen Thread lese. Meine Tochter wohnt über 200 KM von mir entfernt. Kann ich die Spritkosten irgendwie ansetzen bei der Berechnung des KU??

Gruß

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.07.2012 15:27
(@hanso)
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und noch etwas ist mir einfallen. Was zählt eigentlich, der reine Nettoverdienst? Bei mir ist der Auszahlungsbetrag niedriger, da in der Regel noch Steuern der Spesen mit abgezogen werden und ich eine betriebliche Altersvorsorge habe. Ist jetzt der Betrag entscheident der ausgezahlt wird oder das was unter Nettoverdienst steht?

Gruß und danke schonmal

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.07.2012 15:54
(@fruchteis)
Registriert

Hallo Hanso,

sowohl im Unterhaltsunrecht als auch im Sozialrecht wird das bereinigte Einkommen zugrunde gelegt!

Die Verrechnung der Umgangskosten (Fahrt und Lebenshaltung) sind im Sozialrecht sehr viel klarer geregelt, auch die Absetzbeträge zun Einkommen.

W.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.07.2012 16:10
(@hanso)
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Heißt also, der Betrag den ausgezahlt bekomme zählt und nicht der als Nettobetrag ausgewiesen Betrag.

Wo genau kann ich das mit den Umgangskosten nachlesen??

Gruß und danke!

Vollquoting gelöscht

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.07.2012 17:11
(@fruchteis)
Registriert

Gut zusammengefaßt hier.

Voraussetzung, Du bist nach SGB II bedürftig.
Das kann man als Unterhaltspflichtiger selbst bei gutem Einkommen sein.

W.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.07.2012 17:32
(@hanso)
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Das ist halt das Problem, mir geht es finaziell nicht schlecht. Genau das ist dann für die ARGE ein Grund am liebsten meine ganze Kohle einzusacken. Ich zahle aber mit Unterhalt, Umgangskosten bestimmt jetzt schon 500-600 Euro im Monat.

Vollquoting gelöscht. Zum Antworten bitte den Button unterhalb des letzten Beitrages benutzen. Falls wirklich zitiert werden soll, dann bitte den überflüssigen Text herauslöschen. oldie

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.07.2012 17:54
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Hanso,

Wo genau kann ich das mit den Umgangskosten nachlesen??

Zur ausnahmsweisen Berücksichtigung der Umgangskosten bei der Einkommensbereinigung kannst Du evtl. in den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien (<hier>) des für das Kind zuständigen OLGs etwas lesen.

Beim OLG Köln heisst es beispielsweise:

10.7 Umgangskosten
Kosten der Ausübung des Umgangsrechts, die deutlich über den verbleibenden Anteil am Kindergeld (vgl. Nr. 14) hinausgehen, können durch einen - teilweisen - Abzug vom Einkommen oder eine Erhöhung des Ehegattenselbstbehalts berücksichtigt werden (BGH, Urt. v. 17.06.2009 – XII ZR 102/08 -, FamRZ 2009, 1391, 1396).

Könnte die ARGE jetzt eigentlich auch Rückwirkend Geld verlangen, wenn ich z.B. für das letzte Jahr zu wenig bezahlt habe.

Ab Inverzugsetzung, d.h. in der Regel ab Zugang der Aufforderung zur Auskunftserteilung.

Was ist eine Übergangsanzeige??

Im Schreiben der Arge müsste z.B. stehen, dass die Unterhaltsansprüche von xy gem. § 33 Abs. 2 SGB II auf sie übergegangen sind.

Wenn dem so ist, hast Du Auskunft zu erteilen.
Den Nachweis abzugsfähiger Kosten solltest Du bei der Auskunftserteilung nicht vergessen (Berufsbed. Aufwand, Altersvorsorge und ggf. auch Umgangskosten).

Besten Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 19.07.2012 19:10
(@hanso)
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Also zur Übergangsanzeige!

Im Brief steht eigentlich oben nur drinnen:

Prüfung Ihrer Unterhaltsfähigkeit; Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGBII - Grundsicherung  für Arbeitssuchende)
Hilfegewährung für Ihre Tochter XY

Sehr geehrter Herr XY,

ich bin verpflichtet, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Unterhaltspflichtigen nach Ablauf einer angemessenen Zeit erneut zu überprüfen.

Dann noch ein wenig bla bla die Frage ob ich oder meine Ehegatting Grundbesitz habe/hat und der Hinweise das sie mich zur mehr Unterhalt verdonnern kann. Ein Fragebogen zum ausfüllen ist beigelegt.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.07.2012 19:25
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Hanso,

ob ich oder meine Ehegatting Grundbesitz habe/hat

Besitz und Vermögen Deiner Ehefrau geht die ARGE gar nichts an, solange Du keine Leistungen für Dich selbst beantragst.

Ein Fragebogen zum ausfüllen ist beigelegt.

wie schon geschrieben: Du bist ggf. nur zur Auskunft (über DEINE Einkünfte) verpflichtet, aber nicht dazu, dies auf einem vorgefertigten Fragebogen zu tun.

Grüssles
Martin

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AntwortZitat
Geschrieben : 19.07.2012 19:29




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