Anerkennungsurteil ...
 
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Anerkennungsurteil im Ausland

 
 SALI
(@sali)
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Ich wurde 2002 in Polen (wir sind Polen und wohnten in Polen) geschieden. Zu dieser Zeit waren die Kindesmutter und die Kinder schon in Deutschland. Das polnische Gericht hat auch den Kindesunterhalt zugesprochen. Zuerst wollte das deutsche Gericht, wo meine Ex- Frau auch Kindesunterhalt beantragt hat, das polnische Entscheidung nicht anerkennen. Das Gericht hat mir gesagt, die Kinder leben in Deutschland, dann soll auch hier ein Unterhaltstitel sein und es hat mich bewegt den Anerkennungsurteil zu unterschreiben. Die deutschen haben den in Polen zugesprochen Betrag übernommen. Dann hat das deutsche Gericht das polnische Urteil anerkannt. Das Anerkennungsurteil habe ich vergessen und den Unterhalt nach dem polnischen Urteil bis jetzt bezahlt. Vor paar Monaten hat mein zwanzig jähriger Sohn vor einem polnischen Gericht mich verklagt und will dass das polnische Gericht den deutschen  Anerkennungsurteil aus 2004 anerkennt, was bedeutet würde dass ich noch mal den Unterhalt für mehrere Jahre nachzahlen soll. Hat jemand eine Idee, wie ich mich verteidigen soll.


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 10.04.2019 23:14
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

internationales Recht ist Sache von Anwälten, da wirst Du kaum herum kommen. Zum einen besteht Deine Verteidigung in der Tatsachendarstellung. Es ist wie es ist.

Auch wenn ein deutscher Titel besteht, so hat das OLG Hamm entschieden, <a href="https://openjur.de/u/688805.html>OLG" Hamm, 17.03.2014 - 6 UF 196/13</a>

"1. Auch titulierte Ansprüche auf Kindesunterhalt unterliegen der Verwirkung, wenn sie längere Zeit nicht geltend gemacht werden (Zeitmoment) und der Unterhaltsschuldner davon ausgehen durfte, dass eine Inanspruchnahme nicht mehr erfolgen wird (Umstandsmoment)."

Ob ein polnisches Gericht dem folgt, kann ich natürlich nicht sagen.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 11.04.2019 10:28
 SALI
(@sali)
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Danke Susi, ich bin durch einen Anwalt vertreten, aber selbst er ist mancher Informationen nicht sicher. Grundgesetzlich lautet die Frage - kann in einem Land (Schuldnerland), wo ein inländischer Unterhaltstitel seit Jahren fällig und realisiert ist, parallel ein zweiter  (ausländischer) Unterhaltsurteil  anerkannt werden. In anderen Worten, können in einem Land zwei gerichtliche Unterhaltsurteile (in- und ausländischer) parallel gelten und realisiert werden?           


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Themenstarter Geschrieben : 17.04.2019 19:00
(@inselreif)
Moderator

Diese Frage richtet sich in Deinem Fall nach polnischem Recht. Das zu beurteilen ist für uns sehr schwierig unmöglich, zumal auch viele Details fehlen und Deine Texte Ungenauigkeiten enthalten.

Wenn aber tatsächlich neben dem polnischen Unterhaltstitel ein echtes Anerkenntnisurteil existiert und nicht nur die polnische Entscheidung mit Deiner Zustimmung für vollstreckbar erklärt wurde, dann kann es tatsächlich sein, dass es zwei materielle Anspruchsgrundlagen gibt und doppelt zu zahlen ist - so lange, bis eine davon (wie auch immer - bei einem Anerkenntnisurteil ist das noch schwerer als bei normalen Entscheidungen) vernichtet wird.

Gruss von der Insel


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Geschrieben : 17.04.2019 19:14
 SALI
(@sali)
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Gut, aber finden hier die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 vom 18. Dezember 2008 statt. Der Art. 24  (Gründe für die Versagung der Anerkennung). „Eine Entscheidung wird nicht anerkannt,
a) wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde. Die Vorschriften über die Zuständigkeit gehören nicht zur öffentlichen Ordnung (ordre public);
oder:
c) wenn sie mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist;


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Themenstarter Geschrieben : 17.04.2019 20:23
(@inselreif)
Moderator

Sehe ich ehrlich gesagt beides nicht.


AntwortZitat
Geschrieben : 17.04.2019 23:40
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

a) sehe ich auch nicht. Der Fall hat nichts mit der öffentlichen Ordnung zu tun.

c) Wäre aus meiner Sicht möglich. Allerdings müsste man dann spezifizieren, was sich widerspricht. Hier wird zumindest auch der Einzelfall betrachtet.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 18.04.2019 14:06